FG Brandenburg: Zolltarifierung eines Geräts zur Körperfettmessung

Ein elektronisches Gerät zur Feststellung des Körperfettanteils (BMI) mit geringem Verkaufspreis, das so konzipiert ist, dass es jedermann einfach bedienen kann, und das über Apotheken und normale Geschäfte in erster Linie, zumindest aber auch an die Allgemeinheit, nicht hingegen an Mediziner verkauft werden soll, ist in die Unterposition 9031 8039 der Kombinierten Nomenklatur einzutarifieren.

FG Brandenburg, Urteil v. 14.03.2001 – 4 K 743/00
KN Unterposition 9031 8039
KN Unterposition 9030
KN Unterposition 9018 1990


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung des „X. Watcher”, eines Gerätes zur Feststellung des Körperfettanteils (BMI).

Die Klägerin begehrt die Einreihung dieses Gerätes als „anderer Elektrodiagnoseapparat” in die Unterposition 9018 1990 der Kombinierten Nomenklatur. Der Beklagte hatte, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.1999 einen Antrag auf verbindliche Zolltarifauskunft gestellt hatte, in seiner verbindlichen Zolltarifauskunft vom 22.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.00, das streitgegenständliche Körperfett-Messgerät als „elektronisches Gerät zum Messen elektrischer Größen (Impedanz), nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt” der Unterposition 9030 3930 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.

Die Klägerin bringt mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage vor, dass das Körperfett-Messgerät nicht vom Warenkreis der Position 9030 erfasst werde, da seine einzige Gemeinsamkeit mit den dort in den Unterpositionen aufgeführten Geräten die Verwendung von elektrischem Strom zum Messen von Widerständen sei und das Körperfett-Messgerät aufgrund seines Verwendungszwecks als Elektrodiagnoseapparat von der Position 9018 erfasst werde. Apparate für eine Elektrodiagnose seien unter anderem Elektrokardiographen, Audiometer, Ultraschalldiagnosegeräte, Blutdruckmessgeräte etc.

Übergewicht sei entgegen den Darlegungen des Beklagten bereits an sich eine Krankheit. Haupttodesursache bei Fettleibigkeit (Adipositas) seien Herz – Kreislauf-Krankheiten. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf zahlreiche von ihr mit der Klage eingereichte Aufsätze aus medizinischen Periodika.

Das fragliche Gerät diene zur Ermittlung des BMI (Body-Mass-Index) bzw. des Körperfettanteils, vor Einsatz dieses Geräts seien aufwändige Untersuchungen zur Ermittlung des Fettanteils im Körpergewicht nötig gewesen. Das Gerät sei in der Lage, den Arzt bei der Erstellung einer medizinischen Diagnose zu unterstützen, Krankheiten vorzubeugen und bei der Behandlung von Diabetes II und Herz-Kreislauferkrankungen zu Diagnosezwecken herangezogen zu werden. Die Tatsache, dass das Instrument auch geeignet sei, durch den Patienten selbst benutzt zu werden, schließe nicht die Möglichkeit aus, von einem Arzt oder medizinischen Therapeuten verwendet zu werden. Auch moderne Blutdruckmessgeräte könnten von Laien verwendet werden. Außerdem seien die Geräte zur Messung des BMI auch zunächst von Kliniken und Arztpraxen und erst später von Patienten selbst eingesetzt worden. Insofern unterscheide das Gerät nichts von den ebenfalls unter die Position 9018 fallenden Blutdruckmessgeräten. Das von dem Beklagten zitierte Urteil des EuGH vom 4.12.1990 sei vorliegend nicht anwendbar, da sich dieses Urteil nicht auf die Einordnung eines medizinischen Diagnoseapparates beziehe.

Gerade das ärztliche Gutachten von Prof. Dr. med. Martin Middeke belege, dass das Messgerät sehr wohl bei der Behandlung von Krankheiten angewendet werden könne.

Der Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Gerät selbst keine Diagnose erstelle, dies sei auch bei anderen medizinischen Geräten grundsätzlich dem Arzt vorbehalten.

Zum Beweis des Krankheitswerts bzw. der diagnostischen Bedeutung des genauen Umfangs von Übergewicht beruft sich die Klägerin auf zahlreiche Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften und Zeugen.

Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, dass sie bei dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen einen Antrag gestellt habe, das Gerät als medizinisches Produkt zuzulassen. Aus Sicht der Behörde lägen keine Hinderungsgründe vor. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Schreiben des Amtes vom 13.2.2001.

Die Klägerin beantragt,

die verbindliche Zolltarifauskunft vom 27.02.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten eine verbindliche Zolltarifauskunft dahingehend zu erlassen, dass das Messgerät in die Unterposition 9018.1990 der Kombinierten Nomenklatur einzutarifieren ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bringt vor, dass maßgebend für die Einreihung von Waren in den Zolltarif der Wortlaut der Position und der Anmerkungen (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – AV 1) sei.

Die Position 9018 erfasse u. a. elektromedizinische Apparate und Geräte. In den Erläuterungen zu dieser Position, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH maßgebliche Erkenntnisquelle und Hilfsmittel für die Auslegung des Zolltarifs seien, werde ausgeführt, dass hierher Instrumente, Apparate und Geräte aus Stoffen aller Art gehörten, die im Wesentlichen durch die Tatsache gekennzeichnet seien, dass sie in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, … in ihrer Berufspraxis verlangen, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln, eine Operation durchzuführen usw. (vgl. ErlKN Pos 9018 (HS) Rz. 01.0).

Das streitbefangene Gerät sei aufgrund seines technischen Aufbaus und seines Verwendungszwecks zwar in der Lage, den Körperfettanteil zu errechnen, Jedoch erfülle es nicht die aufgeführten Voraussetzungen.

Das Erstellen einer Diagnose sei die zweifelsfreie Zuordnung einer gesundheitlichen Störung zu einem Krankheitsbegriff. Unter dem Krankheitsbegriff werde in der allgemeinen Medizin die Störung der Lebensvorgänge in Organen oder dem gesamten Organismus mit der Folge von subjektiv empfundenen oder objektiv feststellbaren körperlichen, geistigen bzw. seelischen Veränderungen verstanden (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 257. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin, New York 1994). Die als Adipositas bezeichnete Fettsucht stelle einen Risikofaktor dar, der zwar zu Krankheiten wie Hypertonie oder Diabetes mellitus führen könne, aber nicht von allen Experten als Krankheit anerkannt werde.

Die Tatsache, dass einzelne medizinische Apparate und Geräte von der Position 9018 erfasst würden, obwohl sie nicht ausschließlich durch Ärzte usw. in ihrer Praxis verwendet würden, ließe nicht den Rückschluss zu, dass alle derartigen Waren dieser Position zuzuweisen seien. Es handele sich hierbei vielmehr um Fälle, in denen diese Geräte ursprünglich für die Handhabung durch Ärzte oder medizinisch ausgebildetes Personal in der Berufspraxis konzipiert gewesen seien und dort auch entsprechend verwendet worden seien bzw. würden.

Das Körperfett-Messgerät sei dagegen von der Art seiner Handhabung her in erster Linie für den Gebrauch durch den Patienten bestimmt, was eine Nutzung in der ärztlichen Praxis nicht ausschließe. Demzufolge scheide eine Einreihung des Körperfett-Messgerätes in die Position 9018 des Zolltarifs aus.

