OLG München: HWG anwendbar auf CRS-Analysesysteme zur Stoffwechselfunktion

  1. Wird für ein CRS-Analysesystem zur Untersuchung der Stoffwechselsituation mit Angaben geworben, die vom Verkehr als Hinweis darauf verstanden werden, dass auf Grundlage der vorgefundenen Messergebnisse konkrete Aussagen über den Gesundheitszustand getroffen werden, dann ist der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet (Anmerkung: die Vorinstanz hat das Produkt explizit als Medizinprodukt eingestuft).
  2. Der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Werbeangaben im Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist eine Einschränkung auf den Bereich der die Schulmedizin berührende Angaben nicht zu entnehmen.
OLG München, Urteil v. 12.02.2015 – 6 U 2198/14
Instanzen:
LG München I, Az. 22 O 5900/12
§§ 3 Nr. 1 HWG, 3 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG


Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter wettbewerbswidriger irreführender Werbung im Bereich medizinischer Geräte auf Unterlassung und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte. Sie hat das so genannte CRS-Analysesystem mit den Geräten CRS-med und CRS-prevent zur nicht-invasiven Methode zur Erfassung der Regulation des zellulären Stoffwechsels entwickelt. Hierbei erfolgt eine optische Messung am auf das Gerät aufgelegten Handballen, dabei soll nach dem Vorbringen der Beklagten über eine Messsonde die Fluoreszenz körpereigener Stoffwechselsubstanzen erfasst werden. Die Bewerbung des CRS-Analysesystems durch die Beklagte wie aus Anl. K I ersichtlich erachtet der Kläger als wettbewerbswidrig. Seiner Klage hat das LG mit Urteil vom 06.05.2014 vollumfänglich stattgegeben wie folgt:

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein CRS®-Analysesystem“ („CRS-med“ und/oder „CRS-prevent“) zu werben:

1. „zur Erfassung der Regulation des zellulären Stoffwechsels,

2. „Die Analyse liefert sofort eine grafische Auswertung über die persönliche Stoffwechselsituation, einschließlich des aktuellen Mikronährstoffbedarfs,

3. „Anhand dieser individuellen Werte lässt sich feststellen, ob der Stoffwechsel sich in Balance befindet oder ob mögliche Defizite vorliegen.,

4. „Die sekundenschnelle Messung ermöglicht 14 Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Patienten sowie 14 Indikatoren, die Aussagen zu verschiedenen Stoffwechselvorgängen und deren Regulation zulassen,

5. „Mit gleicher Technologie aber reduzierten Aussagen ist diese Version ideal, um Ihren Kunden Service und Kompetenz in der Gesundheitsberatung zu bieten,

6. „Wo wird das CRS® eingesetzt?

6.1 … in der Gesundheitsvorsorge,

6.2 … bei erhöhten oxidativen Belastungen, wie z.B. bei Rauchern oder in akuten Stressphasen,

6.3 … in der Überwachung der Auswirkung von Ernährung und Bewegung auf den Stoffwechsel,

6.4 … bei chronischer Müdigkeit oder Leistungsabfall,

6.5 … im Hochleistungssport,

7. „sekundenschneller Gesundheitscheck,

8. „Mit Hilfe von Stoffwechselanalysen lassen sich … umfangreiche Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des menschlichen Organismus erlangen. Das CRS-System erfasst den zellulären Stoffwechsel, welcher die Basis ist für gesundes Leben,

9. Das CRS-System misst die Fluoreszenz zahlreicher Stoffwechselsubstanzen, die sich in der Epidermis und Dermis befinden … Im Gewebe des Daumenballens werden fluoreszenzfähige Stoffwechselsubstanzen mittels eines optischen Messinstruments quantifiziert. Dies ermöglicht eine frühzeitige Erkennung regulatorischer Störungen des zellulären Stoffwechsels … Die Verhältnisse der Stoffwechselsubstanzen zueinander geben Auskunft über Veränderungen bzw. Belastungen verschiedener Stoffwechselfunktionen. Auf diese Weise eröffnet das CRS-System die Möglichkeit, zelluläre Stoffwechselregulation in vivo messen zu können

10. „Innovation in der Medizin

Durch die schnelle und nichtinvasive Messung, die insbesondere auch für Kinder und ältere Menschen ideal geeignet ist, stehen Ihnen als Arzt schon beim ersten Gespräch umfassende Informationen zur aktuellen Stoffwechsellage Ihres Patienten zur Verfügung,

11. „Die umfangreichen Aussagen des CRS-Systems ermöglichen es Ihnen … Störungen im zellulären Stoffwechsel sofort zu erkennen und medizinisch nachzuvollziehen. Da diese Störungen oft unterschiedliche Ursachen haben, bietet Ihnen das CRS-System wertvolle Unterstützung in den Bereichen Diagnostik und Therapiekontrolle. Durch Folgeuntersuchungen in individuellen Abständen kann die Optimierung des Stoffwechsels bzw. der Therapieverlauf leicht verfolgt und ggf. angepasst werden. Auswirkungen von Veränderungen (z.B. durch Medikamente, Ernährungsumstellung oder anderen Therapieanwendungen) können sofort aufgezeigt werden,

12. … Nutzen Sie das CRS dazu, Ihre Patienten an eine gesündere Lebensweise heranzuführen. Insbesondere Raucher, Sportler, Manager, psychisch belastete oder gestresste Menschen sowie Menschen mit unausgewogener Ernährung sind für eine regelmäßige Kontrolle prädestiniert, da sie zumeist einer erhöhten oxidativen Belastung mit all ihren Folgeerscheinungen ausgesetzt sind. Das CRS-System unterstützt Sie dabei, langjährige Patientenbindungen durch Kompetenz und den Einsatz innovativer Technologien aufzubauen,

13. „Im Motorsport

… Innerhalb nur weniger Sekunden führt das CRS-System eine Analyse des zellulären Stoffwechsels durch und liefert u.a. wichtige Aussagen zur mentalen Belastbarkeit, den Schutz vor oxidativem Stress oder dem Trainingszustand. Dank der mobilen Lösung kann die CRS-Messung auch direkt am Rennwagen, z.B. kurz vor einem Start durchgeführt werden. So kann die optimale Leistungsfähigkeit der Fahrer jederzeit überprüft und optimiert werden,

