AG Frankfurt a.M.: Kein Sachmangel bei fehlender äußerlicher CE-Kennzeichnung (Dental-Gerät)

Sofern ein Medizinprodukt in tatsächlicher Hinsicht die technischen (Mindest-)Anforderungen für die CE-Kennzeichnung erfüllt, begründet allein eine fehlende äußerliche CE-Kennzeichnung auf dem Medizinprodukt keinen Sachmangel im Sinne der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung (hier: zahnärztliche Behandlungseinheit).

Anders als in der Konstellation, dass ein gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Produkt die technischen Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung nicht erfüllt, ist in diesem Fall die bestimmungsgemäße oder gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Produkts nicht beeinträchtigt.

Insbesondere liegt für den Endabnehmer wegen der fehlenden äußerlichen CE-Kennzeichnung auch keine reduzierte Wiederverkäuflichkeit in kaufrechtlich relevanter Weise vor, da “nur das erstmalige Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen straf- bzw. bußgeldbewehrt ist”.

AG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.07.2011 – 31 C 635/11
§§ 433 Abs. 1, 434 BGB, § 6 Abs. 1 MPG
Andere Fundstellen: MPR 2012, 21 f.


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.703,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 510,00 seit dem 01.09.2010, dem 01.10.2010, dem 01.11.2010, dem 01.12.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 663,31 seit dem 18.12.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 439,90, Zug um Zug gegen Erstellung einer den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechenden Rechnung. über den Kauf der zahnärztlichen Behandlungseinheit Typ, "…" gemäß Kaufvertrag vom 30:06.2010, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 15 %, die Beklagte 85 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen AG Lüneburg entstanden sind; diese hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Kaufvertrag vom 30.06.2010 kaufte die Beklagte von der Klägerin eine zahnärztliche Behandlungseinheit zu einem Gesamtpreis von EUR 20.100,00 incl. Montage. Es handelte sich um eine Einheit des in der Ukraine ansässigen Herstellers, …, mit diversem Zubehör. Der Bevollmächtigte der Herstellerin im Europäischen Wirtschaftsraum ist die Firma ::: mit Sitz in der Tschechischen Republik.

Die Beklagte leistete eine Anzahlung von EUR 12.100,00. Die restlichen EUR 8.000,00 sollten in 16 Raten zu je EUR 500,00 zum Monatsende geleistet werden, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem die Montage erfolgte. Nach den AGB der Klägerin fiel für jede Rate ein Buchungszuschlag von EUR 10,00 an, der bei Abbuchung mitbelastet werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag, Bl. 5-6 d.A. Bezug genommen.

Die Montage erfolgte im August 2010: Mit der Klage begehrt die Klägerin die rückständigen Raten für die Monate August, September, Oktober und November 2010.

Mit Telefax vom 30.09.2010 rügte die Beklagte Mängel an den Einheit. Die Klägerin nahm einen externen Techniker in Anspruch, der in ihrem Auftrag am 05.10.2010 die Einheit prüfte und keine Fehler feststellen konnte. Dies wurde der Beklagten durch Schreiben der Klägerin vom 11.10.2010 (Bl. 7 d.A.) mitgeteilt, auf das wegen der im Einzelnen durchgeführten Prüfungen Bezug genommen wird. Im Rechtsstreit werden diese Mängel der Einheit auch nicht mehr behauptet.

Der Techniker berechnete der Klägerin für den Einsatz am 05.10.2010 EUR 661,31 gemäß Rechnung vom 18.10.2010. Die Klägerin beglich diese Rechnung. Mit der Klage verlangt sie auch die Erstattung dieses Betrages von der Beklagten.

Mit Schreiben vom 18.10.2010 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Konformitätserklärung, die EG-Konformitätsbescheinigung der Firma … und das Zertifikat der Firma … (vgl. Bl. 39-42 d.A.). Zugleich mahnte sie die Zahlung der Technikerrechnung unter Setzung einer Frist von sieben Werktagen an.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 06.12.2010. Danach beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese prüften zunächst, ob der Vertrag rückabgewickelt werden könne. Die Klägerin entschied sich jedoch zunächst für die Geltendmachung der rückständigen Raten sowie der Aufwendungen für den Techniker, Die Prozessbevollmächtigten mahnten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 09.12.2010, vgl. Bl. 8 d.A.

