LG Frankfurt a.M.: Fehlender Wirksamkeitsnachweis eines Nahrungsergänzungsmittels zur Blutfett-Therapie

Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Beteiligten an denselben Abnehmerkreis wenden. Hierfür genügt auch die (irrige) Annahme des Verkehrs, dass die Produkte substituierbar sind. Für den Verbraucher ist die Wirkung wesentlich, weniger die unterschiedlichen Preise oder Einnahmefrequenzen. Werbeaussagen können hierbei relevant sein.
Eine CE-Kennzeichnung dispensiert nicht vom Nachweis einer gesicherten Wirkung. Die Wirksamkeit eines Medizinprodukts ist nicht Gegenstand des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens. Aussagen zur Wirksamkeit erfordern eine eigene wissenschaftliche Grundlage.

LG Frankfurt a.M., Urteil v. 28.07.2016 – 2-03 O 450/15 (nicht rechtskräftig)
Instanzen:
Nachinstanz OLG Frankfurt a.M., Urt. V. 28.09.2017 – 6 U 183/16
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3a, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1; MPG § 4 Abs. 2
Andere Fundstellen: BeckRS 2016, 127237


 

 

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