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Haftung für fehlerhaftes Medizinprodukt (Septummeißel)

Die fehlerhafte Herstellung eines Operationsinstrumentes (hier eines Septummeißels), das sieben Monate nach Auslieferung bei einer Operation bestimmungsgemäß eingesetzt wird und der in diesem Rahmen auftretenden Beanspruchung nicht standhält, ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erwiesen anzusehen.

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