EuGH: Kein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) für ein Wirkstoff-enthaltendes Medizinprodukt

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass ein vorausgehendes Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung für ein Produkt, das als festen Bestandteil einen Stoff enthält, im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie in geänderter Fassung für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung einem Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Stoffes gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung auch dann nicht gleichgestellt werden kann, wenn dieser Stoff gemäß Anhang I Abschnitt 7.4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/42 in geänderter Fassung bewertet worden sein sollte.

EuGH, Urteil v. 25.10.2018 – C-527/17 (rechtskräftig)
Instanzen:
BPatG
RL 93/42/EWG Art. 1 und Abschnitt 7.4 des Anhangs I; Verordnung (EG) Nr. 469/2009 Art. 2 und Art. 4; RL 2001/83 Art. 1 und Art. 2;
Hinweis:

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Konsultationsverfahren für einen Wirkstoff im Rahmen der Zertifizierung eines Medizinproduktes einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren gleichzustellen ist, mit der Folge, dass derartige Medizinprodukte in den Genuss eines patentrechtlichen ergänzenden Schutzzertifikats kommen könnten. Die Frage wurde verneint.

Andere Fundstellen: GRUR 2018, 1232; MPR 2019, 9; GRUR Int. 2019, 156 (m. Anm. Brückner); GRUR-Prax 2018, 587 (Dr. Thomas Hirse); BeckRS 2018, 26095; BeckEuRS 2018, 587209


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