14. In Verbindung mit individueller Beratung z.B. im Rahmen von „Gesundheitstagen“ wird der CRS-Gesundheitscheck zu einem wertvollen Instrument (inner-) betrieblicher Leistungsfähigkeit. Durch Folgemessungen über einen längeren Zeitraum hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, seinen persönlichen Stoffwechsel zu optimieren und die Grundlage zu schaffen für mehr Gesundheit, Fitness und Vitalität. Je besser es allen Mitarbeitern geht – körperlich, geistig und seelisch – desto positiver wirkt es sich auf die Gesamtleistung im Betrieb, und damit auf den Unternehmenserfolg aus! Sofern Ihr Unternehmen über einen eigenen Betriebsarzt verfügt, empfehlen wir das CRS-med System zur detaillierteren Analyse. Für alle anderen Betriebe, insbesondere wenn eine selbständige Kontrolle des persönlichen Gesundheitszustands durch die Mitarbeiter gewünscht wird, ist das CRS-prevent System eine ideale Möglichkeit zur innerbetrieblichen Gesundheitsvorsorge,

15. „Das CRS-Analysesystem liefert als erstes Messgerät weltweit eine nichtinvasive Screening-Methode zur Erfassung der Regulation des zellulären Stoffwechsels. Anhand einer individuellen Auswertung lassen sich gesundheitliche Störungen erkennen und mögliche Defizite an lebensnotwendigen Mikronährstoffen aufdecken. So können Sie Ihre Ernährung gezielt anpassen und ggf. mit hochwertigen Nahrungsergänzungen verbessern. Die Veränderung Ihres zellulären Stoffwechsels aufgrund veränderter Lebensgewohnheiten (gesündere Ernährung, mehr Bewegung u. Entspannung) lässt sich wiederum auf einfachste Weise mit dem CRS-System aufzeigen und regelmäßig kontrollieren,

16. „Mit Hilfe des CRS-prevent Systems ist es nun möglich, auch im nicht-medizinischen Bereich einen Gesundheitscheck anzubieten und dem Gast bzw. Kunden damit die Bedeutung der Fitness-/Wellnessanwendung zu verdeutlichen. Aussagen zum Trainingszustand, zum Schutz vor Übersäuerung, zur mentalen Belastbarkeit oder zum Mikronährstoffbedarf zeigen deutlich die vorhandenen Verbesserungspotenziale auf. Sie liefern die Basis für eine kompetente Beratung mit dem Ziel, dauerhaft die Weiche für bestmögliche Gesundheit zu stellen … Ihre Kunden erhalten erstmals eine transparente Analyse ihrer aktuellen Stoffwechselsituation und können individuelle Anpassungen vornehmen,

17. „Der Gesundheitscheck für die ganze Familie,

18. „Mit Hilfe des CRS-Gesundheitschecks ist es jetzt möglich, viele Faktoren der Stoffwechselregulation aufzuzeigen, die unmittelbar für die Gesundheitsvorsorge wichtig sind. Nach der nur wenige Sekunden dauernden Messung wertet der Apotheker mit dem Kunden zusammen das Ergebnis aus und stellt – wenn erforderlich – ein Konzept zur Verbesserung der Werte für den Kunden zusammen. Durch regelmäßige Folgemessungen kann der Fortschritt verfolgt und die jeweiligen Maßnahmen an den Verlauf angepasst werden. Als Apotheker bieten Sie Ihren Kunden eine neuartige Transparenz, die überzeugt. Dank der nichtinvasiven Methode ist die CRS-Messung für jedermann, vom Kind bis zum Senioren, gleichermaßen geeignet,

19. mit dem Beitrag:

19.1. „Gesundheits-Check in wenigen Sekunden

18.11.2009 10:11:46 Innovativ und weltweit einzigartig: das CRS® System der Firma Mevitec Düsseldorf, MEDICA Halle 3 Stand E93,

18.11.2009 Die mevitec GmbH präsentiert das innovative CRS System (Cell Regulation Screening) auf der MEDICA 2009, Halle 3, Stand E93. Das mehrfach ausgezeichnete Medizingerät liefert in Sekundenschnelle einzigartige Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand, ohne Blutentnahme und völlig schmerzlos.

Das CRS® der Firma Mevitec ist ein in seiner Technologie weltweit einzigartiges Analysesystem, das mittels Lichtstrahlen die Regulation des zellulären Stoffwechsels misst. Die optische Messung erfolgt innerhalb weniger Sekunden am Handballen des Patienten. Dabei wird über eine Messsonde die Fluoreszenz verschiedener körpereigener Stoffwechselsubstanzen gleichzeitig erfasst und über eine leicht zu bedienende Software graphisch ausgewertet.

Wie aber funktioniert diese Weltneuheit CRS? Eine Messsonde misst nichtinvasiv die Fluoreszenz der mit UV-Licht angeregten körpereigenen Stoffwechselsubstanzen im Handballen. Über das ergonomische Handmessgerät CRS werden die Informationen an eine leicht zu bedienende Software weitergegeben und ausgewertet. Der Anwender erhält 14 verschiedene Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie 14 weitere Indikatoren, die ihm wertvolle Unterstützung in Therapie und Diagnostik liefern: Schutz vor Übersäuerung, Immunabwehr, Stoffumsatzregulation, Schutz vor oxidativem Stress, Bindegewebszustand, Regulation entzündlicher Prozesse, allergische Aktivierung und viele mehr werden anhand eines farblich verlaufenden Balkens in Verbindung mit Prozentzahlen angegeben. Auf Basis dieser Analyse wird der individuelle Mikronährstoffbedarf angezeigt. Eine als Ergänzung erhältliche Software wertet die verschiedenen Aspekte jeder individuellen Messung aus und fasst sie in aussagekräftige Empfehlungen zusammen.