Allerdings könne die bisherige verbindliche Zolltarifauskunft, wonach die Ware in die Unterposition 9030 3930 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei, ebenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Von der Position 9030 wurden u. a. Apparate und Geräte zum Messen und Prüfen elektrischer Größen erfasst. Hierunter seien Waren zu verstehen, die aufgrund ihres technischen Aufbaus dazu bestimmt sind, elektrische Größen zu ermitteln. Nach den seinerzeit von der Klägerin eingereichten Unterlagen bestehe die streitbefangene Ware im Wesentlichen aus einem Kunststoffgehäuse von der Größe einer Scheckkarte mit passiven und aktiven elektronischen Bauelementen, Sensortasten, LCD und Elektroden. Mit Hilfe der Sensoren werde ein schwacher elektrischer Strom durch den menschlichen Körper geleitet, der anschließend von dem Gerät gemessen werde. Aufgrund der unterschiedlichen Leitfähigkeit verschiedener Körpersubstanzen werde durch die sogenannte bioelektronische Impedanzanalyse eine Scheinwiderstandsmessung durchgeführt. Anhand manuell eingegebener personenbezogener Daten wie Größe, Alter, Gewicht und Geschlecht werde anschließend der Körperfett-Anteil errechnet. Daraus ergebe sich, dass hier zwar eine elektrische Größe, nämlich die Impedanz, gemessen, jedoch nicht angezeigt werde, weil der eigentliche Zweck des Gerätes die Ermittlung des Körperfettanteils in Prozent sowie des sogenannten Body Mass Index (BMI) sei. In den Begründungen zu seinen Urteilen vom 28.02.1989 – Rs. 19/88 (betr. Testgeräte für elektronische Bauelemente) und vom 04.12.1990 – Rs. C-218/89 (betr. mikrogesteuerte Auswertegeräte für die Chromatographie) habe der EuGH dargelegt, was unter dem Begriff „Geräte zum Messen elektrischer Größen” zu verstehen ist. Danach fielen darunter nur Geräte „deren Zweck / deren eigentlicher Zweck” das Messen elektrischer Größen sei. Geräte, die sich der Messung elektrischer Größen bedienten, um z. B. eine Kontrollfunktion zu erfüllen oder Daten auf dem Gebiet der Chromatographie zu erfassen, auszuwerten und zu verarbeiten, würden demzufolge nicht von der Position 9030 erfasst. Mangels anderer zutreffender Tarifpositionen – die Position 9018 komme aus den oben bereits genannten Gründen nicht in Betracht – sei das streitgegenständliche Körperfett-Messgerät als „Gerät zum Messen, in Kap. 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen” in die Position 9031 und dort als „elektronisches Gerät zum Messen des Körperfettanteils” in die Codenummer 9031 8039 90 0 einzureihen.

Während des Verfahrens hat der Beklagte dementsprechend die zunächst erteilte Tarifauskunft aufgehoben und eine verbindliche Tarifauskunft erlassen, dass die Ware in die Position 9031 8039 einzutarifieren ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte verbindliche Zolltarifauskunft, § 101 FGO. Denn die Ware ist nicht in die Position 9018 1990 einzuordnen.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren die Zuweisung der Ware zu einer bestimmten Position angestrebt und verfolgt dieses Ziel mit der Klage weiter (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO § 101 FGO Rdnr. 4, BFH Urteil vom 30.4.1980 VII K 1/77, BFHE 131, 134; Urteil vom 6.8.1985 VII K 11/84, BFHE 144, 309).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise bei der Eintarifierung. Maßgebend für die Einreihung der Ware in das Harmonisierte System (HS) sind der Wortlaut der Position und der Anmerkungen zu den einzelnen Abschnitten oder Kapiteln (Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Nomenklatur des HS 1). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des BFH ist zudem das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind. Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel, für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. etwa die EuGH-Urteile vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 – Knubben–, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93 – Siemens Nixdorf–, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12; Urteil des BFH vom 30. November 1999 VII R 44/98, BFH/NV 2000, 616–619).

Nach dem Wortlaut der Position gehören in die Position 9018 medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigraphen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe.

Nach dem Wortlaut gehören alle – auch elektromedizinischen – medizinischen Instrumente bzw. Apparate in diese Position. Auch die vorliegend einzutarifierende Ware ist ein derartiger medizinischer Apparat, denn sie stellt einen Gegenstand dar, der zu medizinischen Zwecken verwendet werden kann und insbesondere auch soll, denn ein sonstiger Verwendungszweck als der genauen Bestimmung des Körperfettanteils ist weder ersichtlich noch denkbar. Die genaue Ermittlung des Körperfettanteils ist auch ein medizinischer Zweck, denn die Feststellung einer krankhaften Adipositas und deren exakter Umfang ist nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen für medizinische Zwecke bestimmt und erforderlich. Im Übrigen ist es auch gerichtsbekannt, dass Übergewicht als solches bereits ein medizinisches Problem darstellt und die herkömmliche Formel zur Bestimmung des Normalgewichtes (sog. Broca-Formel: Körpergewicht in cm minus 100, bei Frauen nochmals minus 10 % hiervon) bestenfalls Näherungsergebnisse erbringt. Auch die Feststellung des exakten Umfangs einer Adipositas hat einen diagnostischen Wert. Selbst wenn nach Meinung des Beklagten der Adipositas selbst noch kein Krankheitswert beizulegen ist, was der Senat nachdrücklich anzweifelt, würde aber jedenfalls mit der Messung des Körperfettanteils eine Messung im Rahmen einer medizinischen Erhebung und Verwertung von Körperdaten erfolgen und damit geeignet sein, eine Diagnose zu erstellen, wie es von den Erläuterungen zum Harmonisierten System gerade verlangt wird (Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 9018, Rz. 01.0). Auf die zahlreichen Beweisanträge der Kl. war nicht näher einzugehen, da sie wegen der Offenkundigkeit der zu beweisenden Tatsachen -des Krankheitswerts bzw. der diagnostischen Bedeutung von Übergewicht–, überflüssig waren.

