FG Hamburg: Zolltarifierung von Röntgengeräte-Zubehör (hier: Strahlenschutzglas)

Ein Strahlenschutzglas aus Kunststoff, dessen maßgebliches Beschaffenheitsmerkmal in einer Strahlenschutzfunktion durch einen Bleizusatz besteht, die den Röntgenapparate bzw. Röntgengeräte Bedienenden vor schädlichen Strahlen schützen soll, stellt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a. der Richtlinie 93/42 EWG) Zubehör zu einem Medizinprodukt dar und ist in die Position 9022 der Kombinierten Nomenklatur einzutarifieren.

FG Hamburg, Urteil v. 21.04.1997 – IV 265/94
MPG § 2 Abs. 1 S. 2
MPG § 8
RL 93/42/EWG Art. 1
KN Pos. 9022 u. 3926


Revision eingelegt

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte eine zutreffende verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für von der Klägerin aus Japan importiertes Strahlenschutzglas erteilt hat.

Mit Formantrag vom 04.08.1993 beantragte die Klägerin bei der Oberfinanzdirektion … die Erteilung einer vZTA über die achtstellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur für das Produkt … Strahlenschutzglas. Dem Antrag fügte sie eine Produktbeschreibung und einen Katalog – auf die Bezug genommen wird – sowie ein Muster bei. Nach Auffassung der Klägerin war die Ware der Codenummer 9022 9090 zuzuordnen. Mit Schreiben vom 26.08.1993 gab die Oberfinanzdirektion … den Antrag nebst Anlagen an die Beklagte ab, da es sich bei der zu tarifierenden Ware nach ihrer Auffassung um Kunststoffplatten handele, für deren Tarifierung die Beklagte zuständig sei.

Durch die vZTA vom 15.02.1994 – abgesandt am 16.02.1994 – wurde das … Strahlenschutzglas als Ware aus Kunststoff, die durch Abschrägen der Kanten weitergehend bearbeitet als in Anm. 10 zu Kapitel 39 vorgesehen, der Position 3926, und dort als andere Ware, nicht vom Warenkreis der Unterposition 3926 1000 bis 3926 4000 erfaßt, der Unterposition 3926 9099 zugewiesen; auf die vZTA nebst Anlage wird verwiesen.

Dagegen legte die Klägerin am 16.03.1994 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 17.10.1994 als unbegründet zurückwies. Nach den getroffenen Feststellungen handele es sich bei dem streitbefangenen Produkt um eine klarsichtige, braun getönte, glasähnliche Platte mit abgeschrägten Kanten, die zu 70 % aus einem Polymethylmethacrylat und zu 30 % aus Blei bestehe. Kunststoffe und Waren daraus seien im Kapitel 39 erfaßt, wo die Platten der Position 3926 9099 zuzuweisen seien. Eine Zuweisung der Ware zur Position 9022 als Zubehör für Röntgengeräte scheide aus, weil im Zeitpunkt der Einfuhr nicht zu erkennen sei, daß sie nach ihrer Beschaffenheit und Herrichtung ausschließlich oder hauptsächlich als Teile oder Zubehör von Waren der Position 9022 bestimmt sei. Auf die Entscheidungsgründe wird im übrigen Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 14.11.1994 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf den vorprozessualen Schriftwechsel im wesentlichen geltend:

