OLG Köln: Befangenheit eines MP Sachverständigen

Vorgerichtliches Gutachten in derselben Sache für andere Prozesspartei oder Haftpflichtversicherer begründet Besorgnis der Befangenheit

OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015 – 5 W 5/15
Instanzen:
Landgericht Köln, 25 O 164/13
§§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO


Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat das gegen den Sachverständigen I gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen.

Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn eine Partei von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten.

Zwar wird die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig begründet sein, wenn ein Sachverständiger vorgerichtlich in derselben Sache ein Privatgutachten für die andere Prozesspartei oder deren Haftpflichtversicherer erstattet hat. Privatgutachter neigen erfahrungsgemäß vielfach dazu, die Auffassung ihres Auftraggebers zu bestätigen und sich, insbesondere soweit Beurteilungs- und Ermessensspielräume bestehen, von dessen Interessen leiten zu lassen. Auch legt ein Privatgutachter üblicherweise die ihm von seinem Auftraggeber vorgegebene Tatsachengrundlage zugrunde. Eine vernünftig urteilende Partei wird daher, sofern keine Besonderheiten vorliegen, befürchten müssen, dass diese Umstände den zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Privatgutachter bei der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1972 – VI ZR 134/70, iuris Rz. 12, abgedruckt in VersR 1972, 488 ff. und OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2014 – 32 W 6/14, iuris Rz. 8 m.w.N.).

Diese Erwägungen sind aber auf den vorliegend in Rede stehenden Fall, dass der Sachverständige in einer ähnlichen oder vergleichbaren Sache ein Privatgutachten für einen Dritten erstattet hat, der ebenfalls Ersatzansprüche gegen die den Ablehnungsantrag stellende Partei geltend macht, nicht ohne weiteres übertragbar. Im Ausgangspunkt wird einem Sachverständigen die nach der Bestellung zum gerichtlichen Gutachter gebotene unvoreingenommene Beurteilung leichter fallen, wenn nicht sein Auftraggeber, sondern eine andere Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Daher kann eine Abwägung aller Umstände dazu führen, dass die Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger und objektiver Betrachtung zu verneinen ist. So liegt es nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt hier.

Der Beklagten, die die dem Kläger implantierte ASR-Hüftgelenksprothese i.S.v. § 4 ProdHaftG hergestellt hat, ist es in besonderem Maße zuzumuten, dass Sachverständige als Gerichtsgutachter herangezogen werden, die sich bereits außergerichtlich mit den von der Beklagten hergestellten ASR-Hüftgelenksprothesen und der Frage ihrer Fehlerhaftigkeit befasst haben. Wie dem ständig mit Arzthaftungssachen und hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebieten wie der Haftung für Medizinprodukle befassten Senat aus seiner Tätigkeit bekannt ist, steht auf dem betroffenen Fachgebiet nur eine kleine Anzahl von Gutachtern zur Verfügung. Dem steht eine große Zahl von Personen gegenüber, denen ASR-Hüftgelenksprothesen implantiert worden sind und die durch einen etwaigen Produktfehler geschädigt sein könnten. Zu dieser Lage, in der gleichzeitig ein größerer außergerichtlicher und gerichtlicher Klärungsbedarf besteht, hat die Beklagte durch die Herstellung und den Rückruf der ASR-Hüftprothesen beigetragen.

Es kommt hinzu, dass die Fehlerhaftigkeit eines Medizinprodukts in der Regel dadurch ermittelt wird, dass dessen Zustand und Beschaffenheit durch verschiedene Messverfahren untersucht wird und die gewonnenen Messergebnisse mit den aus medizintechnischen Normen und Regelwerken ersichtlichen Vorgaben abgeglichen werden. Ein besonders ausgeprägter Beurteilungs- und Ermessenspielraum besteht dabei nicht, so dass die Gefahr geringer als bei anderen Fallgestaltungen ist, dass der Sachverständige sich bei der Erstattung des Privatgutachtens für den Dritten einseitig von dessen Interessen hat leiten lassen und hierdurch in einem späteren Streitverfahren, an dem ein anderer Patient beteiligt ist, beeinflusst wird.

Schließlich ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Sachverständige I sich in dem außergerichtlichen Gutachten für den Dritten, dem ebenfalls eine ASR-Hüftgelenksprothese implantiert worden war, überhaupt in einer Weise für die Beklagte nachteilig geäußert hat, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung werden könnte. Dass der Sachverständige I einen Konstruktionsfehler angenommen hat, der allen ASR-Hüftgelenksprothesen anhaften würde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Aus dem außergerichtlichen Gutachten hat sie, obwohl bereits das LG auf die hieraus folgende mangelnde Darlegung hingewiesen hat, nur das Titelblatt und die Seite mit der Ausgangssituation und den Fragestellungen in Kopie vorgelegt. Sollte der Sachverständige I einen Fabrikationsfehler bejaht haben, wäre dies für das vorliegende Verfahren nicht oder nur am Rande von Bedeutung. Denn insoweit ist für jedes Produkt einzeln und gesondert zu prüfen, ob es von den Beschaffenheitsvorgaben des Herstellers abweicht.

Soweit die Beklagte die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen I mit der Berichterstattung in den Medien und einer vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit begründet, wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat, der entscheidend auf einzelfallbezogene Umstände abgestellt hat, nicht von dem in der Beschwerdebegründung angeführten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8.7.1997 – 22 W 29/97 (abgedruckt in BauR 1998, 365 f.) ab.

Streitwert: 7.500 € (50 % des Hauptsachestreitwerts).

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