Das CRS System ist in zielgruppenspezifischer Version für die Bereiche Medizin, Medical Wellness, Anti-Aging und Hochleistungssport (CRS med) wie auch für die Bereiche Fitness, Wellness, Apotheke und Ernährung (CRS prevent) erhältlich“,

19.2. CRS® – neues Stoffwechselscreening in der Ernährungsbranche

06.04.2009 10:09:45 Das CRS® der Firma Mevi.tec bietet Vorteile durch individuelle Empfehlungen zur Verbesserung des Stoffwechsels

Landshut, 06.04.2009 – Nach erfolgreichem Einsatz des CRS® (Cell Regulation Screening) Systems in der Medizin hat nun auch die Ernährungsbranche die Vorteile des Stoffwechselscreenings mit Hilfe des CRS für sich erkannt: individuelle Empfehlungen zur Verbesserung des Stoffwechsels sind möglich. Das CRS® der Firma Mevitec ist ein in seiner Technologie weltweit einzigartiges Analysesystem, das mittels Lichtstrahlen die Regulation des zellulären Stoffwechsels misst. Die optische Messung erfolgt innerhalb weniger Sekunden am Handballen des Patienten. Dabei wird über eine Messsonde die Fluoreszenz verschiedener körpereigener Stoffwechselsubstanzen gleichzeitig erfasst und über eine leicht zu bedienende Software graphisch ausgewertet.

Regulatorische Störungen des zellulären Stoffwechsels können somit frühzeitig erkannt und optimiert werden. Die Messung liefert z.B. Aussagen zum Schutz vor Übersäuerung und oxidativem Stress, zu den Abwehrkräften, der mentalen Belastbarkeit, der Stoffumsatzregulation oder dem Mikronährstoffbedarf. Ein dazu erhältlicher Flyer erläutert diese Aussagen und gibt Tipps zur Verbesserung der Werte. Vielfach helfen schon einfache Emährungsumstellungen, vermehrtes Trinken von stillem Wasser oder mehr Bewegung, um den Körper wieder in Balance zu bringen und Stoffwechselerkrankungen vorzubeugen. Der Erfolg durchgeführter Maßnahmen kann wiederum einfach und schnell mit weiteren Messungen aufgezeigt werden,

19.3. „Innovative Stoffwechselanalyse im klinischen Einsatz

03.06.2008 10:04:12 Cell Regulation Screening CRS® ideal für Ärzte und Patienten

Landshut. 03.06.2008 – Die Urologie im Reha-Zentrum Passauer Wolf in Bad Griesbach nutzt das CRS®-System (Cell Regulation Screening), eine weltweit einzigartige nichtinvasive Technologie zur Stoffwechselanalyse. Dr. Michael Zellner, Chefarzt der Urologie, hat CRS® nun seit eineinhalb Jahren im Einsatz und will künftigt nicht mehr auf die Technologie von mevitec verzichten: „Das CRS®-System bietet eine ideale Methode, die Bedeutung der Therapiemaßnahmen für die Rekonvaleszenz des Patienten aufzuzeigen. Es leistet wertvolle Unterstützung in Diagnostik und Therapiekontrolle ebenso wie für die Aufklärungsarbeit. Durch die nachvollziehbare, graphisch ansprechende Analyse können dem Patienten Störungen in seinem Stoffwechsel aufgezeigt, Behandlungswege indiziert und Therapieverläufe visualisiert werden. Damit stellt das CRS® eine ideale Ergänzung zur klassischen Laboranalytik dar.“ Dr. Zellner rehabilitiert nahezu ausschließlich Tumorpatienten (Prostatakarzinom, Blasenkrebs, Nierentumore, Hodenkrebs), die in der Regel krankheitsbezogene Therapien wie radikale Tumoroperationen, Bestrahlungen oder Chemotherapien bereits hinter sich haben. Aber nicht nur der Tumor und seine Behandlungen selbst, sondern auch damit verbundene Belastungen wie Narkose, Stress oder Wundheilung führen zu einer akuten Veränderung des individuellen Stoffwechsels. Mit der Fluoreszenzspektroskopie durch das CRS®-System sind Störungen im zellulären Stoffwechsel nun klinisch einfach nachvollziehbar geworden. Durch die unkomplizierte Messung, die umfassende Aussagen zum individuellen Stoffwechsel liefert, erweist sich das CRS®-System als wertvolle Methode, um Diagnostik und Therapien zu unterstützen. In der fachspezifisch urologischen Reha-Klinik ist deshalb der Einsatz des CRS®-Systems bereits tägliche Routine für das ärztliche Personal. „Durch wiederholte Messungen besteht die Möglichkeit, den Erfolg der eingeschlagenen Therapien zu kontrollieren. Dies führt zu einer höheren Motivation bei den Patienten, ihre Therapie konsequent und dauerhaft aufrecht zu erhalten und ihren persönlichen Beitrag zu mehr Lebensqualität zu leisten“, so Dr. Zellner.

Das CRS®-Analysesystem der Firma Mevitec GmbH http://www.mevitec.com liefert als erstes Messgerät weltweit eine nichtinvasive Screening-Methode zur Erfassung der Regulation des zellulären Stoffwechsels. Die Messung erfolgt innerhalb weniger Sekunden am Handballen und wertet die persönliche Stoffwechselaktivität sofort graphisch aus. Anhand dieser individuellen Auswertung lassen sich gesundheitliche Störungen erkennen und mögliche Defizite an lebensnotwendigen Mikronährstoffen aufdecken. Die Veränderung des Stoffwechsels aufgrund von Therapien oder veränderter Lebensgewohnheiten (Ernährung, Bewegung, Entspannung) lässt sich wiederum auf einfache Weise mit dem CRS®-System aufzeigen und regelmäßig kontrollieren,

19.4. „Mevitec GmbH präsentiert Weltneuheit [pressetext und ddp]

28.04.2007 10:30:00

Landshut, 28.04.2007 – Laboruntersuchungen sind ein wichtiges Hilfsmittel in der Medizin. Sie dienen sowohl der Krankheitsdiagnose, als auch der Therapiekontrolle. Je genauer, je schneller und je preiswerter die Analysen durchgeführt werden können, umso größer ist der Nutzen für Arzt und Patient. Ein neues, innovatives Analyseverfahren ist das Cell Regulation Screening (CRS), das nicht mehr auf Blut, Urin oder Speichelproben angewiesen ist. Mediziner und Naturwissenschaftler, die über jahrelange Erfahrung in Molekularbiologie, Biochemie, molekularer Stoffwechseldiagnostik und Regulationsmedizin verfügen, haben dieses System unter der Leitung von Dr. Heinrich in Rostock aus einer Laboranalyse heraus entwickelt und in eine ganz neue Art der Stoffwechselanalytik übertragen. Die Messung erfolgt mittels gebündelter Lichtstrahlen, durch Auflegen der Hand auf die Messstation. Dabei wird innerhalb weniger Sekunden die Eigenstrahlung (Fluoreszenz) verschiedener Substanzen im Bereich des Zellstoffwechsels gemessen, ausgewertet und über den angeschlossenen Computer grafisch dargestellt. Gemessen wird z.B. ATP (Adenosintriphosphat), das für die Zellenergie wichtig ist.

Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Durch die Entwicklung von drei verschiedenen Softwareversionen kann das CRS System sowohl in Arztpraxen und Kliniken eingesetzt werden, als auch im Bereich der Prävention, z.B. in Apotheken, Fitnessstudios, Wellnessstudios, in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, der Ernährungsberatung und im (Leistungs-) Sport. Je nach Umfang der gewählten Softwareversion erhält man umfassende, reproduzierbare Aussagen über den Stoffwechsel. Beim Einsatz in der (Arzt-) Praxis oder der Klinik kann auf diese Weise der Therapieverlauf umfassender verfolgt und ggf. angepasst werden. Für den Arzt ist das eine große Hilfe für die Auswahl therapeutischer und begleitender Maßnahmen. Dem Patienten wiederum hilft es, den Grad seiner Belastungen zu erkennen und den Therapiefortschritt von Anfang an mitverfolgen zu können. In einer Zeit, in der präventive Maßnahmen zunehmend an Bedeutung gewinnen, stellt das CRS System eines der ersten Analysesysteme dar, das – im Gegensatz zur Krankheitsdiagnostik – eine Bewertung des Gesundheitszustandes ermöglicht. Dies ist durch die gezielte Auswahl der analysierten Substanzen möglich, die insbesondere die stärkenden Faktoren der Gesundheit berücksichtigt. Besonders hilfreich ist diese Messung für Menschen mit erhöhter oxidativer Belastung, wie z.B. Raucher, Leistungssportler, Manager und psychisch belastete Menschen sowie Menschen mit einer unausgewogenen Ernährung. Sie erhalten eine konkrete Aussage über die Intensität ihrer oxidativen Belastung bzw. ihrer körperlichen Fähigkeit, schädliche Einflussfaktoren zu kompensieren. In der anschließenden Beratung erhalten sie eine individuelle Empfehlung dazu, wie sie das benötigte Gleichgewicht wieder herstellen können und wann eine erneute Messung zur Überprüfung des Erfolges sinnvoll ist. So wird auch deutlich, wie sich eine gesündere Lebensweise konkret auf die Gesundheit auswirken kann.

Das Design der CRS Messstation hat in diesem Jahr bereits zwei der höchsten Auszeichnungen erhalten: den Internationalen iF product design award und den red dot Designpreis. Bernhard Schwanitz von der Firma Imago Design hat das preisgekrönte Design entwickelt und darin Ästhetik, Ergonomie und Funktionen vereint. Über die mevitec GmbH Die mevitec GmbH ist ein erfolgreiches Unternehmen mit Firmensitz in Landshut. Zusammen mit Partnerfirmen entwickelt, produziert und vertreibt die mevitec GmbH hochwertige, technisch anspruchsvolle und innovative Medizinprodukte für die Gesundheitsvorsorge und die komplementäre Medizin,

19.5. „mevitec GmbH präsentiert Weltneuheit [IHK]

23.03.2007 10:45:00

Landshut, 23.03.2007 – Laboruntersuchungen sind ein wichtiges Hilfsmittel in der Medizin. Sie dienen sowohl der Krankheitsdiagnose, als auch der Therapiekontrolle. Je genauer, je schneller und je preiswerter die Analysen durchgeführt werden können, umso größer ist der Nutzen für Arzt und Patient. Ein neues, innovatives Analyseverfahren ist das Cell Regulation Screening (CRS), das nicht mehr auf Blut, Urin oder Speichelproben angewiesen ist. Mediziner und Naturwissenschaftler, die über jahrelange Erfahrung in Molekularbiologie, Biochemie, molekularer Stoffwechseldiagnostik und Regulationsmedizin verfügen, haben dieses System unter der Leitung von Dr. Heinrich in Rostock aus einer Laboranalyse heraus entwickelt und in eine ganz neue Art der Stoffwechselanalytik übertragen. Die Messung erfolgt mittels gebündelter Lichtstrahlen, durch Auflegen der Hand auf die Messstation. Dabei wird innerhalb weniger Sekunden die Eigenstrahlung (Fluoreszenz) verschiedener Substanzen im Bereich des Zellstoffwechsels gemessen, ausgewertet und über den angeschlossenen Computer grafisch dargestellt. Gemessen wird z.B. ATP (Adenosintriphosphat), das für die Zellenergie wichtig ist.

Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Durch die Entwicklung von drei verschiedenen Softwareversionen kann das CRS System sowohl in Arztpraxen und Kliniken eingesetzt werden, als auch im Bereich der Prävention, z.B. in Apotheken, Fitnessstudios, Wellnessstudios, in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, der Ernährungsberatung und im (Leistungs-) Sport. Je nach Umfang der gewählten Softwareversion erhält man umfassende, reproduzierbare Aussagen über den Stoffwechsel. Beim Einsatz in der (Arzt-) Praxis oder der Klinik kann auf diese Weise der Therapieverlauf umfassender verfolgt und ggf. angepasst werden. Für den Arzt ist das eine große Hilfe für die Auswahl therapeutischer und begleitender Maßnahmen. Dem Patienten wiederum hilft es, den Grad seiner Belastungen zu erkennen und den Therapiefortschritt von Anfang an mitverfolgen zu können. In einer Zeit. in der präventive Maßnahmen zunehmend an Bedeutung gewinnen, stellt das CRS System eines der ersten Analysesysteme dar, das – im Gegensatz zur Krankheitsdiagnostik – eine Bewertung des Gesundheitszustandes ermöglicht. Dies ist durch die gezielte Auswahl der analysierten Substanzen möglich, die insbesondere die stärkenden Faktoren der Gesundheit berücksichtigt. Besonders hilfreich ist diese Messung für Menschen mit erhöhter oxidativer Belastung, wie z.B. Raucher, Leistungssportler, Manager und psychisch belastete Menschen sowie Menschen mit einer unausgewogenen Ernährung. Sie erhalten eine konkrete Aussage über die Intensität ihrer oxidativen Belastung bzw, ihrer körperlichen Fähigkeit, schädliche Einflussfaktoren zu kompensieren. In der anschließenden Beratung erhalten sie eine individuelle Empfehlung dazu, wie sie das benötigte Gleichgewicht wieder herstellen können und wann eine erneute Messung zur Überprüfung des Erfolges sinnvoll ist. So wird auch deutlich, wie sich eine gesündere Lebensweise konkret auf die Gesundheit auswirken kann.

