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Aufbereitung von medizinischen Einmalprodukten (Beatmungsmasken)

Die Herstellerangabe “Single-use” betrifft nicht die “Verwendung” eines Medizinproduktes im Sinne von § 3 Nr. 10 MPG und ist damit nicht Bestandteil seiner Zweckbestimmung. Die Aufbereitung und Wiederverwendung medizinischer Einmalprodukte verstoßen daher nicht gegen § 2 Abs. 1 MPBetreibV.

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