Das von ihr importierte Strahlenschutzglas sei der Position 9022 9090 zuzuweisen, da es sich hinsichtlich seiner tatsächlichen Anwendung um ein reines Röntgenzubehör handele. Das streitgegenständliche Strahlenschutzglas biete durch einen Bleizusatz in unterschiedlicher Stärke Schutz gegen Röntgenstrahlen. Dieses Glas werde ausschließlich im klinischen Bereich verwandt. Sie selbst betreibe einen Montagebetrieb für röntgenraumtechnische Systeme. Sie selbst oder andere Hersteller im Bereich der Röntgentechnologie richteten Röntgenräume insbesondere in Kliniken ein. Das Strahlenschutzglas werde im wesentlichen in zwei Formen verwandt. Zum einen werde es als bewegliches Schutzschild unmittelbar am Röntgengerät eingesetzt, wenn eine medizinische Behandlung unter Röntgenstrahlung notwendig sei, wie beispielsweise bei der Mammographie oder kleineren chirurgischen Eingriffen unter Röntgentechnik. Zum anderen werde dieses Glas aber auch als Trennwand zwischen den Steuerständen großer röntgenologischer Anlagen und den eigentlichen Anlagen selbst verwandt. Hierbei begebe sich der behandelnde Arzt oder seine Hilfe nach der Justierung des Gerätes in einen Nebenraum und fertige von dort aus die Röntgenbilder. In keinem einzigen Fall werde das Glas anderweitig als zu solchen röntgenologischen Zwecken eingesetzt. Das Glas sei von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig nach der DIN-Norm 6845 (Prüfung von Strahlenschutzstoffen für Röntgen- und Gammastrahlung) geprüft.

Über die Abwicklung einer einzelnen Lieferung verschiedener Strahlenschutzgläser hat die Klägerin eine Dokumentation über den Einsatz des Erzeugnisses zusammengestellt, auf die Bezug genommen wird. Es treffe nicht zu, daß die eingeführten Platten erst nach ihrer Einfuhr für medizintechnische Zwecke hergerichtet würden. Sie würden vielmehr zum ganz überwiegenden Teil direkt für die Verwendung in medizintechnischen Geräten importiert und ohne weitere Verarbeitung dort eingesetzt werden. So würden beispielsweise große Mengen von Platten in bestimmten Größen importiert, die ohne weitere Zwischenbearbeitung exakt in die röntgenologischen Geräte der Firmen … eingebaut würden. Bei Mammographiegeräten würden beispielsweise die Platten direkt in die auf die Plattengröße hin konstruierten Rahmen der Geräte eingesetzt, so wie sie bei … hergestellt würden. Andererseits sei gerade dort, wo die Platten mit einem speziellen Zuschnitt geliefert würden, nachhaltig dokumentiert, daß sie ausschließlich für röntgenmedizinische Zwecke Verwendung fänden, weil sie bereits zur Verwendung in diesen Systemen nur für diese Systeme passend und auf diese Systeme vorbereitet importiert würden.

Die von ihr vorgelegten Unterlagen würden insbesondere auch deshalb erstellt, weil § 19 Abs. 3 Ziffer 2 der Strahlenschutzverordnung ausdrücklich vorschreibe, daß dem Genehmigungsantrag für die röntgenologische Anlage ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile beizufügen seien.

Im übrigen sei der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten. Das Gesetz über Medizinprodukte vom 02.08.1994 schreibe in § 2 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vor, daß Zubehörteile von Medizinprodukten als Medizinprodukte zu behandeln seien. Dabei werde umgesetzt die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte.

Von ihr – der Klägerin – könne nicht erwartet werden, daß die importierten Strahlenschutzgläser einerseits den Genehmigungsvoraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme gemäß § 8 des Medizinproduktegesetztes unterworfen würden, gleichzeitig aber die zolltarifliche Einstufung als Medizinprodukt verweigert werde.

Die Platten seien bei der Einfuhr als Strahlenschutzglas gekennzeichnet. Sie trügen Aufkleber des japanischen Herstellers mit dem Hinweis auf die Strahlenschutzeigenschaft des Glases. Bei den für die Firma … vorgesehenen Platten für die Mammographiegeräte würden die Blei- und damit Strahlenschutzwerte bereits in Japan eingebrannt, hier fehle es also an dem Aufkleber mit dem Hinweis auf den Bleiwert, da dieser Hinweis bereits aus der Einprägung im Material unmittelbar erkennbar sei.