Die Beklagte machte mit Schriftsatz vom 15.04.2011 ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da sie - was zwischen den Parteien unstreitig ist - eine vollständige Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer bislang nicht erhalten hat.

Dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.04.2010 waren die deutschsprachige Bedienungsanleitung sowie nochmals die Zertifikate: … nebst Anhängen, vgl. Anlagen K 10.16, Bl. 96-16, auch mit Durchschriften für die Beklagte beigefügt.

Die Klägerin meint, sie habe mit der Übersendung der Zertifikate im Schreiben vom 18.10.2010 nachgewiesen, dass sämtliche gesetzliche Anforderungen für die Einfuhr und Benutzung der Geräte in Deutschland erfüllt seien. Auf die Ablichtungen der entsprechenden Zertifikate, Bl. 39-42 d.A., nimmt sie insoweit Bezug. Im Übrigen befinde sich am Stuhlfußsockel der Einheit gut sichtbar ein Typenschild in der Größe ca. 5 × 10 cm, welches alle vorgeschriebenen Gerätedaten (CE, ISO, Prüfziffern, Gerätenummer etc.) enthalte.

Sie behauptet, auch auf allen Handbüchern und technischen Beschreibungen, die der Beklagten bei Montage ausgehändigt worden seien, seien die CE-Zeichen vorhanden.

Das AG Lüneburg hat den Rechtsstreit durch Beschluss von 03.03.2011 an das AG Frankfurt am Main verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.703,31 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils EUR 510,00 seit dem 01.09.2010, seit dem 01.10.2010, seit dem 01.11.2010, seit dem 01.12.2010 und seit dem 01.01.2011 sowie aus EUR 663,31 seit dem 25.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 439,90 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass auf der Behandlungseinheit und der zugehörigen Bedienungsanleitung die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung fehle. Im Einzelnen fehle dem Hauptgerät mit Turbine die Kennzeichnung komplett, der Behandlungsstuhl mit Leuchteinheit trage ein CE-Kennzeichen, dem aber die nachgestellten Kennziffern … fehlten. Die Absauganlage trage das Kennzeichen CE 0061, der Kompressor habe kein CE-Kennzeichen, die Bedienungsanleitung - die im Übrigen lediglich in kyrillischer Schrift verfasst sei - trage überhaupt kein Kennzeichen.

Die entsprechende Pflicht zur Kennzeichnung ergebe sich aus dem auf die Einheit anwendbaren Medizinproduktegesetz sowie der Richtlinie 93/42/EWG vom 14.06.1993.

Sie meint, dass hierin ein Mangel des Kaufgegenstandes zu sehen sei, der sie zur Zahlungsverweigerung berechtige, da sie wegen der fehlenden Kennzeichnung. gemäß § 6 Abs. 1 MPG die Einheit nicht nutzen dürfe und sie bei Praxisauflösung auch nicht veräußern könne.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.06.2011 trägt die Beklagte vor, dass in der vorherigen Woche der Wasserbehälter des Reinwassersystems nachts geplatzt sei, so dass die Beklagte morgens beim Eintreffen unter dem Gerät eine große Wasserlache vorfand.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch im Wesentlichen begründet, allerdings steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass die Beklagte zur Leistung Zug um Zug zu verurteilen war.

I. Die Klägerin hat zunächst Anspruch auf Zahlung von EUR 2.040,00 aus § 433 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 30.06.2010.

Dem Kaufpreisanspruch stünde ein Fehlen der CE-Kennzeichnung auf der zahnärztlichen Behandlungseinheit nicht entgegen, so dass diese Frage dahinstehen kann und keiner Klärung durch Zeugen beweis bedarf.

In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Behandlungseinheit die technischen Spezifikationen für die CE-Kennzeichnung erfüllt. Die Klägerseite hat insoweit sämtliche Zertifikate vorgelegt.

Die Beklagte trägt lediglich vor, dass die Kennzeichnung als solche auf der Behandlungseinheit nicht zu finden ist. Dies begründet jedoch - anders als der insoweit unproblematische Fall, in dem eine gekennzeichnete oder nicht gekennzeichnete Ware die Voraussetzungen für die Erteilung der Kennzeichnung nicht erfüllt - keinen Sachmangel der erworbenen Behandlungseinheit.