Das Design der CRS Messstation hat in diesem Jahr eine der höchsten Auszeichnungen erhalten: den Internationalen iF product design award. Bernhard Schwanitz von der Firma Imago Design hat das preisgekrönte Design entwickelt und darin Ästhetik, Ergonomie und Funktionen vereint,

19.6. „Mevitec GmbH erhält Designpreis für innovatives System zur Gesundheitsanalyse

15.03.2007 11:21:00

Landshut, 15.03.2007 – Die mevitec GmbH erhalt den iF product design award für das innovative CRS System zur Gesundheitsanalyse. Das preisgekrönte stromlinienförmige Design der Messstation passt sich ergonomisch seiner Funktion an: auf den in der Mitte eingelassenen UV Sensor wird zunächst einmal bequem die Hand aufgelegt. Dann misst der Sensor – innerhalb von nur drei Sekunden – bis auf Zellebene verschiedene Stoffwechselfaktoren, die mittels Computer grafisch dargestellt werden.

Nicht nur das Design des Gerätes sondern auch die gelieferten Informationen sind in ihrer Klarheit und der Einfachheit ihrer Messung innovativ: die Werte liefern eine detaillierte Aussage über den Gesundheitszustand des Körpers und seine Fähigkeit, stoffliche Belastungen auszugleichen. Hierfür erfasst die Software zunächst die Konzentration verschiedener Stoffwechselsubstanzen, wie z.B. ATP, das für die Zellenergie verantwortlich ist und bewertet dann das Verhältnis der Stoffe zueinander. Während man mit Laboruntersuchungen und bildgebenden Verfahren im Allgemeinen nur den Grad einer Erkrankung feststellen kann, wird beim CRS System bereits der Grad bzw. die Qualität der Gesundheit bewertet. Auf diese Weise ist Prävention, im Sinne der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, nicht mehr dem Zufall oder der Vermutung überlassen sondern anhand konkreter Daten praktisch und zielgerichtet umsetzbar.

Besonders hilfreich ist diese Methode für Menschen mit erhöhter oxidativer Belastung, wie z.B. Raucher, Leistungssportler, Manager, chronisch Kranke und psychisch belastete Menschen sowie Menschen mit einer unausgewogenen Ernährung. Sie erhalten eine konkrete Aussage über Art und Stärke ihrer Belastung bzw. ihrer körperlichen Fähigkeit, schädliche Einflussfaktoren zu kompensieren. In der anschließenden Beratung erhalten sie eine individuelle Empfehlung dazu, wie sie das benötigte Gleichgewicht wieder herstellen können und wann eine erneute Messung zur Überprüfung des Erfolges sinnvoll ist. Das CRS System wird sowohl von Ärzten und Kliniken im Rahmen der Prävention und der begleitenden Therapie eingesetzt als auch – in einer etwas einfacheren Softwareversion – von Apotheken, Fitnessstudios und Gesundheitsberatern.

Die mevitec GmbH wurde im Juli 2005 gegründet. Firmensitz ist Landshut. Die Vision der mevitec GmbH ist es, nicht-invasive Technologien für eine Verbesserung der Gesundheit, der Fitness und der Lebensqualität des Menschen zu entwickeln und zu verbreiten. Das CRS System ist das erste Produkt des privat finanzierten Start-up-Unternehmens,

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2013 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Heilmittelwerbung gemäß § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, ferner wegen irreführender Werbung gemäß § 5 UWG zu, der Zahlungsanspruch resultiere aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Der beanstandeten Werbung der Beklagten wie aus Anlage K 1 ersichtlich liege eine gesundheitsbezogene Werbung im Sinne von § 3 HWG zugrunde, nachdem es sich zum einen beim beworbenen CRS-Gerät um ein Medizinprodukt handle und zum anderen nicht die Messmethode als solche beworben werde und den Streitgegenstand des Verfahrens bilde, sondern die sich aus der Durchführung einer Messung ergebenden Erkenntnisse in Bezug auf den Gesundheits- und Fitnesszustand des angesprochenen Verkehrs. Die tenorierten Werbeaussagen der Beklagten im Internet befassten sich durchgängig damit, wie die vorgefundenen Messergebnisse positiv in den Bereichen Diagnostik und Therapie eingesetzt werden könnten. Bereits die in der angegriffenen Werbung wiederholt auftretende plakative Aussage „Der Gesundheitscheck“ stelle mehr als die neutrale Darstellung von Messergebnissen dar. Die aus der Messung gewonnenen Erkenntnisse sollten aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs den Probanden an eine gesündere Lebensweise heranfuhren und eventuelle Defizite aus einem fehlgeleiteten Stoffwechsel ausgleichen. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs werde nicht die technische Fähigkeit des CRS-Geräts zur Durchführung bestimmter Messungen beworben, sondern die Fähigkeit, aus den gewonnenen Werten Aussagen zum Gesundheitszustand des Probanden treffen zu können.

