LG Stendal: Irreführende Werbung mit Angabe "CE-geprüft"

Die Werbung für Arbeitshandschuhe mit der Angabe “CE-geprüft” erweckt für den unbefangenen Betrachter den Eindruck, dass das beworbene Produkt eine besondere Sicherheit gewährleistet, die dieses Produkt aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt oder die Sicherheit des Produkts zumindest von einem neutralen Institut geprüft und bescheinigt wurde. Dies ist nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Kennzeichens nicht der Fall.

Das CE-Kennzeichen signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch Qualität des Produkts, sondern stellt eine Eigenerklärung des Herstellers dar, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden europäischen Richtlinien bestätigt wird.

LG Stendal, Urteil v. 13.11.2008 – 31 O 50/08
UWG § 3
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1
UWG § 12
GPSG § 6


Erledigungsvermerk: rechtskräftig

Tatbestand

Die Partelen streiten um die Zahlung von Abmahngebühren.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der u.a. die Aufgabe verfolgt, Wettbewerbsverstöße zu ahnden und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern.

Die Beklagte betreibt unter der Domäne www.enßlen-gmbh.de einen Online-Handel für Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Schweißtechnik, Pumpen und Elektromotoren. In diesem Zusammenhang warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt vom 29.5./30.5.2008 u.a. für ESAB Arbeitshandschuhe ECO und ESAB Arbeitshandschuhe (011) jeweils mit dem Hinweis "CE-geprüft". Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 2.6.2008 ab und forderte von dieser die in diesem Zusammenhang entstandenen Abmahnkosten in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungserklärung am 9.6.2008 ab, verweigerte allerdings die Bezahlung des Aufwendungsersatzes.

Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten unter Bezug auf die Werbung mit dem CE-Kennzeichen sei wettbewerbswidrig, weil irreführend, da es sich insoweit lediglich um eine Erklärung des Herstellers handele, nicht jedoch um eine gesonderte objektive Prüfung im Hinblick auf Güte und Qualität.

Sie behauptet unter Darlegung der Einzelheiten, durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstünden der Klägerin durchschnittlich Kosten i.H.v. 214,27 EUR, wovon der hier geltend gemachte Teilbetrag geltend gemacht werde.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 208,65 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Unterlassungserklärung ohne Rechtspflicht abgegeben zu haben. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen. Die Höhe der Abmahngebühr werde der Angemessenheit nach bestritten.

Das Gericht hat das Verfahren mit Zustimmung der Parteien gem. Beschluss vom 10.10.2008 ins schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO übergeleitet. Den Parteien war nachgelassen, bis 24.10.2008 vorzutragen. Insoweit wird auf den bis zu diesem Zeitpunkt von den Parteien gehaltenen Vortrag Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet Die Klägerin hat ggü. der Beklagten einen Zahlungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

I. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende, soweit die Abmahnung berechtigt war, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

1. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, denn die Beklagte handelte mit ihrer Werbung unter Bezug auf das CE-Kennzeichen wettbewerbswidrig gem. der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Bei dem CE-Kermzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden Europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar (vgl. Kollmann, GRUR 2004, S. 6 ff.). Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irrezuführen. Dies ist hier unter Berücksichtigung der Aufmachung der Werbung der Beklagten der Fall, Durch die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft" neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat. Dieser Eindruck wird insb. dadurch hervorgerufen, dass die Beklagte mit ihrer Werbung insb. auf eine Prüfung des Produkts verweist. Eine derartige Prüfung hat jedoch in Bezug auf das CE-Kennzeichen nicht stattgefunden. Die Beklagte vermittelt mit ihrer Werbung den Eindruck, dass das gekennzeichnete Produkt eine besondere Sicherheit gewährleistet, die dieses Produkt aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt oder dass die Sicherheit des Produkts zumindest von einem neutralen Institut geprüft und bescheinigt wurde. Dies ist aber gerade nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Zeichens nicht der Fall, Die Werbung der Beklagten geht hier über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus. Sie vermittelt also einen Vorzug ggü. Konkurrenzprodukten, was irreführend ist. Die Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass fachkundigen Verkehrskreisen die Bedeutung des CE-Kennzeichens bekannt ist. Mit ihrer Werbung im Internet erreicht die Beklagte gewollt einen großen Adressatenbereich. Sie erreicht damit nicht nur fachkundige Adressaten, sondern auch andere, die der Irreführungsgefahr damit ausgesetzt sind.

2. Die Klägerin war gem. § 8 Abs, 3 UWG auch zur Geltendmachung der Unterlassung befugt.

3. Die Klägerin steht der Höhe nach ein Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 208,65 EUR zu. Die Klägerin hat ihre durchschnittlichen Aufwendungen für einen Fall der Abmahnung substantiiert und unter Beweisantrrtt vorgetragen. Unter Bezug auf die von der Rechtsprechung der Klägerin zuerkannte Kostenpauschale i.H.v. derzeit 176,64 EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (vgl. Bornkamm in Hafermehl/Köhler/Bornkamm, 26. Aufl., § 12 UWG Rz. 1.98) stellt sich der hier geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch als nicht überhöht dar. Die Beklagte ist dem dahingehenden substantiierten Vortrag der Klägerin auch nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Ihr dahingehender Vortrag im Schriftsatz vom 22.9.2008, die die Höhe der Abmahngebühr der Angemessenheit nach angreift, nötigt nicht dazu, eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

LG Stendal vom 13.11.2008
Dieser Beitrag wurde unter Wettbewerbsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setzen Sie ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.