Den Begriff des Sachmangels definiert § 434 BGB. Zunächst ist nach Satz 1 auf die vereinbarte Beschaffenheit der Sache abzustellen; eine besondere Beschaffenheit wurde hier aber nicht vereinbart. Nach Satz 2 sind sodann der Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung zu prüfen, sonst die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung bei Vorliegen einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Die bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit der von der Beklagten erworbenen Behandlungseinheit steht vorliegend nicht zur Debatte. Die Beklagte setzt diese - wie sich zum einen aus der dem Besuch des Technikers am 05.10.2010 nachfolgenden Korrespondenz, aber auch aus der erstmals mit Schriftsatz vom 07.06.2011 erhobene Rüge hinsichtlich des geplatzten Frischwasserbehälters ergibt, in ihrer Praxis bestimmungsgemäß ein. Über den eben erwähnten Punkt hinaus, auf den später noch einzugehen sein wird, macht sie keine "klassischen" Sachmängel geltend.

Die Behandlungseinheit ist auch so beschaffen, wie es üblich ist und der Käufer es erwarten kann. Die Beklagte rügt überspitzt ausgedrückt lediglich das Fehlen eines Aufklebers, der allerdings nach den Vorschriften des MPG vorhanden sein müsste.

Die gewährleistungsrechtliche Bewertung dieser Konstellation war im Gegensatz zur umgekehrten - ein Gerät trägt eine CE-Kennzeichnung, entspricht aber nicht hierfür erforderlichen technischen Anforderungen - war soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung: Soweit ersichtlich hat sich lediglich Niebling in DB 1996, 80 ff. mit der Problematik auseinandergesetzt und grundsätzlich festgestellt, dass bei einem qualitativ einwandfreien Gegenstand ein Sachmangel allein in der fehlenden Kennzeichnung nicht vorliegt. Er führt auch aus, dass eine reduzierte Wiederverkäuflichkeit in rechtlicher Hinsicht nicht vorliegt, da nur das erstmalige Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen straf- bzw. bußgeldbewehrt ist. Allein in wirtschaftlicher Hinsicht könne hieraus ein Nachteil erwachsen, der allerdings nicht gewährleistungsrechtlich relevant sein dürfte. Lediglich für den Fall, dass ein Importeur nicht gekennzeichnete Produkte außerhalb des EWR erwerbe, liege der Fall klar, da der Importeur diese Produkte eben nicht in Verkehr bringen darf, sie aber genau zu diesem Zweck erworben hat, vgl. Niebling a.a.O., Seite 80. Das betrifft dann aber nur das kaufvertragliche Verhältnis zwischen dem Hersteller und dem Importeur, nicht aber das zwischen dem Importeur und seinem Endabnehmer. In diesem Verhältnis bleibt es bei der grundsätzlichen Verneinung einer Relevanz des Fehlens für das Sachmängelgewährleistungsrecht.

Sämtliche Schäden, die der Beklagten aus einer etwaig fehlenden Kennzeichnung in dieser Konstellation erwachsen könnten, wären über § 280 BGB zu erfassen. Entsprechende Schäden, die sich unter anderem aus §§ 42 Abs. 1, 41 Ziff. 2 MPG ergeben könnten, sind nicht vorgetragen.

Einen Rechtsmangel gemäß § 435 BGB stellte die fehlende Kennzeichnung ebenfalls nicht dar, da Rechte Dritter am Kaufgegenstand in keiner Weise ersichtlich ist.

Hinsichtlich des geplatzten Frischwasserbehälters stehen der Klägerin zunächst gegebenenfalls Gewährleistungs- oder Garantieansprüche zu. Die Fälligkeit der Kaufpreises ist hiervon nicht berührt. Ein Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte insoweit nicht geltend gemacht. Daher war die mündliche Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, Stellung zu diesem neuen Vortrag zu nehmen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Parteien haben die Fälligkeit der jeweiligen Rate jeweils zum Monatsersten vertraglich vereinbart. Zwar hat die Klägerin auch die Zuerkennung von Zinsen aus einem Teilbetrag von EUR 510,00 seit dem 01.01.2011 beantragt. Da sich aus ihrem Vortrag aber ergibt, dass sie lediglich die vier ersten Monatsraten insgesamt EUR 2.040,00, als Kaufpreis geltend macht (der Rest der Hauptforderung resultiert aus dem unter II. abzuhandelnden Anspruch), war im Wege der Auslegung der Klageantrag dahingehend zu reduzieren, dass Zinsen nur aus den vier ersten Teilbeträge geltend gemacht wurden.

