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Die nationalen Behörden sind durch die Einstufung eines Produktes als Medizinprodukt durch benannte Stellen anderer Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, dieses Produkt anders (hier: als Arzneimittel) zu qualifizieren.

Die Einstufung eines Pflaster mit bestimmten Wirkstoffen (hier: Kampfer, L-Menthol, Minzöl und Eukalyptusöl) als Arzneimittel begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 27 Abs. 2 MPG ist nicht anwendbar, wenn ein Produkt vermeintlich zu Recht als Medizinprodukt gekennzeichnet wird.

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Die nationalen Behörden sind durch die Einstufung eines Produktes als Medizinprodukt durch benannte Stellen anderer Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, dieses Produkt anders (hier: als Arzneimittel) zu qualifizieren.

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Qualifikationen desselben Produktes gemeinschaftsrechtlich möglich. Die Untersagung des Inverkehrbringens eines als Medizinprodukt gekennzeichneten Arzneimittels (hier: wirkstoffhaltiges Pflaster) erfolgt nach Arzneimittelrecht. Der Vorrang arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Produkte, die zumindest auch die Definition eines “Arzneimittels” erfüllen, folgt … Weiterlesen

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