Die Klägerin beantragt,

die verbindliche Zolltarifauskunft vom 15.02.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im wesentlichen geltend:

Eine Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur habe nach bestimmten Grundsätzen zu erfolgen, die in den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) festgelegt seien und wie es bei der Einreihung des Produktes „…-Glas-…” gemäß AV 1 Satz 2 auch geschehen sei. Ein zolltariflicher Grundsatz „Anwendung vor Stoff” bestehe weder in dieser Allgemeinheit noch im vorliegenden Fall. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Aufbau des Zolltarifs, daß es maßgeblich auf die objektive Beschaffenheit der Ware ankomme. Die vZTA beziehe sich nicht auf das Strahlenschutzglas für sich, sondern auf rechteckige Platten aus einem Kunststoff im Sinne der Anm. 1 zu Kapitel 39, mit einem Bleizusatz von 13 oder 30 GHT, in drei verschiedenen Abmessungen, mit abgeschrägten Kanten. Die nach dem maßgebenden Zeitpunkt erfolgende Herrichtung zu beweglichen Schutzschilden oder als Trennwand zwischen dem Arzt und der Röntgenanlage habe jedoch nicht zur Folge, daß sie der in der vZTA genannten Ware gleichzusetzen sei. Insofern sei auch die von der Klägerin vorgelegte Dokumentation kein Beweis für die Richtigkeit ihrer Einreihungsauffassung, da die überwiegende Anzahl der hier genannten Waren nicht von der vZTA umfaßt würden, im übrigen eine weitergehende Bearbeitung vor dem maßgebenden Zeitpunkt erfahren haben, die zu einer anderen als in der vZTA genannten Einreihung führen könnte. Dies treffe insbesondere auf die in der Dokumentation aufgeführten speziellen Zuschnitte zu. Das als Füllstoff zugesetzte Blei beeinflusse die Einreihung nicht. Die Einstufung als Strahlenschutzglas durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt sei bei der Einreihung berücksichtigt worden.

Maßgebend für eine Einreihung von Erzeugnissen als Teile und Zubehör für Waren der Position 9022 sei, daß sie ihrer Beschaffenheit nach für derartige Waren bestimmt seien, d.h. im Zeitpunkt der Einfuhr müsse aufgrund der Herrichtung der Verwendungszweck des Erzeugnisses zu ersehen sein. Nach dem maßgebenden Zeitpunkt hergerichtete Erzeugnisse könnten nicht als Beweismittel dienen.

Eine ZPLA-Akte „ZT 0270-ZTA …” sowie eine Akte der Beklagten zum gleichen Aktenzeichen haben vorgelegen.

Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten erörtert worden; auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 09.04.1997 wird verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat die Beklagte in der vZTA vom 15.02.1994 die streitbefangenen Strahlenschutzglasplatten dem Kapitel 39 zugeordnet; die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).

Das aus Japan importierte …-Strahlenschutzglas ist nach Auffassung des Senats dem Kapitel 90 des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, und hier der Position 9022 zuzuordnen.

Maßgebend für die Einreihung in den Tarif sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die allgemeinen Vorschriften (AV); die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise (AV 1). Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als maßgebliches Erkenntnismittel heranzuziehen.

Danach ist das …-Strahlenschutzglas als Zubehör für Röntgenapparate und -geräte zu tarifieren.

Nach Anmerkung 2 b zum Kapital 90 ist Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte des Kapitels 90 der Position für diese Maschinen, Apparate oder Geräte zuzuweisen, wenn zu erkennen ist, daß es seiner Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für bestimmte Maschinen, Apparate oder Geräte der gleichen Position bestimmt ist (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) 90/2 HS Rz. 16 und 9022/3 HS Rz. 32.0).

Bei Röntgenapparaten und -geräten handelt es sich um Medizinprodukte im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 über Medizinprodukte (ABlEG Nr. L 169/1). Zubehör ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie ein Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts angewendet werden kann.

