FG Rheinland-Pfalz: Zolltarifliche Eingruppierung einer Sprunggelenkbandage

Eine Sprunggelenkbandage, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine spezifische Anpassung an die speziellen Bedürfnisse und das Fußgelenk des Patienten erlaubt und deren Stützwirkung nicht ausschließlich auf ihrer Elastizität beruht, ist in die Unterposition 9021 1010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.02.2009 – 6 K 1699/07
EG-VO 834/95
KN 9021
ZK 2913/02 EWG


Erledigungsvermerk: rechtskräftig

Strittig ist die Einreihung einer Sprunggelenkbandage.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Medizin- und Hygieneprodukte.

Mit Antrag vom 14. August 2006 begehrte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft -VZTA- für eine als "epX Ankle Control" bezeichnete Sprunggelenkbandage zur "Ruhigstellung und Entlastung des Sprunggelenks". Die Ware besteht aus einem dreilagigen, 1,2 mm dicken, einfarbigen Flächenerzeugnis mit Außenlagen aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus einer Kunststofffolie, die im Querschnitt nicht sichtbar ist. Das Flächenerzeugnis ist so zusammengenäht, dass es den Knöchel, den hinteren Teil der Fußsohle und die Verbindung des Fußes zum Unterschenkel oberhalb des Knöchels bedeckt, wobei ein kleiner, nahezu kreisrunder Teil der Ferse ausgespart bleibt. An dem zusammengenähten Flächenerzeugnis sind Klettverschlüsse derart angenäht, dass dieses über dem Spann und um die Verbindung zum Unterschenkel oberhalb des Knöchels geschlossen werden kann. Auf der Unterseite des sich um die Fußsohle befindlichen Teils der Ware ist außen ein unelastisches Band aus Spinnstoffen mit Klettverschluss angebracht, welches mit einer Schlaufe an den Enden auf Höhe innen und außen oberhalb des Knöchels versehen ist und mit dem Klettverschluss seitlich innen und außen über den Knöchel befestigt werden kann. Der Klettverschluss um die Verbindung zum Unterschenkel oberhalb des Knöchels wird bestimmungsgemäß über dem unelastischen Band geschlossen. Die Sprunggelenkbandage umschließt in angelegtem Zustand das Sprunggelenk von der Mitte des Fußes bis oberhalb des Knöchels nahezu vollständig wie eine Socke, der die Spitze und ein kleines Stück der Ferse abgeschnitten wurde. Nach der Herstellerbeschreibung in der der Ware zum Verkauf beigefügten Bedienungsanleitung handelt es sich bei der Ware um eine Textilorthese aus atmungsaktivem, schwarzem Hochleistungsmaterial, welches wasserfest und sporttauglich ist. Nach ihrer Bestimmung stützt und entlastet die Ware das obere Sprunggelenk nach Verletzungen und gibt bei chronischen Bandinstabilitäten Sicherheit. Die Ware wird bei Distorsionen, Kontusionen, Kapselbandläsionen, auch postoperativ sowie in der Rehabilitation und zur Rezidivprophylaxe, auch bei chronischen Bandinsuffizienzen eingesetzt und in 6 Größen (XS - XXL) angeboten.