Bei gesundheitsbezogener Werbung müsse derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung betreibe, die wissenschaftlich ungesichert seien, darlegen und beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien. Die Beklagte hätte daher darzulegen und zu beweisen, dass ihre Werbebehauptungen – im weitesten Sinn „ein Gesundheitscheck zur Vorsorge und zur therapeutischen Diagnostik“ – durch das streitgegenständliche Gerät dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der angebotene Sachverständigenbeweis könnte allenfalls belegen, dass das CRS-Gerät bestimmte Funktionen habe und mit ihm bestimmte gesundheitliche Aussagen möglich seien. Die von der Beklagten vorgelegten Anlagen (B 5a bis B 5c, B 8, B 9, B 10, B 17, B 18 und B 15, B 16 mit B 20) seien in diesem Sinne ebenfalls ungeeignet, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nachzuweisen. In seinem Sachverständigengutachten im Verfahren 22 O 5900/12 LG München I (Anl. B 15, B 16 mit B 20) habe der gerichtliche Sachverständige Schneider festgestellt, dass auch beim Auflegen der Hülle eines Fotoapparates eine erfolgreiche Messung „zum Stoffwechsel einer Fototasche“ habe durchgeführt werden können. Es liege auf der Hand, dass derartige Erkenntnisse einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis über die Eignung des CRS-Geräts zur Erlangung eines Gesundheitschecks entgegenstünden. Die weiteren von der Beklagten vorgelegten Gutachten (Anl. B 8, B 9, B 10, B 17, B 18) seien unstreitig entweder nicht veröffentlicht oder als vertraulich zu behandeln, sie eigneten sich daher nicht zur Teilnahme an der wissenschaftlichen Diskussion. Zudem seien ihnen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen nicht zu entnehmen.

Soweit die Beklagte vorgerichtlich dem Kläger gegenüber eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben habe (vgl. Anl. K 3, S 13ff: „ohne Hinzuziehung des folgenden aufklärenden Hinweises zu werben …“), sei in Richtung auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da der angebotene aufklärende Hinweis nicht geeignet sei, die durch die angegriffene Werbung der Beklagten erzeugte Irreführung des angesprochenen Verkehrs auszuräumen.

Den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen stünden auch nicht die beklagtenseits erhobenen Einwände der Verjährung bzw. der Verwirkung entgegen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts erfüllten die angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten nicht den Tatbestand der irreführenden Werbung im Sinne des § 3 S. 2 Nr. 1 HWG bzw. des § 5 UWG.

Die Beklagte bewerbe nicht die therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung des CRS-Gerätes, sie mache vielmehr Werbung für ein diagnostisch relevantes Untersuchungsverfahren. Dem Gerät selbst komme, wie der angesprochene Verkehr erkenne, keine therapeutische Wirksamkeit zu. Vielmehr werde – vergleichbar mit einer Blutuntersuchung – ein aktueller körperlicher Zustand bezogen auf die konkret gemessenen Stoffwechselprodukte festgestellt.

Die vom LG gestellten Anforderungen an das Vorliegen wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse seien überhöht. Die absolute Gewissheit eines Wirkungseintritts bzw. im Streitfall der diagnostischen Relevanz von Untersuchungsergebnissen sei im Bereich der Medizin regelmäßig nicht gegeben. Auch seien an den wissenschaftlichen Nachweis auf dem Feld alternativer Heilbehandlungsmethoden geringere Anforderungen zu stellen als dies für den Bereich der Schulmedizin gelte. Das LG habe insoweit verkannt, dass zur Absicherung von Werbeaussagen im Bereich des HWG nicht nur wissenschaftliche Studien, sondern auch alle anderen Arten von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial, insbesondere eigene wissenschaftliche Untersuchungen, Prüfungen und Privatgutachten sowie praktische Erfahrungen, zulässig und hinreichend sein könnten. Vor diesem Hintergrund seien die als Anlagen B 8 bis B 10 vorgelegten Studien und gutachterlichen Ausführungen entgegen der Auffassung des LG für die Zulässigkeit der angegriffenen Werbeaussagen von Relevanz und hätten bei richtiger Beurteilung – nach Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens, was angezeigt gewesen wäre, nachdem das Erstgericht insoweit nicht über die für die Beurteilung erforderliche Sachkenntnis verfügt habe – dazu geführt, dass das Erstgericht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen. Stattdessen habe sich das Erstgericht mit den vorgelegten Gutachten nicht auseinandergesetzt. Ergänzend sei auf die als Anlagen B 21 bis B 25 vorgelegten Studien, für deren wissenschaftlichen Erkenntniswert die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde, hinzuweisen.

Auch habe das LG nicht zwischen belegbaren und nicht belegbaren Aussagen unterschieden und das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung missachtet.

Dem LG könne schließlich nicht darin zugestimmt werden, dass der Aufklärungshinweis in der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten gemäß Anl. K 3 die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitige. Darin komme unmissverständlich zum Ausdruck, dass die dargestellten Wirkungen auf Erfahrungswerten beruhten, die von der herrschenden Schulmedizin gerade nicht anerkannt würden, mehr könne von der Beklagten nicht verlangt werden. Der Aufklärungshinweis stelle es in den Verantwortungsbereich des angesprochenen Verbrauchers, ob er der beworbenen Messmethode, die nicht auf schulmedizinischem Boden erfolge, Glauben schenke oder nicht.

Zur Eignung der angegriffenen Messmethode sei nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass hierauf das als Anlage B 26 vorgelegte Patent erteilt worden sei.

Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des LG München I vom 06.05.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass am Ende der Anträge zur Hauptsache eingefügt werde „jeweils wenn das geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift“.

Er verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus: Die Ausführungen der Beklagten zum Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse stünden in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge im Bereich des Heilwesens gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse grundsätzlich nur anhand placebokontrollierter Doppelblindstudien mit ausreichender Probandenzahl belegt werden könnten, die veröffentlicht und damit zur Diskussion in der Fachwelt gestellt worden seien. Ein derartiges Erkenntnismaterial habe die Beklagte nicht vorgelegt, dieses existiere auch nicht. Der „Aufklärungshinweis“ sei nicht ausreichend. Mit diesem versuche die Beklagte, die Verantwortung für ihre irreführende Werbung auf den Verbraucher abzuwälzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe auch kein Grundrecht auf irreführende Werbung. Die in der Berufungsinstanz erstmals vorgelegten Unterlagen seien zurückzuweisen, zu den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO habe sich die Beklagte nicht erklärt. Zudem rechtfertigten sie auch der Sache nach nicht das Verteidigungsvorbringen der Beklagten und änderten nichts an der Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbung.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 12.02.2015 Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tag per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.08.2014 begründete (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) Berufung der Beklagten war mit der Maßgabe des im Termin vom Kläger gestellten Hilfsantrags zurückzuweisen. Die Feststellung des LG, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden, vom Kläger angegriffenen Werbeaussagen wie aus Ziffern I.1. bis I.19 des landgerichtliehen Urteils ersichtlich (vgl. Anl. K I) seien als unlautere, da irreführende und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) wie auch den Anspruch auf Erstattung der klägerseits begehrten Abmahnpauschale (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) begründende gesundheitsbezogene Werbung zu beurteilen, ist im Umfang der durch dieses Senatsurteil ausgesprochenen Verurteilung frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