Bei der Einreihung der Waren ist deren objektive Beschaffenheit maßgebend; diese einschlließlich der Art ihrer Herstellung oder Verwendung kann auch durch chemische Analysen oder technische Tests anhand gezogener Proben festgestellt werden (vgl. Witte/Alexander, Zollkodex, Art. 20 Rz. 38).

Als maßgebendes festgestelltes Beschaffenheitsmerkmal des …-Strahlenschutzglases sieht der Senat die Strahlenschutzfunktion durch den Bleizusatz an, die den Röntgenapparate und -geräte Bedienenden vor schädlichen Strahlen schützen soll. Das Glas entspricht der DIN-Norm 6845 (Strahlenschutz). Das Strahlenschutzglas hat die bräunliche Färbung allein durch den Bleizusatz erhalten; in einer anderen Farbe läßt sich das Strahlenschutzglas nicht herstellen. Würde das Strahlenschutzglas z.B. als normales Fenster dem Sonnenlicht oder Witterungseinflüssen ausgesetzt, würde es sich dunkel pigmentiert verfärben. Nach dem – von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen – Vortrag der Klägerin wird das Strahlenschutzglas ausschließlich im Bereich der Röntgenraumtechnik verwendet.

Es handelt sich nach Ansicht des Senats auch um Zubehör, das der Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Apparate und Geräte der Position 9022 bestimmt ist. Das Strahlenschutzglas wird vom Hersteller in Japan entweder mit Aufklebern versehen, die die Bleigleichwerte erkennen lassen, bzw. es werden in Japan die Bleigleichwerte nach DIN in die Strahlenschutzplatten eingebrannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört zur objektiven Beschaffenheit der Ware nicht ihre erkennbare Herrichtung als Röntgenzubehör, d.h. z.B. eine Einfassung in einen Rahmen. Nach AV 2 Buchstabe a gilt jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Dies ist im Streitfall gegeben. Das Strahlenschutzglas ist den in den Erläuterungen 9022/3 HS Rz. 36 aufgeführten Schutzschirmen oder -schilden vergleichbar, aus Bleiglas oder irgendeiner anderen Substanz auf der Grundlage opaler Salze, die zwischen dem Bedienenden und der Strahlenquelle angebracht werden.

Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß für die Tarifauffassung der Beklagten nichts außer der polymeren Zusammensetzung der Ware für eine Zuweisung zum Kapitel 39 spricht. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Positionen in Betracht, so geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (AV 3 a). Die Position „Zubehör für Röntgenapparate und -geräte” ist nach Auffassung des Senats die Position mit der genaueren Warenbezeichnung gegenüber „Kunststoffplatten” bzw. „andere Waren aus Kunststoff”. Will man dieser Auffassung nicht folgen, so werden Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht (AV 3 b). Das aber ist der Bleizusatz zum Kunststoff, der der streitbefangenen Ware die Strahlenschutzfunktion gegenüber schädlichen Röntgenstrahlen der Röntgenapparate und -geräte verleiht. Selbst bei Anwendung der AV 3 c käme man zur Position 9022 als der in der Nomenklatur zuletzt genannten Position von mehreren Positionen.

Die getroffene Tarifierungsentscheidung wird ferner durch die als Hinweise zu wertenden Überschriften zum Abschnitt 18 und zum Kapitel 90, die Erläuterungen zum Harmonisierten System 90/1 Rz. 6.0, 10.0, 12.0; 9022/3 Rz. 29.0, 32.0, 35.0 und 36.0 sowie durch die Genehmigungspflicht der Strahlenschutzgläser für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme gemäß § 8 Medizinproduktegesetz gestützt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 116 Abs. 2 FGO gegeben.

FG Hamburg vom 21.04.1997
Dieser Beitrag wurde unter Europarecht, MPG, Zolltarifauskünfte abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setzen Sie ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.