OLG Brandenburg: Warnung vor Gefahren weicher Kontaktlinsen

1) Einen selbständigen Vertriebshändler treffen eigene Instruktionspflichten, wenn er vom ausländischen Hersteller mit der Produktinformation des Endkunden oder der Vertragshändler beauftragt wurde; ferner hat er passive Produktbeobachtungspflichten und unter Umständen eine Pflicht zur Überprüfung der Produkte auf seine gefahrengeneigte Beschaffenheit. Dies gilt insbesondere bei einer engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verpflechtung zwischen Hersteller und Vertriebshändler.

2) Die produkthaftungsrechtliche Instruktionspflicht gebietet den Hinweis, dass mit weichen Kontaktlinsen ein erheblich höheres Risiko von Hornhautentzündungen und weiteren Komplikationen (hier: Erblindung) verbunden ist als im Vergleich zu harten Kontaktlinsen oder Brillen.

3) Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, das dann, wenn auf bestimmte Gefahren des Produktes deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden wäre, der Gesundheitsschaden des Adressaten vermieden worden wäre. Diese Vermutung kann der Warnpflichtige anhand konkreter Umstände des Einzelfalls entkräften.

4) Wenn ein Gesundheitsschaden mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, kann der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen.

OLG Brandenburg, Urteil v. 13.12.2006 – 13 U 156/05
BGB a.F. § 249
BGB a.F. § 823 Abs. 1
ProduktHaftG § 4
BGB § 823
BGB § 847
BGB § 249
BGB a.F. § 847


Aus den Gründen:

I. Die Kl. nimmt die Bekl. wegen der Erblindung auf ihrem rechten Auge auf Schadenersatz in Anspruch, wobei sie einen Ersatz für ihren bezifferten materiellen Schaden, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden begehrt. ...

Das LG hat der Klage teilweise mit der Begründung stattgegeben, die Kl. habe gegenüber der Bekl. Ansprüche auf Ersatz ihres materiellen Schadens i.H.v. 7.619,59 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 EUR jeweils nebst Zinsen und auf Ersatz sämtlicher weiterer materieller Schäden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsverträge oder sonstige Dritte übergehen gem. § 823 Abs. 1, 847, 249 BGB a.F. Die Kl. habe durch eine Pflichtverletzung der Bekl. einen Gesundheitsschaden erlitten. Die Pflichtverletzung der Bekl. liege darin, dass sie als Vertreiberin der weichen Kontaktlinsen nicht darauf hingewiesen habe, dass beim Tragen von weichen Kontaktlinsen eine erheblich größere Gefahr bestehe, an einer Hornhautentzündung zu erkranken, mit der Folge einer Erblindung, als beim Tragen von harten Kontaktlinsen oder einer Brille. Die Kl. habe auch den Nachweis für eine Kausalität zwischen dieser Pflichtverletzung und dem bei ihr eingetretenen Gesundheitsschaden geführt. Hierbei hat das LG die Regeln über den Anscheinsbeweis für anwendbar erachtet, den Anscheinsbeweis nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. als geführt angesehen und die Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ausgeschlossen. ...

II. Die Berufung der Bekl. und die Anschlussberufung der Kl. sind zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Bekl. lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; i.Ü. ist es unbegründet. Die Anschlussberufung der Kl. ist unbegründet.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 §§ 5 und 8 EGBGB).

Das Rechtsmittel der Bekl. ist lediglich teilweise begründet. Der Kl. steht gegenüber der Bekl. wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, einer sogenannten Produzentenhaftung, hier in Gestalt der Verletzung einer Instruktionspflicht dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 847, 249 BGB a.F. zu. Der Höhe nach belauft sich der Ersatzanspruch ihres bezifferten materiellen Schadens allerdings nur auf 4.095,88 EUR nebst Zinsen. Wegen des weitergehenden Zahlungsantrages und des Zinsantrages für den 21.8.2001 ist die Klage auf das insoweit erfolgreiche Rechtsmittel der Bekl. hin teilweise abzuweisen. Darüber hinaus steht der Kl. ein Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu, den das LG auf einen angemessenen Betrag i.H.v. 20.000 EUR bestimmt hat. Wegen des auf Ersatz ihrer weiteren materiellen Schäden gerichteten Feststellungsantrages ist die Klage zulässig und begründet.

1. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Bekl. nicht nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, weil sie weder Herstellerin noch Importeurin der Kontaktlinsen der Marke F. oder des Reinigungsmittels S. gewesen ist, sondern lediglich den Alleinvertrieb dieser Produkte in Deutschland übernommen hat (§ 4 Abs. 1-3 ProdHaftG). Herstellerin ist vielmehr die C. USA und Importeurin in die Europäische Union die GmbH gewesen, während der Bekl. der Vertrieb in Deutschland obliegt, wobei alle drei Unternehmen zum N-Konzern gehören.

Den selbstständigen Vertriebshändler treffen aber Instruktionspflichten. Es bestehen Warn- und Hinweispflichten auch unter deliktischem Aspekt. Den Vertriebshändler trifft eine eigene Instruktionspflicht, wenn ihn der ausländische Hersteller mit der Produktinformation des Erwerbers oder der Vertragshändler beauftragt; ferner hat er passive Produktbeobachtungspflichten und unter Umständen eine Pflicht zur Überprüfung der Ware auf gefahrengeneigte Beschaffenheit. Diese Grundsätze gelten auch bei einer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung zwischen Hersteller und Vertriebshändler, wobei aufgrund der engen Verflechtung besondere Umstände, die eine Überprüfung des Produkts erforderlich machen, vorliegen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 171 und 179 ff. m.w.N.). Eine eigene Gefahrabwendungspflicht in Gestalt einer Instruktionspflicht trifft eine Vertriebsgesellschaft, wenn ihre Muttergesellschaft, z.B. der ausländische Hersteller, sie mit der Produktinformation der Erwerber und Vertriebshändler beauftragt hat. Regelmäßig obliegen ihr auch bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Produktbeobachtungspflichten und damit auch die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zusätzlichen Instruktionspflichten (BGH, Urt. v. 9.12.1986 - VI ZR 65/86, NJW 1987, 1009 f.).

Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen bei der Bekl. vorliegen. Denn sie ist als Repräsentantin der ausländischen Herstellerin auf dem deutschen Markt in Erscheinung getreten und hat die beiden Produkte - die weichen Kontaktlinsen und die All-in-one-Pflegelösung in Deutschland vertrieben. Ihre Muttergesellschaft, die amerikanische Herstellerin, hat sie mit der Produktinformation der Erwerber und der Vertriebshändler beauftragt. Sie ist Herausgeberin sowohl des Informationsheftes "Weiche Kontaktlinsen - alles über Handhabung und Pflege" als auch des Faltblattes für die Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen des Kontaktlinsenpflegemittels gewesen.

2. Im Rahmen dieser Informationspflicht war die Bekl. verpflichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können. In Warnhinweisen über Produktgefahren muss die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch die Anwendung des Produkts entstehen können, muss der Verwender aus den Warnhinweisen auch erkennen können, warum dieses Produkt gefährlich werden kann (BGH, Urt. v. 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560 ff. = BGHZ 116, 61 ff.). An diese Pflicht zur Aufklärung und Warnung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Sie schließt eine Pflicht ein, vor naheliegendem Fehlgebrauch oder Missbrauch angemessen zu warnen (BGH, Urt. v. 24.1.1989 - VI ZR 112/88, NJW 1989, 1542 ff.; Urt. v. 18.5.1999 - VI ZR 192/98, NJW 1999, 2815 ff.).

Das LG hat eine Instruktionspflichtverletzung der Bekl. als Vertreiberin der weichen Kontaktlinsen zu Recht bejaht, weil sie nicht darauf hingewiesen hat, dass beim Tragen von weichen Kontaktlinsen eine erheblich höhere Gefahr besteht, an einer Hornhautentzündung zu erkranken als beim Tragen von harten Kontaktlinsen oder einer Brille. Dass ein derart deutlich erhöhtes Risiko besteht, hat das LG zu Recht den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. sowie den von der Kl. vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, die der Sachverständige ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, entnommen. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfange Bezug genommen wird. Das LG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das Vorbringen der Bekl. in der Berufungsinstanz und die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine anderweitige Feststellung und Entscheidung.