Allerdings gehen die Erläuterungen der KN, die ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung sind, davon aus, dass Apparate im Sinne dieser Position in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen etc. verlangen (Erläuterung 01.0 zu Position 9018). Dieses Merkmal ist aber nicht gegeben. Denn der Apparat ist eindeutig so konzipiert, dass ihn jedermann einfach bedienen kann. Es sind keinerlei medizinische Vorkenntnisse notwendig. Auch der geringe Verkaufspreis von lediglich 149 DM (nach den beigezogenen Akten) ist ein Beleg dafür, dass dieses Produkt über Apotheken und normale Geschäfte in erster Linie zumindest aber auch an die Allgemeinheit nicht hingegen an Mediziner verkauft werden soll.

Auch ist es gerichtsbekannt, dass entsprechende elektronische Waagen (gerade auch zur Bestimmung des Gewichtes und des BMI) in größerer Zahl und zu einem ähnlichem Preis über Kaufhäuser und Vertriebsketten von Elektrogeräten („Saturn”) etc. verkauft werden.

Auch der Vergleich mit anderen ausdrücklich genannten Waren in der Position 9018 wie Magnetresonanzgeräte, Szintigraphiegeräte etc. zeigt in systematischer Hinsicht, dass nur technisch aufwändige und von Ärzten zu verwendende Geräte in diese Position fallen.

Auch die in den Erläuterungen ausdrücklich als nicht unter diese Position fallend, genannten Thermometer belegen, dass nicht alle Instrumente, die ein Arzt verwendet oder verwenden kann, in die Position 9018 einzutarifieren sind.

Auf Grund dieses systematischen Zusammenhangs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, weil nach den Erläuterungen nur eine üblicherweise erfolgende Benutzung durch Ärzte, Chirurgen etc. erforderlich ist, eine Einreihung in die erstrebte Tarifpositionen möglich ist. Es sprechen sowohl die Erläuterungen als auch der systematische Zusammenhang gegen die von der Klägerin erstrebte Eintarifierung.

Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, auch Blutdruckmessgeräte würden in die Position 9018 eintarifiert. Nach den Erläuterungen werden unter elektromedizinischen Apparaten auch Geräte wie Elektrokardiographen (Erläuterung IV Nr. 1) 1.) und elektrische Topographen zum Aufzeichnen der Änderung des arteriellen, intravenösen oder intrakardialen Druckes (a.a.O.) verstanden. Diese Geräte gehen über einen einfachen Blutdruckmessapparat weit hinaus. Auch sind Blutdruckmessgeräte anders als die vorliegende Ware, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ursprünglich für den Einsatz von Ärzten entwickelt worden und haben sich erst später auch bei der Verwendung durch Laien durchgesetzt. Außerdem sind Blutdruckmessgeräte gerade ausdrücklich in der Unterposition 9018 9010 genannt.

Da der Tarif aus sich heraus auszulegen ist, ist es unbeachtlich wenn eine nationale Behörde wie das thüringische Landesamt für Mess- und Eichwesen, die den Tarif selbst gar nicht anwendet, nach nationalen Grundsätzen eine Bewertung des Produktes als medizinisches Produkt für möglich hält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

FG Brandenburg vom 14.03.2001
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