OLG Köln: Haftung des Zahnarztes bei allergischer Reaktion des Patienten

Keine Haftung des Zahnarztes bei allergischer Reaktion des Patienten, wenn die Allergie selten auftritt und keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Allergie des Patienten bestehen.

OLG Köln, Urteil v. 23.03.1995 – 5 U 212/94
Instanzen:
LG Köln - 25 O 287/93
BGB §§ 242, 278, 611, 823, 847


Aus den Gründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847, 831 BGB) noch aus schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) zu. Dem Beklagten bzw. dessen Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen gereicht es nicht zum Vorwurf, daß sie es unterlassen haben, vor Auswahl des Werkstoffes Degudent einen Verträglichkeitstest zu veranlassen. Da für eine routinemäßige Austestung keine Veranlassung bestand - allergische Reaktionen auf die Hochgoldlegierung Degudent sind extrem selten -, könnte den Beklagten nur dann ein Schuldvorwurf treffen, wenn besondere Umstände Veranlassung für eine Austestung geboten hätten. Das ist indessen nicht der Fall. Der Beklagte durfte nämlich davon ausgehen, die Klägerin vertrage Degudent einschließlich des darin enthaltenen Anteils von Palladium (8,9 %). Der Allergologe Dr. W., den die Klägerin in die Behandlung eingeschaltet hatte, hat in dem Schreiben vom 2.6.1992 dem Beklagten mitgeteilt, die Klägerin reagiere allergisch auf Quecksilber, die übrigen Zahnmaterialien der Dentalreihe der Firma H., wozu auch Palladium gehört, wie das LG festgestellt hat, würden gut vertragen. ... Bei dieser Sachlage gereicht es dem Beklagten nicht zum Vorwurf, daß er eine (erneute) Austestung des zu einem geringen Anteil Palladium enthaltenen Degudent unterlassen hat. Er brauchte Dr. W. keine Probe zu überlassen, weil er dessen Verlangen dahin verstehen durfte, daß dies nur nötig sei, wenn ein Material verwendet würde, das nicht der Dentalreihe der Firma H. angehört. ...

OLGReport Köln 1996, 275
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