Das Risiko einer Hornhautentzündung ist bei Trägern weicher Kontaktlinsen ca. dreimal höher als bei Trägern harter Linsen und bis zu 80 mal höher als bei Brillenträgern. Dies hat der Sachverständige Dr. med. S. nachvollziehbar und überzeugend ... festgestellt. Danach beträgt die Wahrscheinlichkeit einer bakteriellen Hornhautentzündung bei Trägern weicher Kontaktlinsen 26/10.000, während sie sich bei harten Kontaktlinsen lediglich auf 9/10.000 beläuft. Da die Hornhautsensibilität bei Kontaktlinsenträgern vermindert ist, können Keime bei vorgeschädigter Hornhaut eindringen. Für eine ausreichende Versorgung der Hornhaut mit Sauerstoff aus dem Tränenfilm sind hohe DK-Werte der Kontaktlinse erforderlich. Bei Dauerlinsenträgern ist die Stoffwechselsituation jedoch problematisch, vor allem nachts sinkt die O2-Bereitstellung aus dem Tränenfilm rapide ab, sodass es über Sauerstoffmangel und Ödembildung zu Schädigungen des Epithels und damit der Barrierefunktion der Hornhaut kommt, wodurch die anwachsenden Keime die Entzündung bzw. Infektion auslösen können. Ebenso ist die lange Tragezeit eine Ursache des gestörten Hornhautstoffwechsels. Anders als bei harten Kontaktlinsen besteht beim Tragen von weichen Kontaktlinsen die Gefahr eines Sauerstoffmangels bei langem oder nicht sachgemäßem Tragen. Beim Tragen einer Brille fällt indes die gesamte genannte Problematik weg; es gibt bei Brillenträgern kein erhöhtes Risiko, eine Hornhautinfektion zu erleiden. Die Frage, ob das Tragen weicher Kontaktlinsen das Risiko einer Hornhautentzündung erhöht hat, wurde vom Sachverständigen Dr. med. S. bei seiner ergänzenden Anhörung v. 18.10.2006 dahingehend beantwortet, dass das Risiko deutlich erhöht ist. Seine Feststellungen werden vom Grundsatz her und damit im Wesentlichen bestätigt durch die Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. med. R. - wonach das Risiko ganz klar erhöht ist - und des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. med. P. - wonach das Risiko um das 20-Fache erhöht ist.

Auf dieses ihr schon ab Dezember 1998 und im Jahre 1999 bekannte deutlich bzw. ganz klar erhöhte Risiko hätte die Bekl. als Vertreiberin der weichen Kontaktlinsen hinweisen müssen, wie sie bzw. die zum N-Konzern gehörenden Unternehmen es damals - zur Zeit des Kontaktlinsenerwerbs durch die Kl. - bereits in den USA und zeitlich danach auch in Deutschland getan haben. Der Umstand, dass bei weichen Kontaktlinsen ein deutlich erhöhtes Risiko für Hornhautentzündungen besteht, ergab sich auch schon beim klägerischen Kontaktlinsenerwerb ab Dezember 1998 eindeutig aus den einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen und der Fachliteratur. Vor dem nachweislich deutlich erhöhten Infektions- und Komplikationsrisiko hat sie damals in Deutschland nicht gewarnt. Seit November 2000 klärt die Bekl. ihre Kunden auch in Deutschland genau über dieses Risiko auf ... Sie hätte jedoch ihre Kunden in Deutschland auch schon ab Dezember 1998 und im Jahre 1999 darüber aufklären müssen, weil dieses deutlich erhöhte Risiko in Fachkreisen bekannt gewesen ist. Ihre damalige Informationsbroschüre enthält derartige Warnhinweise indes nicht.

Damit hat die Kl. die Verletzung einer Instruktionspflicht der Bekl. bewiesen, weil sie nachgewiesen hat, dass Tatsachen vorhanden waren, aus denen sich objektiv ergeben hat, dass sie zur Warnung verpflichtet gewesen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 183).

Die Bekl. hat auch fahrlässig gehandelt. Die feststehende objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung indiziert die Verletzung der inneren Sorgfalt bzw. der Anscheinsbeweis spricht dafür (vgl. Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., § 823 Rz. 54). Die Bekl. kannte zur maßgeblichen Zeit das von den weichen Kontaktlinsen ausgehende deutlich erhöhte Risiko. Es ist auch bereits damals in den Fachkreisen bekannt gewesen.