Mit VZTA vom 5. September 2006 reihte der Beklagte die Ware antragsgemäß in die Unterpos. 6307 9010 der Kombinierten Nomenklatur -KN- ein.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte nunmehr die Einreihung in die Unterpos. 9021 1090 KN. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, bei der Ware handele es sich um eine textile Sprunggelenkorthese in anatomisch formgenähtem Design mit unelastisch kraftvollen Stabilisierungsgurten, die Außen- und Innenknöchel auch bei extremen Belastung unter Kontrolle halten würden. Die Ware schütze und stabilisiere das Sprunggelenk nach biomechanischem Wirkprinzip ohne wesentliche Einschränkung der natürlichen Beweglichkeit. Die Wirksamkeit der Ware ergebe sich maßgeblich aus ihrem V-förmigen Korrektur-Zügel, der von der Sohle kommend ähnlich einem Sprunggelenk-Tapeverband das Sprunggelenk innen und außen umfassen würde. Dieser Korrektur-Zügel sei unelastisch, rigide und würde erreichen, dass der Bewegungsumfang am Sprunggelenk deutlich eingeschränkt würde, um bestimmte schmerzhafte bzw. risikoreiche Bewegungen zu unterbinden und ein instabiles Sprunggelenk zu stabilisieren. Gerade die unelastischen Bestandteile der Ware würden die in der Therapie entscheidenden Wirkmechanismen gewährleisteten. Dementsprechend sei die Ware als Sprunggelenk-Funktionssicherungsbandage im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen unter Federführung des IKK-Bundesverbandes gelistet und würde von einem Arzt dem Patienten verschrieben werden. Auch wenn die Ware ein Serienerzeugnis sei, würde sie durch ihre Gestaltung die ihr zugedachte Stützfunktion erfüllen und sei durch bestimmungsgemäßes Anlegen an die besondere, therapeutisch erforderliche Situation bei dem Patienten anzupassen. Die Anpassung der Ware könne nicht mit dem einfachen Anziehen eines Strumpfes verglichen werden und bedürfe der Einweisung des Patienten. Beim Anlegen der Ware sei durch eine unterschiedliche Drehung des Knies die Möglichkeit gegeben, eine unterschiedliche Stabilisierung der Außenknöchel oder der Innenknöchel zur Wirkung kommen zu lassen. Eine entsprechende individuelle Therapie sei dadurch möglich und in aller Regel erfolge eine entsprechende Einweisung des Patienten beim Kauf der Ware an Hand der anschaulichen Fotos in der Bedienungsanleitung durch einen Fachverkäufer in einem orthopädischen Fachgeschäft. In der Folge könne ein Anlegen der Ware dann durch den Patienten selbst erfolgen, was der von ihr begehrten Einreihung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen stünde.

Die Klägerin beantragt,

  • die verbindliche Zolltarifauskunft vom 5. September 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 17. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft mit der Einreihung der streitgegenständlichen Sprunggelenkbandage in die Unterpos. 9021 1010 KN zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, auch wenn der Ware eine gewisse therapeutische Wirkung zukomme, rechtfertige dies nicht die Einreihung in die Pos. 90.21 KN. Die zu dieser Position gehörenden Waren würden sich von einfachen seriell gefertigten Hilfsmitteln vor allem dadurch unterscheiden, dass sie eine orthopädische Stützfunktion hätten und dass sie dem Patienten und den Funktionsschäden, die sie beheben sollten, speziell angepasst werden könnten. Bei der streitigen Ware handele es sich nicht um eine Maßanfertigung, sondern um ein in Serie gefertigtes Produkt, welches vom Patienten leicht selbst angelegt und mittels der Zuggurte gespannt werden könne. Das Anlegen der Ware sei damit dem Anziehen eines Strumpfes ähnlich. Eine Anpassung der Ware erfolgte allein über die Kraft, mit der die Klettverschlüsse zu gezogen würden und sei damit nicht präzise genug, um eine Einreihung in die Pos. 90.21 KN zu rechtfertigen. Die der Ware beiliegende Bedienungsanleitung richte sich auch an einen medizinischen Laien. Eine spezielle Anpassung oder Anmodellierung an die Funktionsschäden des Patienten erfolgte dabei nicht, so dass die Ware nicht die charakteristischen Merkmale eines orthopädischen Apparates oder einer orthopädischen Vorrichtung im Sinne der Pos. 90.21 KN aufweisen würde. Die Anm. 1 b zu Kapitel 90 KN würde Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren stützende Wirkung sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleite, von der Gruppe der orthopädischen Apparate und Vorrichtungen ausweisen. Die Zuggurte der Ware seien wie die Ware selbst aus Spinnstoffen und würden deren Elastizität und damit die Stützwirkung verstärken. Ohne Belang sei für die Tarifierung die Erfassung der Ware im medizinischen Hilfsmittelverzeichnis.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008, der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 auf mündliche Verhandlung verzichtet und Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter und gem. § 90a Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Die Sprunggelenkbandage ist in die Unterpos. 9021 1010 KN einzureihen.

  • Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wie auch des BFH ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen. Auf den sich aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebenden Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067, m.w.N.).
  • Von der Unterpos. 9021 1010 KN werden erfasst: "orthopädische Apparate und Vorrichtungen".
  • Nach Anm. 6 zu Kap. 90 KN gelten als "orthopädische Apparate und Vorrichtungen" im Sinne der Pos. 90.21 KN Apparate und Vorrichtungen zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzungen.
  • Weiter bestimmt die Anm. 6 zu Kap. 90 KN, dass zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung gehören, dass sie maßgerecht gefertigt sind oder, sofern sie serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.
  • Nach Anm. 1 Buchstabe b zu Kap. 90 KN gehören in dieses Kapitel nicht Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z.B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen), diese gehören in Abschn. XI KN.
  • In die Unterpos. 6307 9010 KN gehören: "andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung, aus Gewirken oder Gestricken".
  • Nach den Einzelentscheidungen zu der Unterpos. 6307 9010 KN gehört gem. Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 zu dieser Unterpos. eine Ware, konfektioniert aus elastischen Geweben oder Gestricken, den Knöchel und ein Teil des Fußes umhüllend, mit einer Öffnung für die Ferse, bei der die Enden und die Ränder um die Öffnung ein gummielastisches Band aufweisen (Knieschützer) sowie eine Ware, konfektioniert aus einem beidseitig mit Gewirke oder Gestricke überzogenem Zellkautschuk, das Knie und ein Teil des Beins unhüllend, mit einer Öffnung für die Kniescheibe, die auf der Rückseite ein gummielastisches Band über der Naht aufweist (Knieschützer). Nach der Verordnung (EG) Nr. 834/95 der Kommission vom 12. April 1995 gehören zu dieser Position konfektionierte Waren (Kniebandagen) aus kautschukierten Gewirken oder Gestricken, die des Knie und einen Teil des Beins umschließen, mit einer Öffnung für die Kniescheibe und einer kleineren Öffnung in der Kniekehle, bei denen sich in einer Hülle aus Leder seitlich Metallplättchen befinden, die als Scharnier dienen und die Kniebandagen können mittels zweier Bänder mit Klettverschluss verstellt werden. Für diese Waren scheidet eine Einreihung in die Pos. 90.21 KN aus, da die Scharniere nicht an eine spezifische Behinderung des Patienten angepasst werden können und die Waren kein hohes Maß an Präzision aufweisen, sondern es sich vielmehr um eine gewöhnliche Stützvorrichtung für allgemeine Zwecke handelt. Die Anpassung der Ware an das Bein mittels der zwei Bändern mit Klettverschluss erfüllt spezifische medizinische Funktion, sondern sorgt nur dafür, dass die Bandage nicht verrutscht.
  • Nach der früheren Rechtsprechung des BFH unter Bezug auf die frühere Rechtsprechung des EuGH ist für orthopädische Vorrichtungen der Pos. 90.21 KN kennzeichnend, dass sie den Funktionsschäden, die sie beheben sollen, speziell angepasst und speziell für eine bestimmte Person gefertigt sind, da der EuGH mit dem Kriterium der Maßanfertigung bei orthopädischen Vorrichtungen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Pos. 90.21 KN keine Auffangposition darstellt, sondern besonders herausgehobene "Hilfsmittel" und einzelne Serienprodukte, die in der Pos. 9021 KN besonders genannt sind (wie Krückstöcke), umfasst. Nicht in die Pos. 9021 KN einzureihen sind daher z.B. seriengefertigte Schwangerschafts- oder Mutterschaftsgürtel (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000 - VII R 83/99, ZfZ 2001, 128).
  • In seiner neueren Rechtsprechung hat der EuGH aber deutlich gemacht, dass das Erfordernis der maßgerechten Fertigung für die meisten der in die Pos. 90.21 KN einzureihenden Waren nicht erforderlich ist. Zwar sind in die Pos. 90.21 KN keine einfachen oder gewöhnlichen Waren einzureihen, die nicht maßgefertigt sind oder nicht an die besonderen Bedürfnisse des Patienten angepasst werden können, da sich die in das Kap. 90 KN gehörenden Waren im Allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen. Zu den Kriterien, mit denen einfache oder gewöhnliche Waren von solchen unterschieden werden können, die eine medizinische Funktion erfüllen, gehören die Art der Herstellung der betreffenden Ware, die verwendeten Materialien, die Eignung zur Anpassung an die Funktionsschäden, die sie korrigieren soll, oder andere besondere Kennzeichen, insbesondere