1. Bei der Feststellung, ob eine Wirkaussage im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG bzw. eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; BGH GRUR 1996, 910, 912 Der meistverkaufte Europas; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.75 ff.). Die verfahrensgegenständliche Werbung gemäß Anl. K 1 richtet sich an den durchschnittlich – informierten und verständigen Verbraucher, der sich für das CRS-Analysesystem mit den Geräten CRS-med und CRS-prevent der Beklagten interessiert und der der angegriffenen Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (zum Verbraucherleitbild vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5 Rn. 2.87 m.w.N.). Zum Verständnis des Durchschnittsverbrauchers vom Inhalt der fraglichen Werbung ist zwar grundsätzlich worauf der Hauptantrag des Klägers abstellt – auf die einzelnen verfahrensgegenständlichen werblichen Äußerungen abzustellen. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung des Irreführungsgehalts einer Werbeaussage entscheidend ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht, einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung – wie dies auf die Werbung der Beklagten gemäß Anl. K 1 zutrifft –, dürfen daher nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen und einer isolierten Betrachtungsweise zugeführt werden (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2003, 800, 803 – Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2003, 361, 362 – Sparvorwahl; BGH GRUR 2002, 976, 979 Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 715, 716 – Scanner-Werbung sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5 Rn. 2.90). Nur wenn eine Einzelangabe vom flüchtigen Verkehr ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen und verwendet wird, ist eine isolierte Beurteilung geboten (z.B. bei der Blickfangwerbung. vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O.). Derartiges trifft allerdings auf die angegriffene Produktwerbung der Beklagten im Internet wie mit Anlage K 1 gerügt nicht zu. Infolgedessen kommt ein Verbot der einzelnen Werbeaussagen wie vom Hauptantrag des Klägers umfasst im Streitfall nicht in Betracht.

2. Der Berufung der Beklagten ist in der Sache kein Erfolg verbeschieden, soweit sie sich dagegen wendet, dass das LG die angegriffene Werbung der Beklagten wie aus Anlage K 1 ersichtlich als irreführende Heilmittelwerbung im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG beurteilt hat, so dass das erstinstanzlieh vom LG nach Maßgabe der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ausgesprochene Verbot im Umfang des Hilfsantrags des Klägers aufrechtzuerhalten war.

a) Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (BGH GRUR 2002, 182, 185 – Das Beste jeden Morgen). Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen. Der strenge Maßstab im Bereich der Gesundheitswerbung kommt im Heilmittelwerbegesetz zum Ausdruck, das einen auf den Anwendungsbereich angepassten Beispielskatalog enthält (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a HWG). Danach liegt eine irreführende Werbung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere dann vor, wenn „Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln“ eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Ferner ist dies dann der Fall, wenn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG „fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“.

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, dass der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes im Streitfall nicht eröffnet sei, weil in der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K 1 nicht die therapeutische Wirksamkeit oder die Wirkung des CRS-Gerätes in Bezug auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsbilder, sondern lediglich ein diagnostisch relevantes Untersuchungsverfahren, vergleichbar mit einer Blutuntersuchung, beworben werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten gemäß Anlage K 1 angesprochene Verkehr diese dahingehend versteht, dass auf der Grundlage der vorgefundenen Messergebnisse konkrete Aussagen über den Gesundheitszustand des Nutzers eines CRS-Analysegerätes der Beklagten getroffen werden, der Aussagegehalt des Einsatzes eines entsprechenden Gerätes demgemäß über die neutrale Darstellung des Messergebnisses hinausgehe. Ein derartiges Verständnis des angesprochenen Verkehrs stützt sich auf Angaben wie die „Erfassung der Regulation des zellulären Stoffwechsels“ (LGU Ziff. I.1), „Die Analyse liefert eine grafische Auswertung über die persönliche Stoffwechselsituation, einschließlich des aktuellen Mikronährstoffbedarfs“ (LGU Ziff. I.2), „Anhand dieser individuellen Werte lässt sich feststellen, ob der Stoffwechsel sich in Balance befindet oder ob mögliche Defizite vorliegen“ (LGU Ziff. I.3), „Die sekundenschnelle Messung ermöglicht 14 Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Patienten sowie 14 Indikatoren, die Aussagen zu verschiedenen Stoffwechselvorgängen und deren Regulation zulassen“ (LGU Ziff. I.4.), „Wo wird das CRS eingesetzt? … in der Gesundheitsvorsorge … bei erhöhten oxidativen Belastungen … bei chronischer Müdigkeit oder Leistungsabfall …“ (LGU Ziff I.6)„. sekundenschneller Gesundheitscheck“ (LGU Ziff. I.7), „… Dies ermöglicht eine frühzeitige Erkennung regulatorischer Störungen des zellulären Stoffwechsels „ (LGU Ziff. I.9), „Die umfangreichen Aussagen des CRS-Systems ermöglichen es Ihnen Störungen im zellulären Stoffwechsel sofort zu erkennen und medizinisch nachzuvollziehen …“ (LGU Ziff. I.11), „Das CRS-Analysesystem liefert als erstes Messgerät weltweit eine nichtinvasive Screening-Methode zur Erfassung der Regulation des zellulären Stoffwechsels … “ (LGU Ziff. I.15), „Mit Hilfe des CRS-prevent Systems ist es nun möglich, auch im nicht-medizinischen Bereich einen Gesundheitscheck anzubieten …“ (LGU Ziff. I.16), „… Nach der nur wenige Sekunden dauernden Messung wertet der Apotheker mit dem Kunden zusammen das Ergebnis aus und stellt – wenn erforderlich – ein Konzept zur Verbesserung der Werte für den Kunden zusammen …“ (LGU Ziff. I.18), „Gesundheits-Check in wenigen Sekunden“ (LGU Ziff. 19.1.). Die Erwartungshaltung des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf das von der Beklagten in ihrer Internetwerbung gemäß Anlage K 1 beworbene Messgerät geht daher über dessen Funktionalität in Gestalt der Herstellung und Wiedergabe von Messergebnissen bei Eingabe bestimmter Parameter hinaus. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher verbindet mit dem Einsatz des von der Beklagten beworbenen CRS-Gerätes vielmehr die Erwartung, Erkenntnisse über seinen aktuellen Gesundheits- und Fitnesszustand zu gewinnen, ohne dass es insoweit der Hinzuziehung eines Arztes bedarf. Die angegriffene Werbung der Beklagten gemäß Anlage K 1 weist daher einen eindeutigen Gesundheitsbezug auf, weshalb deren Zulässigkeit am Maßstab des Heilmittelwerbegesetzes zu beurteilen ist.

c) Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2013, 649 Tz. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH GRUR 2002, 273 f. – Eusovit; BGH GRUR 1991, 848, 849 – Reumalind II). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH a.a.O. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Tz. 19; GRUR 2009, 75 Tz. 26 – Priorin; GRUR 2012, 1164, Tz. 20 – ARTROSTAR).

d) Diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zulässigkeit einer dem Heilmittelwerbegesetz unterfallenden Werbung gestellten Anforderungen tragen die angegriffenen streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten gemäß Anlage K 1 nicht Rechnung.

Die von der Beklagten als Anlagen B 8, B 9, B 10, B 17, B 18 vorgelegten Unterlagen enthalten die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an die wissenschaftliche Absicherung der in der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K 1 behaupteten Wirkaussagen nicht, da die nach den dortigen Stellungnahmen gewonnenen Erkenntnisse unstreitig nicht auf einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie beruhen. Zudem ist der Senat an die insoweit von der Beklagten nicht angegriffene tatsächliche Feststellung im landgerichtliehen Urteil, wonach die vorgenannten Dokumente nicht veröffentlicht worden bzw. als vertraulich zu behandeln seien – weshalb sie die Eignung, an der wissenschaftlichen Diskussion in der Fachwelt teilzunehmen, nicht aufwiesen –, gebunden (LGU S. 18, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dass das LG bei dieser Sachlage von der Erhebung des in erster Instanz von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises abgesehen hat, ist – abgesehen davon, dass der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg verhälfe, diesen Nachweis erst mit Hilfe eines im Prozess einzuholenden Sachverständigengutachtens zu führen, nachdem es für die Frage der irreführenden Heilmittelwerbung auf das Vorliegen ausreichend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse im Zeitpunkt der Platzierung der verfahrensgegenständlichen Werbung ankäme – daher nicht zu beanstanden. Ebenso wenig bestand für den Senat Veranlassung, im Hinblick auf die als Anlagen B 21 bis B 24 vorgelegten Studien – ungeachtet der Frage, ob diese erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO der Senatsentscheidung überhaupt zugrunde zu legen sind – ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, nachdem es insoweit bereits an einem spezifiziertem Vorbringen der Beklagten zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der streitgegenständlichen Werbeaussagen fehlt. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die an Werbeaussagen im Bereich der im Vergleich zur Schulmedizin alternativen Heilbehandlungsmethoden zu stellenden Anforderungen niedriger seien, insoweit gegebenenfalls auch auf eigene wissenschaftliche Untersuchungen sowie praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der vorgenannten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Werbeangaben im Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eine Einschränkung auf den Bereich der Schulmedizin berührende Werbeaussagen nicht zu entnehmen ist. Die Rechtsauffassung der Beklagten ist zudem mit dem Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes, den Verbraucher vor einer wissenschaftlich ungesicherten Gesundheitswerbung zu schützen, nicht in Einklang zu bringen. Liegen ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse nicht vor, hat der Werbende nach der gesetzlichen Wertung von gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung abzusehen.

e) Die Beklagte kann sich auch nicht damit verteidigen, dass sie auf das beworbene Messverfahren ein deutsches Patent erteilt erhalten habe (vgl. Anl. B 26 „Verfahren und Einrichtung zur komplexen Stoffwechselanalyse“). Im Patenterteilungsverfahren war die streitgegenständliche Werbung der Beklagten gemäß Anlage K 1 nicht Prüfungsgegenstand. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte insoweit ausschließlich über die Erteilungsvoraussetzungen nach dem Patentgesetz (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) zu befinden.

f) Dem vom LG ausgesprochenen Verbot kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit entgegenhalten. Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht vorbehaltlos garantiert, sie findet vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen sowohl das Lauterkeitsrecht als auch das Heilmittelwerbegesetz zählen (vgl. BVerfG, Beschl. v, 12.07.2007, 1 BvR 99/03 – Dr. R's Vitaminprogramm, nachgewiesen in juris, dort Tz. 27 m.w.N.). Einschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 5 Rn. 1.65, 1.66 unter Hinweis auf BVerfGE 107, 347 Benetton-Werbung I). Auf solche schutzwürdige Interessen der angesprochenen Verbraucher kann sich aus den vorgenannten Gründen das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot im Streitfall stützen.

g) Die Feststellung des LG, der „aufklärende Hinweis“ in der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten vom 24.01.2013 (Anl. K 3):

„Bei der hier beschriebenen Methode handelt es sich um ein Verfahren, welches nicht zu den allgemein anerkannten Verfahren im Sinne einer Anerkennung durch die Schulmedizin gehört. Alle getroffenen Aussagen über Eigenschaften und Wirkungen sowie Indikationen des vorgestellten Verfahrens beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungswerten in der Therapierichtung selbst, die von der herrschenden Schulmedizin nicht geteilt werden“

sei nicht geeignet, im Streitfall die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlem. Insoweit ist, wie bereits im Termin ausgeführt, ergänzend darauf zu verweisen, dass nur eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1.125 m.w.N.).

g) Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmabnpauschale in Höhe der eingeklagten € 166,60 (LGU Ziff. II.) hat die Beklagte über die Rüge fehlender Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbung gemäß Anl. K 1 hinaus keine Einwände erhoben. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht.

III.1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz I Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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