3. Die Kl. hat erst seit Dezember 1998 überhaupt Kontaktlinsen benutzt, davor eine Brille. Ihr ist seinerzeit das deutlich erhöhte Risiko beim Tragen weicher Kontaktlinsen nicht bekannt gewesen.

3.1. Am 8.8.1999 trug sie ihre Kontaktlinsen ca. 6 Stunden, als sie gegen Abend eine schmerzhafte Reizung des rechten Auges bemerkte, die sich nachts verstärkte. Deshalb suchte sie am folgenden Tag die erstbehandelnde Augenärztin Dr. med. SP.auf, die ausweislich des Befundberichtes v. 21.6.2003 für den vorderen Augenabschnitt rechts folgendes diagnostizierte: 9.8.: "gemischte konjunktivale Injektion; parazentraler oberflächiger Hornhautdefekt mit mäßiger umgebender Stromaquellung, einzelne Zellen in der Vorderkammer, geringe Irishypäremie"; 10.8.: "gemischte konjunktivale Injektion; größerer Hornhautdefekt mit sichelförmiger Infiltration am oberen Rand; deutlicher intraocularer Reizzustand; Reizmiosis ..." und 10.8.1999: "Ringulcus mit deutlicher Stromaquellung, massiver intraocularer Reizzustand mit Hypophyon". Wegen der Verschlechterung des Reizzustandes erfolgte am 11.8.1999 die stationäre Aufnahme in die Augenklinik des Klinikums C., in der sich die Kl. bis zum 13.8.1999 in stationärer Behandlung befand. Trotz massiver Lokaltherapien musste eine Zunahme des Hypopyons und des Hornhaut-Ulkus verzeichnet werden, sodass am 13.8. eine Verlegung in die Augenklinik des C. Universitätsklinikums, erfolgte. Dort wurde sie zunächst bis zum 19.9. stationär behandelt. Die Diagnose lautete: Ulkus serpens. Vom 3. bis 10.10.1999 erfolgte erneut eine stationäre Behandlung wegen einer Descemetozele. Durch die Verschlechterung des Hornhautbefundes rechts machten sich v. 5. bis 18.5. und v. 15. bis 18.6.2000 erneute stationäre Behandlungen, erforderlich. Da alle therapeutischen Bemühungen keinen Erfolg brachten, wurde die Kl. v. 23. bis 29.11.2001 erneut in die Augenklinik der C. aufgenommen, es erfolgte die Enukleation rechts und die Versorgung mit einer Prothese.

Im Verlegungsbericht des Klinikums C. v. 13.8.1999 wird zum Abstrich aus dem Ulkus-Bereich festgestellt: rechts vereinzelt Pseudomonas aeruginosa im Ulcusgrund nachweisbar. Ausweislich der mikrobiologischen Endbefunde des Universitätsklinikums v. 16.8.1999 wurden sowohl an den Kontaktlinsen der Kl. als auch im Aufbewahrungsmaterial die Keime Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen.

3.2. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Kl. bei der Verletzung ihres rechten Auges am 8.8.1999 die von der Bekl. vertriebenen weichen Kontaktlinsen der Marke F. getragen hat. (Wird ausgeführt.)

4. Die Kl. ist beweispflichtig für die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Bekl. und dem bei ihr eingetretenen gesundheitlichen Schaden. Als Verletzte hat sie die Kausalität des unterlassenen Hinweises für den Schaden zu beweisen, also den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Warnhinweises und der Benutzung der weichen Kontaktlinsen (hierzu unter 4.1) sowie zwischen dieser und dem bei ihr eingetretenen Schaden am rechten Auge (hierzu unter 4.2; vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992. 560 [562]). Dabei steht nicht infrage, dass der Geschädigte auch bei der Produzentenhaftung nachzuweisen hat, dass der Schaden durch einen Fehler des Produktes entstanden ist. Eine generelle Beweislastumkehr im Rahmen des objektiven Zurechnungszusammenhangs würde die Deliktshaftung des Herstellers zu einer Erfolgseinstandshaftung machen, für die es an einer besonderen materiell-rechtlichen Legitimation fehlt (vgl. Kullmann, Produkthaftungsrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, RWS-Skript 5. Aufl., S. 65).