die Besonderheit ihrer Funktion. Die Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden kann aber sowohl im Stadium der Herstellung der Ware oder auch, bei vorgefertigten Waren, später, insbesondere bei ihrem Einsatz, mit Hilfe besonderer Mechanismen, die die Ware hierfür vorsieht, durch einen Arzt oder den Patienten selbst erfolgen. Denn es wäre wegen des technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Herstellung orthopädischer Apparate und Vorrichtungen zweckwidrig, eine Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse des Patienten bereits im Zeitpunkt der Herstellung zu verlangen, wenn eine Anpassung später bei ihrem Einsatz möglich ist, da dies sonst zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Systeme der sozialen Sicherheit führen könnte. Schließlich folgt im Umkehrschluss aus Anm. 1 Buchst. b zu Kapitel 90 KN, dass diese Anmerkung nicht eingreift, wenn andere Komponenten als die Elastizität der Ware nicht unerheblich zu ihrer erstrebten Wirkung beitragen. Wenn es verschiedene Ausführungen einer Ware gibt und diese in ihrer einfachen oder gewöhnlichen Ausführung zum allgemeinen Gebrauch dient, während sie in einer anderen Ausführung, die eine medizinische Funktion erfüllt, zu orthopädischen Zwecken verwendet wird, dann ist sie nur in dieser letzten Ausführung unter Anwendung der vorgenannten Kriterien in die Pos. 90.21 KN einzureihen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. November 2002 - verbundene Rsn. C-­260/00 - C-263/00, Slg. 2002, 10045).
  • In den vorgenannten Einzelentscheidungen zu der Unterpos. 6307 9010 KN sind Beispiele aufgeführt, die nach der vorgenannten Auslegung durch den EuGH als einfache Waren, die nicht an die besonderen Bedürfnisse des Patienten angepasst werden können, anzusehen sind. Ebenso zeichnen sich die Waren nicht durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision aus. Da die aufgeführten Waren auch keine anderen Komponenten als ihre Elastizität aufweisen, durch die sich die Stützfunktion ergibt, sind diese folglich nicht der Pos. 90.21 KN zuzuweisen.
  • Anders aber die streitgegenständliche Ware.
  • Die Ware ist sichtbar komplexer aufgebaut und sorgfältiger gefertigt als die in den Einzelentscheidungen zu der Unterpos. 6307 9010 KN aufgeführten Waren. Die Ware erlaubt durch die Bänder mit dem Klettverschlüssen -zusätzlich dazu, dass sie in mehreren unterschiedlichen Größen angeboten wird- eine spezifische Anpassung an die speziellen Bedürfnisse und das Fußgelenk des Patienten. Die Stützwirkung der Ware beruht auch nicht ausschließlich auf ihrer Elastizität. Zwar ist das formgenähte Flächenerzeugnis mit Außenlagen aus Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus einer Kunststofffolie grundsätzlich elastisch, dort wo aber die Bänder mit den Klettverschlüssen aufgenäht sind, entfällt diese Elastizität. Schließlich ist auch eine starre Komponente vorhanden, nämlich das von der Klägerin als "V-förmiger Zügel" bezeichnete unelastische Band aus Spinnstoffen mit Klettverschluss, welches auf der Unterseite des sich um die Fußsohle befindlichen Teils der Ware außen angenäht ist und das sich mit dem Klettverschluss seitlich an der Ware befestigen lässt. Auch wenn die Bänder nur mit Klettverschlüssen geschlossen werden, so ist dieser Verschluss dennoch fest und lässt einen großen Teil der Elastizität des formgenähten Flächenerzeugnisses entfallen. Aus dem Gesamteindruck ergibt sich vielmehr, dass die Stützwirkung der Ware maßgeblich durch die unelastischen Teile bewirkt wird, die grundsätzliche Elastizität des formgenähten Flächenerzeugnisses vielmehr nur der Bequemlichkeit der nicht spezifisch gestützten Teile des Fußgelenks dient. Das Flächenerzeugnis und die Bänder mit dem Klettverschlüssen machen auch einen hochwertigen Eindruck, so dass insgesamt nicht mehr von einer einfachen Ware gesprochen werden kann.
  • Unschädlich für die Einreihung in die Unterpos. 9021 1010 KN ist, dass die Ware nicht maßgefertigt ist, da dieses Kriterium nur teilweise bei orthopädischen Schuhen gefordert wird und da eine Anpassung der Ware an die spezifischen Bedürfnisse des Patienten durch diesen selbst nach einleitender Unterweisung eines Fachverkäufers erfolgt (vgl. EuGH-Urteil vom 7. November 2002 - verbundene Rsn. C-­260/00 - C-263/00, a.a.O.).
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708, 711, 713 ZPO.

FG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2009
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