OLG Oldenburg: Grober Behandlungsfehler durch Unterlassen einer Computertomographie

Bei Verdacht auf eine komplizierte Gehirnerschütterung mit möglicher Schädelbasisfraktur aufgrund von Gesichtsverletzungen einschließlich eines Brillenhämatoms begründet das Unterlassen einer Computertomographie und die unterbliebene Hinzuziehung eines Augenarztes den Vorwurf grober Behandlungsfehler.
Beweiserleichterungen scheiden aber dennoch aus, wenn eine kausale Verknüpfung mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist.

OLG Oldenburg, Urteil v. 14.01.1997 – 5 U 139/95 (rechtskräftig)
Instanzen:
LG Oldenburg - 8 O 684/94
BGB § 823 I


Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt Ersatz immaterieller Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und zukünftige immaterielle Schäden, die sie aus einer fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 3.8. bis 6.8.1990 herleitet.
Die damals 3jährige Klägerin erlitt am 3.8.1990 im Schwimmbad einen Unfall, bei dem sie aus einer Höhe von ca. 1,50m auf den Kopf fiel. Der zunächst zugezogene Arzt … überwies sie in die Städtischen Kliniken D., die von der Beklagten zu 1) betrieben werden. Sie wurde dort von dem Beklagten zu 3) behandelt. Der Beklagte zu 2) war Oberarzt.
Der Aufnahmebefund enthielt u.a. folgende Feststellungen: „Benommenheit, großes Hämatom mit Hautabschürfung an der Stirn rechts, blutig verkrustete Nasenöffnungen, Brillenhämatom rechts.” Die Aufnahmediagnose lautete: „Comotio cerebri, Verdacht auf Schädelfraktur.” Es wurde eine Röntgenaufnahme des Schädels in zwei Ebenen gefertigt und eine Verlaufsbeobachtung mit stündlicher Kontrolle von Reaktion, Pupillenweite und -reaktion, Puls und Blutdruck durchgeführt. Unter dem 4.8.1990 für 21.00 Uhr ist in den Krankenunterlagen dokumentiert, daß das rechte Auge nicht einsehbar ist. Dies änderte sich bis zur Entlassung nicht. An den Behandlungstagen trat hin und wieder Erbrechen auf. Ein angefertigtes EEG ergab leichte Allgemeinveränderungen ohne klinische Relevanz. Am 6.8.1990 wurde die Klägerin nach Hause entlassen. In der Folgezeit stellten die Eltern Verhaltensänderungen bei der Klägerin fest. Daraufhin veranlaßte sie am 27.10.1990 eine Untersuchung bei dem Augenarzt A. Dieser stellte eine Erblindung des rechten Auges durch Opticus-Atrophie fest. Am 24.1.1991 wurde dieser Befund in der Universitätsaugen

bestätigt. Die Erblindung wurde auf eine (post-)traumatische Sehnervenschädigung zurückgeführt.
Die Klägerin hat behauptet, die Erblindung sei auf eine traumatische Opticus-Schädigung, ausgelöst durch das Schädelhirntrauma am 3.8.1990, zurückzuführen. Die Schädigung des Sehnervs sei am zweiten Behandlungstag im Krankenhaus eingetreten.
In dem Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Norddeutschen Ärztekammern erstellte … unter dem 10.12.1992 ein Gutachten, das er durch Zusatzgutachten vom 29.3.1993 ergänzte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, den Beklagten zu 2) und 3) sei ein schwerwiegender Diagnosefehler anzulasten, denn sie hätten die Bedeutung des sich nach dem Unfall entwickelnden Monokelhämatoms verkannt und unterlassen, zwingend notwendige weitere diagnostische Maßnahmen einzuleiten. Aufgrund der dokumentierten Verletzungssymptome wäre es unbedingt erforderlich gewesen, eine oder mehrere computertomographische Untersuchungen des Schädels zu veranlassen. Das gehöre zum medizinischen Standard. Weiterhin hätte ein Augenarzt zugezogen werden müssen, um sicherzustellen, daß auch nach dem 4.8.1990 das zugeschwollene Auge hätte untersucht werden können.
Mit dem am 18.8.1995 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß es auch bei richtiger Diagnose nicht möglich gewesen wäre, die notwendigen Maßnahmen so rechtzeitig einzuleiten, daß die Sehkraft hätte gerettet werden können.

Gründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, denn es ist nicht bewiesen, daß die Erblindung des rechten Auges der Klägerin durch ein anderes Vorgehen der Beklagten zu 2) und 3) ganz oder teilweise zu verhindern gewesen wäre. Das geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Eine Beweiserleichterung durch Umkehr der Beweislast kommt ihr nicht zugute.
1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der Sehnerv des rechten Auges der Klägerin infolge des Sturzes am 3.8.1990 geschädigt wurde und diese Schädigung zur Erblindung des Auges geführt hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß die Beklagten zu 2) und 3) den Eintritt dieses Erfolges ganz oder teilweise hätten verhindern können.
a) In Übereinstimmung mit den Sachverständigen … und … ist der Senat davon überzeugt, daß die Beklagten zu 2) und 3) es fehlerhaft unterlassen haben, eine computertomographische Untersuchung des Schädels durchführen zu lassen, da angesichts der vorhandenen Besonderheiten von einer komplizierten Gehirnerschütterung auszugehen war und die Möglichkeit einer Schädelbasisfraktur bestand, die eine größere intracranielle Blutung hätte verursachen können. Ein weiterer schwerwiegender Behandlungsfehler besteht darin, daß die behandelnden Ärzte keinen Augenarzt hinzugezogen haben, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … mußte ein Augenarzt schon deshalb hinzugezogen werden, weil die Möglichkeit der Einblutung in die Netzhaut bestand. Die Hinzuziehung war ferner notwendig, weil es – wie der Sachverständige … ausgeführt hat, zu den Zerreißungen, zu einer Ödementstehung, zu einer Kompression oder zu einer Verletzung durch Knochensplitter kommen kann, wobei die Häufigkeit der Sehnervschädigung nach Schädelverletzungen 1,5% beträgt.
b) In diesen Unterlassungen sieht der Senat einen groben Behandlungsfehler durch die behandelnden Ärzte. Zwar ist nach den Ausführungen des … nicht sicher, daß man durch die Anfertigung eines Computertomogramms einen sicheren Befund erhalten hätte, die computertomografische Untersuchung war jedoch notwendig, um angesichts der komplizierten Symptomatik eine weitere Abklärung zu ermöglichen. Auf jeden Fall hätte angesichts der unklaren Situation ein Augenarzt hinzugezogen werden müssen, wie … zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat. Dieser hätte dann, da eine Zerreißung des Sehnerven nicht vorgelegen hat, festgestellt, ob die Pupillenreaktion herabgesetzt war. Das hätte durch den einfach und rasch durchzuführenden Swinging-Flashlight-Test geschehen können. Durch diesen Test können beginnende Veränderungen des Sehnerven festgestellt werden. Diese Prüfung hätte eine hinzugezogener Augenarzt nach den Ausführungen des Sachverständigen … in jedem Fall durchgeführt, er hätte von sich aus auf einer computertomografischen Untersuchung bestanden.
2. Dennoch führt der grobe Behandlungsfehler nicht zu einer Umkehr der Beweislast dahingehend, daß die Beklagten beweisen müßten, daß durch eine computertomografische Untersuchung und/oder die Hinzuziehung eines Augenarztes die Erblindung des rechten Auges der Klägerin ganz oder teilweise hätte verhindert werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VersR 1995, 46, 47), der sich der Senat anschließt, kann bei der Frage, ob und inwieweit ein grober Behandlungsfehler eine Beweiserleichterung für die Kausalität rechtfertigt, das Gewicht der Möglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Fehler zum Mißerfolg beigetragen hat. Jedenfalls dann, wenn eine kausale Verknüpfung mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist, muß dem bei der Frage nach der gerechten Beweislastverteilung Rechnung getragen werden. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend nicht zur Annahme einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin.
a) Nach den übereinstimmenden Ausführungen aller Sachverständigen kam eine operative Beseitigung der Schädigung nicht in Betracht. … hat diese Möglichkeit in den Bereich der E×perimentalmedizin verwiesen, … hat eine reelle Chance der Erhaltung des Sehnerven durch operative Maßnahme verneint und … hat ausgeführt, daß aus augenärztlicher Sicht von einer primären Dekompression abgesehen werde.
b) Auch ein medikamentöser Behandlungsversuch durch antiödematös wirkende Substanzen, wie sie … in seinem Vortrag beschrieben hat, gab keine reelle Heilungschancen in bezug auf den Erhalt oder jedenfalls teilweisen Erhalt der Sehkraft des rechten Auges. Zwar hat … in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß in jedem

Fall eine medikamentöser Behandlungsversuch hätte durchgeführt werden sollen. Er hat jedoch weiter darauf hingewiesen, daß dieser Behandlungsversuch im Regelfall den Verlust der Sehkraft nicht verhindern kann. Bei seiner Anhörung hat er sein Gutachten dahin ergänzt, daß die medikamentöse Behandlung als Versuch durchzuführen sei, die Erblindung dadurch in aller Regel jedoch nicht zu verhindern sei. Soweit eine Restsehkrafterhaltung (Hell- und Dunkelsehen) in seltenen Fällen oder eine orientierende Sehkrafterhaltung (20 bis 40% der vollen Sehkraft) in noch selteneren Fällen beschrieben sei, stehe noch nicht einmal fest, daß diese Erhaltungen auf der medikamentösen Behandlung beruhten, da Vergleichsuntersuchungen gegenüber Spontanheilungen ohne medikamentöse Behandlung fehlten. Deshalb habe auch … in seinem Vortrag nur davon gesprochen, daß die Therapiewirkung der Spontanremission überlegen zu sein scheine. Angesichts dieser Ausführung ist der Senat davon überzeugt, daß es äußerst unwahrscheinlich ist, daß durch die medikamentöse Behandlung der Sehkraftverlust ganz oder teilweise vermieden worden wäre. Damit kommt zugleich eine Beweislastumkehr nicht in Betracht.

OLGReport Oldenburg 1997, 125
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit verschlagwortet. Setzen Sie ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.