4.1. Im Rahmen des Kausalitätsnachweises obliegt der Kl. als Geschädigter zunächst die Beweislast dafür, dass der Gesundheitsschaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wäre. Allerdings spricht in diesen Fällen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass darin, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden wäre, dies auch Beachtung gefunden hätte. Der Warnpflichtige, hier also die Bekl., kann diese Vermutung entkräften. Die aus der Lebenserfahrung hergeleitete tatsächliche Vermutung, wonach eine hinreichend deutliche Gefahrenwarnung auch beachtet worden wäre, besteht dann nicht, wenn konkrete Umstände des Sachverhaltes für das Gegenteil sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560 [562]; Urt. v. 24.1.1989 - VI ZR 112/88, NJW 1989, 1542 ff.; Urt. v. 18.5.1999 - VI ZR 192/98, NJW 1999, 2815; NJW-RR 1989, 219 sowie Kullmann, Produkthaftungsrecht, a.a.O., S. 66 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 183).

Von einer solchen tatsächlichen Vermutung ist vorliegend auszugehen. Wenn die Kl. durch die Bekl. auf die schwerwiegenden Gesundheitsgefahren und das deutlich erhöhte Risiko einer Hornhautentzündung beim Tragen weicher Kontaktlinsen hingewiesen worden wäre, hätte sie die Kontaktlinsen wegen der damit verbundenen Risiken und Gefahren nicht benutzt. Diese Vermutung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Kl. selbst vorgetragen hat, sehr pingelig und ordentlich mit den Kontaktlinsen gewesen zu sein. Wenn ihr das deutlich erhöhte Risiko und die schwer wiegenden Gefahren plausibel vor Augen geführt worden wären, hätte sie die weichen Kontaktlinsen jedenfalls nicht verwendet, sondern weiter wie zuvor ihre Brille getragen oder allenfalls harte Kontaktlinsen verwendet. Dieser Teil des Ursachenzusammenhangs ist von der Kl. bewiesen.

4.2. Darüber hinaus bedurfte es noch des Nachweises eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Schädigung ihres rechten Auges - also der Hornhautentzündung mit der Folge der Erblindung - und dem Tragen der weichen Kontaktlinsen der Marke F. Hierbei hat es der BGH abgelehnt, die im Arzthaftungsprozess anerkannten Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auf Fälle der Produzentenhaftung auszudehnen (BGH, Urt. v. 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560 [563]). Zu Recht hat jedoch das LG die Regeln über den Anscheinsbeweis für anwendbar erachtet, den Anscheinsbeweis nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. als geführt angesehen und die Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ausgeschlossen. Auch auf diese Feststellungen des LG wird in vollem Umfang verwiesen. Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigt keine anderweitigen Feststellungen, sondern hat die des LG vollständig bestätigt.

a. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass als Beweiserleichterung für den Geschädigten im Rahmen, der Produzentenhaftung ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt. D.h., die Beweisführung wird ihm erleichtert, wenn es sich erstens um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere der Lebenserfahrung, die Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs nahelegt und damit die richterliche Überzeugung in vollem Umfange begründet. Der Bekl. muss dann zweitens Tatsachen vortragen, die hinreichen, um ernsthaft die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes in Betracht zu ziehen und damit den Anscheinsbeweis zu erschüttern (Kullmann, Produkthaftungsrecht, a.a.O., S. 68 ff.).

Wenn ein festgestellter Schaden z.B. die Erkrankung eines Menschen, mehrere Ursachen haben kann, aber nur für eine dieser Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, kann der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache sprechen. Ob ein zum Beweis des ersten Anscheins hinreichender typischer Geschehensablauf gegeben ist, erfordert zunächst die Ermittlung eines allgemeinen Erfahrungssatzes, als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die auf den festgestellten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.1986 - VI ZR 252/85, NJW 1987, 1694 f.).