Da die nachträgliche Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts den Verzug nur dann endet lässt, wenn der Schuldner zugleich mit der Erhebung der Einrede seine Leistung Zug um Zug anbietet, vgl. Palandt-Heinrichs § 286 Rz. 35 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1971, 421, was hier nicht geschehen ist, besteht vorliegend der Verzug fort, ohne dass hier schon im Einzelnen auf den Bestand der Zurückbehaltungsrechts einzugehen ist.

II. Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 663,31 aus § 280 Abs. 1 BGB.

Die Pflichtverletzung des Beklagten ist in dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen vom 30.09.2010 zu sehen. Ein solches stellt dann eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt, vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 246/06. Denn für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen, BGH a.a.O.

So liegt der Fall zumindest hinsichtlich der gerügten Reste im Absaugbehälter hier. Aus dem Schreiben vom 11.10.2010 ergibt sich, dass die Beklagte hier einen Mangel rügte, der auf eigene Fehlbedienung des Gerätes hindeutete. Der Behälter war beim Besuch des Technikers noch 10 cm mit Absaugresten des Vortages gefüllt, was bedeutete, dass der Behälter entgegen der Herstellerempfehlung nicht bei Betriebsschluss geleert worden war. Die Beklagte hat sich zu diesem Punkt der Klage nicht eingelassen, so dass der Vortrag der Klägerin, der durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 11.10.2010 substantiiert ist, als zugestanden gilt und der Entscheidung als unstreitig zugrundezulegen ist.

Weiterhin hatte die Beklagte technische Fehlfunktionen gerügt, die aber tatsächlich gar nicht vorlagen, Dies betrifft die gerügte Minderleistung des Micromotors, die tatsächlich nicht vorlag, den als zu niedrig bemängelten Luft- und Wasserdruck, der aber gleichfalls korrekt eingestellt war sowie den Betrieb der Sauganlage, die aber gleichfalls einwandfrei arbeitete. Ebenso wie bei tatsächlich vorhandenen Mängelsymptomen, die auf eine Ursache aus der Sphäre des Käufers zurückgehen, muss der oben wiedergegebene Grundsatz der BGH-Entscheidung, wonach der Käufer zunächst im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen hat, worauf das als Mangel eingeordnete Symptom zurückzuführen ist, auch für Fallkonstellationen gelten, in denen tatsächlich nicht einmal im Ansatz vorhandene Mängel gerügt werden. Dem Käufer obliegt es in einem solchen Fall innerhalb seiner sekundären Darlegungslast, zumindest dazu vorzutragen, weshalb er der Ansicht war, dass ein Mangel vorlag.

Der Zinsanspruch ergibt sich diesbezüglich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Verzug trat jedoch erst mit Ablauf der gemäß Anwaltsschreiben vom 09.12.2010 gesetzten Frist zum 17.12.2010 ein. Das Schreiben vom 18.10.2010 der Klägerin selbst stellt keine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB dar, da es sich ausdrücklich nur zur Fälligkeit verhält. Zinsen fallen auch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an. Bei dieser Forderung handelt es sich um eine nicht unter § 288 Abs. 2 BGB fallende Schadensersatzforderung.

III. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV. Den aus dem Kaufvertrag resultierenden Ansprüchen der Klägerin steht jedoch wegen der bislang nicht erteilten Rechnung die Einrede des § 273 BGB entgegen, so dass die Beklagte gemäß § 274 Abs. 1 BGB lediglich zur Leistung Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht, zu verurteilen war.

Der Anspruch der Beklagten auf Erteilung einer Rechnung folgt aus § 242 BGB i.V.m. § 14 UStG. Eine Rechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, wurde der Beklagten bislang nicht erteilt. Sie kann daher ihre Zahlung solange zurückhalten, bis ihr eine solche übermittelt wird.

Die Ziffern 11 und 14 der AGB der Klägerin sind, da sie sich ausschließlich mit der Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Mängelrügen beschäftigen, in diesem Zusammenhang nicht einschlägig und bedürfen daher keiner Prüfung.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte hier mit ihrem Zurückbehaltungsrecht durchgedrungen ist, war dieses Teilunterliegen der Klägerin in der Kostenquote zu berücksichtigen. Der Wert des Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung bewegt sich allerdings allenfalls im Bruchteilsbereich von 15 % der Klageforderung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Ziff 11, 711 ZPO.

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