Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Beteiligten an denselben Abnehmerkreis wenden. Hierfür genügt auch die (irrige) Annahme des Verkehrs, dass die Produkte substituierbar sind. Für den Verbraucher ist die Wirkung wesentlich, weniger die unterschiedlichen Preise oder Einnahmefrequenzen. Werbeaussagen können hierbei relevant sein.
Eine CE-Kennzeichnung dispensiert nicht vom Nachweis einer gesicherten Wirkung. Die Wirksamkeit eines Medizinprodukts ist nicht Gegenstand des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens. Aussagen zur Wirksamkeit erfordern eine eigene wissenschaftliche Grundlage.
Suche
Rechtsgebiete
Schlagwörter
Abgrenzung Medizinprodukt und Arzneimittel Arzneimittel Arzthaftung Aufbereitung Aufbereitungsverfahren Ausfallrisiko Bandage Benannte Stelle Brustimplantate CE-Kennzeichnung E-Zigarette Einmalprodukt Fehlerverdacht Funktionsarzneimittel Gewerblicher Rechtsschutz Haftung Haftungsrecht Heilmittelwerbung Hersteller Hilfsmittel Hilfsmittelverzeichnis Inverkehrbringen irreführende Werbung Irreführung Konformitätsbewertung Krankenkasse Made in Germany Medizinprodukt Medizinproduktegesetz Pflegebett Pharmakologische Wirkung PIP Produktfehler Produkthaftung Produzentenhaftung Präsentationsarzneimittel Recht der Heilberufe Röntgengerät Sachverständiger Validiertes Verfahren Versicherungsrecht Werbung Wettbewerbsrecht Wissenschaftlicher Nachweis Zweckbestimmung