Bei der Entscheidung der Frage, welche der verschiedenen möglichen Ursachen vorhegt, darf nicht lediglich von der Ursache ausgegangen werden und eine dieser Möglichkeiten lediglich deshalb als nicht festgestellt und feststellbar angesehen werden, weil sie nach der medizinischen Erfahrung nur verhältnismäßig selten infrage kommt. Es ist vielmehr von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen. Ergibt diese Prüfung, dass bei einem bestimmten Krankheitsbild für eine Ursache feste Anhaltspunkte vorliegen, die diese Ursache, wenn auch nur entfernt, für möglich erscheinen lässt, während für die anderen infrage kommenden Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache (BGH, NJW 1994, 718). Um den Beweis des ersten Anscheins durch den Nachweis der ernsten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu entkräften, genügt nicht der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten eines anderen Ursachenzusammenhangs. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen behauptet und ggf. nachgewiesen werden, aus denen die ernste Möglichkeit einer anderen Schadensursache zu schließen ist (BGH, VersR 1957, 252). Umfasst der Anscheinsbeweis mehrere schuldhafte Verursachungen, ist er erst entkräftet, wenn alle Verschuldensmöglichkeiten ausgeräumt sind (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rz. 163 f. sowie Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rz. 29 ff.).

b. Der Sachverständige, Chefarzt Dr. med. S. hat ... festgestellt, dass der gesamte Verlauf und alle Befunde für einen typischen Kontaktlinsenschaden der Kl. sprechen. Der gesamte Verlauf lässt den Schluss zu, dass der Hornhautprozess durch die Kontaktlinse ausgelöst wurde. Weiche Kontaktlinsen werden aufgrund ihrer besseren Verträglichkeit zwar bevorzugt, unbestritten ist aber ihr Hauptnachteil - das Hygieneproblem. Bei den Ursachen von Kontaktlinsenschäden stehen an erster Stelle Handhabungs- und Hygienefehler, daneben spielen Augenverletzungen eine Rolle. Die wichtigsten Fehler bestehen in falscher Handhabung, unzureichender Reinigung der Kontaktlinse und der Hände, unzureichender Hygiene und falscher Tragezeiten. Die Wahrscheinlichkeit einer bakteriellen Hornhautentzündung beträgt bei harten Kontaktlinsen 9/10.000 und bei weichen 26/10.000. Da die Hornhautsensibilität bei Kontaktlinsenträgern vermindert ist, können Keime bei vorgeschädigter Hornhaut - oftmals durch Bagatellverletzungen hervorgerufen - eindringen. Für eine ausreichende Versorgung der Hornhaut mit Sauerstoff aus dem Tränenfilm sind hohe DK-Werte der Kontaktlinse erforderlich. Bei Dauertragelinsen ist die Stoffwechselsituation jedoch problematisch, vor allem nachts sinkt die O2-Bereitstellung aus dem Tränenfilm rapide ab, sodass es über Sauerstoffmangel und Oedembildung zur Schädigung des Epithels und damit der Barrierefunktion der Hornhaut kommt, wodurch die anwesenden Keime die Entzündung/Infektion auslösen können. Ebenso ist die lange Tragezeit eine Ursache des gestörten Hornhautstoffwechsels. Als Erreger, die bei der Hornhautinfektion von Kontaktlinsenträgern eine Rolle spielen, sind in der Reihenfolge Pseudomonas, Pneumokokken, Staphylqkokken, Haemophilus, Akanthamöben und Candida albicans zu nennen. Pseudomonas aeruginosa ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Hygiene, Hornhautschäden) der am häufigsten zu einer Hornhautinfektion führende Keim. Bei seiner mündlichen Anhörung v. 18.10.2006 hat der Sachverständige demzufolge festgestellt, dass das Tragen der weichen Kontaktlinse ursächlich für die Erkrankung der klägerischen Hornhaut und die Schwere der Verletzung gewesen ist.

Die Beweisfrage, ob es einen gesicherten allgemeinen Erfahrungssatz, also eine aus allgemeinen Umständen gezogene tatsächliche Schlussfolgerung gibt, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann und zwar des Inhalts, dass die Benutzung weicher, von der Bekl. vertriebener Kontaktlinsen der Marke F. das Risiko einer Hornhautentzündung in sich birgt; ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Ursachenkette zwischen dem Tragen dieser Kontaktlinsen, der Hornhautentzündung und dem Verlust des rechten Auges der Kl. zulässt, hat der Sachverständige Dr. med. S. bei seiner Anhörung vor dem Senat bejaht, indem er festgestellt hat, dass das Tragen der weichen Kontaktlinsen das Risiko einer Entzündung der Hornhaut deutlich erhöht hat. Das Tragen der weichen Kontaktlinse birgt im hohen Maß das Risiko einer Hornhautverletzung in sich. Nach seinen bereits beim LG getroffenen Feststellungen ist das Risiko einer Hornhautentzündung bei Trägern weicher Kontaktlinsen ca. dreimal höher als bei Trägem harter Linsen und bis zu 80-mal höher als bei Brillenträgern. Träger von weichen Kontaktlinsen sind in weit höherem Maß gefährdet, allein durch das Tragen der Kontaktlinsen eine Schädigung der Hornhaut zu erleiden, insbesondere durch den herabgesetzten Sauerstoffwechsel, eine unsachgemäße Handhabung oder Verschmutzung. Zu der eingetretenen Verletzungsfolge hat der Sachverständige festgestellt, dass die Hornhautentzündung letztlich auch zum Verlust des Auges führen kann. Trotz der erfolgten fünftägigen Behandlung mit Phloxal konnte es bei der vorliegenden kontaktlinsenbedingten Pseudomonasinfektion zum Verlust des Augapfels kommen, es kommt zwar nicht sehr häufig vor, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Die Ursache für die eingetretene Verletzungsfolge darf aber nicht nur deshalb als nicht festgestellt angesehen werden, weil sie nach der medizinischen Erfahrung verhältnismäßig selten infrage kommt.

Die weitere Beweisfrage, ob die von der Bekl. unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Dr. med. R. vorgetragenen Tatsachen, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes zulassen, hat der Sachverständige Dr. med. S. eindeutig verneint. Hierzu hat er ausgeführt, dass es zwar theoretisch zu einer Fremdkörperverletzung des Augapfels in einem anderen Zusammenhang kommen und durch äußere Einwirkungen eine Beschädigung der Schutzschicht des Auges entstehen, kann. Hierfür hat es aber vorhegend keinen Anhaltspunkt gegeben und zwar auch nicht aus der Untersuchung heraus. Ein Hornhautulkus kann zwar theoretisch durch jede Verletzung der Oberfläche der Hornhaut eintreten, eine solche konnte der Sachverständige aber anamnestisch bei der Kl. nicht feststellen. Ferner kann ein Hornhautulkus theoretisch dann entstehen, wenn bei einem Patienten eine erhebliche Abwehrschwäche vorliegt, z.B. einem HIV-Infizierten, schweren Diabetikererkrankungen, einer Alkoholikern und Ähnlichem. Aber auch hierfür hat die Untersuchung und Befragung der Kl. nichts ergeben. Eine Infektion durch Akanthamöben ist i.d.R. von einer Infektion durch Pseudomonas nach dem Krankheitsbild und Krankheitsverlauf verschieden. Ein Befall durch Akanthamöben ist bei der Kl. nicht vorgefunden worden, sondern in ihrem Hornhautulkus ist Pseudomonas nachweisbar gewesen. Bei der Untersuchung der Kl. hat dem Sachverständigen zudem der Befund der C.-Universitätskliniken vorgelegen, wonach sowohl an den Kontaktlinsen als auch in der Reinigungsflüssigkeit Pseudomonas nachgewiesen worden ist.

Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass bei dem Krankheitsbild der Kl. für eine Ursächlichkeit des Tragens der weichen Kontaktlinsen feste Anhaltspunkte bestehen, während für die anderen von der Bekl. angeführten möglichen Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art fehlen. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen konnte der Sachverständige keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine Immunschwäche der Kl. hingewiesen hätten. Die Kl. war in zwei Kliniken stationär behandelt, untersucht und für eine Operation vorbereitet worden, ohne dass entsprechende Anhaltspunkte festgestellt worden wären. Für eine Fremdkörperverletzung in einem anderen Zusammenhang haben sich keine festen Anhaltspunkte ergeben. Für einen möglichen Befall durch Akanthamöben sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, während Pseudomonaskeime nachgewiesen worden sind. Der Sachverständige konnte nach alledem ausschließen, dass es vorliegend eine andere Ursache für das Entstehen des Hornhautulkus gab. Vielmehr spricht alles für eine Ursächlichkeit der weichen Kontaktlinsen für die Augenerkrankung. Die Kl. hat täglich sehr lange die weichen Kontaktlinsen getragen und sie hat im Anschluss an das Tragen der Kontaktlinsen eine akute Entzündung der Hornhaut erfahren, wobei die Keime Pseudomonas nachgewiesen worden sind, sodass das Tragen der weichen Kontaktlinsen ursächlich für die Erkrankung der Hornhaut und die eingetretene schwer wiegende Verletzungsfolge gewesen ist.

Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. S. sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat seine bisherigen Feststellungen sowohl von sich aus als auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts und der Parteien sachlich, anschaulich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend erläutert und ergänzt. Seine Ausführungen hat der die Kl. mitbehandelnde sachverständige Zeuge, Prof. Dr. U. P. bestätigt.

Auch nach den Bekundungen dieses sachverständigen Zeugen kann ein Hornhautulkus auf eine äußere Verletzung der Hornhaut oder auf einen Kontaktlinsenschaden zurückzuführen sein, wobei vorliegend alles für einen solchen Kontaktlinsenschaden spricht. Sowohl der klinische Verlauf, als auch der Umstand, dass bei der Kl. Pseudomonas gefunden wurde, und zwar sowohl in der Kontaktlinsenflüssigkeit als auch auf den Kontaktlinsen spricht dafür, dass tatsächliche eine Infektion mit Pseudomonas stattgefunden hat. Zwar konnte in der C. auf der Hornhaut der Kl. Pseudomonas nicht mehr nachgewiesen werden. Dies ist aber nach der mehrtägigen Behandlung mit Antibiotika nicht verwunderlich. Dieser Umstand spricht nicht dagegen, dass die Erkrankung auf einer Infektion mit Pseudomonas beruhte. Grundsätzlich kommt als Ursache für einen Hornhautulkus zwar auch eine Infektion mit Akantamöben in Betracht. Normalerweise werden Akantamöben aber nur im Zusammenhang mit Kolibakterien nachgewiesen. Solche sind aber nicht gefunden worden. Die Infektion mit Pseudomonas tritt sehr viel häufiger auf als eine mit Akantamöben. Diese Infektion steht in der deutlichen Mehrzahl der Fälle hinter einer solchen Erkrankung. Entscheidend ist, dass man vorliegend zweimal den Pseudomonaserreger identifiziert hat. Die Familie der Pseudomonas ist aggressiv und sehr gefürchtet. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach das Tragen der weichen Kontaktlinsen das Risiko einer Hornhautentzündung deutlich erhöht, hat der sachverständige Zeuge mit dem Zusatz "um das Zwanzigfache" ergänzt und damit bestätigt. ...

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt ein typischer Ablauf vor, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine Ursachenkette zwischen dem Tragen der weichen Kontaktlinsen der Marke Focus, der Hornhautentzündung der Kl. und dem Verlust ihres rechten Auges zulässt. Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht nicht, sondern bei dem Krankheitsbild der Kl. bestehen für eine Ursächlichkeit des Tragens der weichen Kontaktlinsen feste Anhaltspunkte, die für diese Ursache sprechen, während solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art für andere mögliche Ursachen fehlen.

5. Der Höhe nach beläuft sich der zu erstattende bezifferte materielle Schaden allerdings nur auf 8.010,84 DM bzw. 4.095,88 EUR. (Wird ausgeführt.)

Der vom LG zuerkannte Schmerzensgeldbetrag (§ 847 BGB) i.H.v. 20.000 EUR ist angemessen. Er ist erforderlich, um der Kl. unter Berücksichtigung ihres Alters einen Ausgleich für das Ausmaß und die Schwere ihrer Verletzung, der Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, der Heftigkeit und Dauer der mit der Verletzung einhergehenden Schmerzen, den verbleibenden Folgeschäden und dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, die aus der Erblindung ihres rechten Auges folgt, zu gewähren. Der zuerkannte Betrag ist aber - wie das LG unter Berücksichtigung anderer gerichtlicher Entscheidungen zutreffend festgestellt hat -, ausreichend. Auch das weitere Vorbringen der Kl. in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine Erhöhung des Betrages nicht. Angemessen zu berücksichtigen ist auch der Verschuldensgrad der Bekl., die nicht etwa wegen eines vorsätzlichen Verhaltens, sondern wegen einer fahrlässigen Instruktionspflichtverletzung haftet.

Mit ebenfalls zutreffender Begründung ist das LG davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages sowohl zulässig als auch begründet ist.

OLG Brandenburg vom 13.12.2006
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