BGH: Produktbeobachtungspflicht des Herstellers für Zubehör

1. Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers können Produktbeobachtungspflichten hinsichtlich der von ihr vertriebenen Produkte und damit auch ggfs. aus der Produktbeobachtung folgende Instruktionspflichten obliegen.

2. Die Pflicht zur Produktbeobachtung des Herstellers (und dessen Vertriebsgesellschaft) kann auch das rechtzeitige Erkennen von Gefahren umfassen, die aus der Kombinierung seines Produkts mit Produkten anderer Hersteller entstehen können, sowie entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren.

BGH, Urt. v. 09.12.1986 – VI ZR 65/86
Instanzen:
OLG München vom 26.02.1986 - 15 U 5037/82; LG München vom 24.09.1982 - 10 O 11184/79
BGB § 823 Abs. 1
Andere Fundstellen: IPRspr. 1986, 36; CR 1987, 230; WM 1987, 176; DAR 1987, 78; EBE/BGH 1987, 86; NJW-RR 1987, 603; DB 1987, 982; NJW 1987, 1009; BB 1987, 717; VersR 1987, 312; EWIR 1987, 235; GRUR 1987, 191; BGHZ 99, 167; MDR 1987, 396


Tatbestand:

1 Die Kläger verlangen als Erben ihres verstorbenen Sohnes von dem beklagten Motorradhersteller und dessen Vertriebsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz.
2 Der Sohn der Kläger befuhr am 19.7.1978 mit einem von der Erstbeklagten hergestellten und von der Zweitbeklagten in Verkehr gebrachten Motorrad H. GL 1000 „Goldwing” zur Mittagszeit bei trockenem Wetter die Autobahn Nürnberg-München in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 140–150 km/h. Am Auslauf einer leicht abschüssigen Rechtskurve kam die Maschine ohne Einwirkung Dritter ins Schleudern und prallte seitlich gegen die Mittelleitplanke. Der Fahrer stürzte vom Motorrad, schlug mit dem Kopf gegen einen Stützpfeiler der Leitplanke und erlitt dabei einen Schädelbruch; er verstarb noch an der Unfallstelle.
3 Das Motorrad war erstmals am 14.4.1976 zugelassen worden. Der Getötete hatte es aus zweiter Hand gebraucht gekauft. Der Voreigentümer hatte daran eine von der K.-Kraftfahrzeug-Zubehör-Vertriebs GmbH hergestellte Lenkerverkleidung, Typ „Cockpit” anbringen lassen. Für diesen Typ der Lenkerverkleidung, den es zur Zeit der Herstellung des Motorrades noch nicht gab, hatte der TÜV Bayern einen Prüfbericht vom 20.6.1977 und zwei Ergänzungen vom 8.11.1977 und 31.10.1979 erstellt.
4 Am 16.6.1978 hatte der ADAC Vertretern der Beklagten einen Film vorgeführt, der Pendelerscheinungen der mit einer Verkleidung ausgerüsteten H. GL 1000 zeigte. Unverzüglich danach angestellte Versuche der Beklagten führten bei ihnen zu der Erkenntnis, dass durch die Verkleidung die Stabilität des Motorrades bei hohen Geschwindigkeiten vermindert wird. Die Versuche ergaben aber keine unbeherrschbaren oder gefährlichen Fahrzustände. Am Tag vor dem Unfall des Sohnes der Kläger hatte die Zweitbeklagte an alle ihre Vertragshändler ein Schreiben gerichtet und sie darin darauf hingewiesen, dass ihr bezüglich des Motorrades GL 1000 verschiedene Reklamationen über unstabiles Fahrverhalten zugegangen seien; in fast allen Fällen habe sie jedoch festgestellt, dass die jeweiligen Motorräder mit Zubehör, insbesondere Halbschalenverkleidungen, ausgerüstet gewesen seien. Gleichzeitig hatte sie jeden ihr bekannten GL-1000-Fahrer persönlich angeschrieben und in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass verschiedene Umstände das Fahrverhalten im Hochgeschwindigkeitsbereich erheblich beeinträchtigen könnten; so könne die Verwendung von nichtserienmäßigem Zubehör, insb. von Verkleidungen, die Bodenhaftung des Vorderrades um bis zu einem Drittel der Gesamtbodenhaftung des Motorrades verringern. Den Sohn der Kläger erreichte dieses Schreiben nicht mehr.
5 Die Kläger haben behauptet, Ursache des Unfalles sei ein Konstruktionsfehler gewesen, da bei hoher Geschwindigkeit ein von dem Fahrer nicht zu beherrschendes Pendeln eintrete. Sie haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten auch dann auf Schadensersatz, wenn das Aufschaukeln des Motorrades durch die Lenkerverkleidung verursacht worden sein sollte, da die Beklagten dann unter Verletzung ihrer Produktbeobachtungspflicht die Fahrer der GL 1000 nicht rechtzeitig davor gewarnt hätten.
6 Die Kläger haben mit ihrer Klage von den Beklagten Ersatz der Reparaturkosten des Motorrades und der Beerdigungskosten von insgesamt 13.030,33 DM sowie für jeden von ihnen ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt.
7 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

8 I. Das Berufungsgericht stellt auf Grund des bereits vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. B. fest, dass etwaige Konstruktions- oder Fabrikationsmängel des Motorrades nicht ursächlich für den Unfall gewesen seien, sondern eine Verminderung der Fahrstabilität durch den Anbau der Lenkerverkleidung. Bei höheren Geschwindigkeiten sei es dadurch nämlich zum Pendeln und zu völliger Destabilisierung des Motorrades gekommen. Die Firma K. habe die Lenkerverkleidung selbständig entwickelt, hergestellt und auf den Markt gebracht. Die Beklagten hätten diese nicht als Zubehör zu ihren Motorrädern empfohlen. Auch sei die Werbung der Firma K. in Katalogen und auf Ausstellungen nicht mit den Beklagten abgesprochen gewesen.
9 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten weder ihre Instruktionspflichten noch ihre Produktbeobachtungspflichten verletzt. Im Zeitpunkt der Auslieferung des Motorrades sei eine spezielle Warnung vor der K.-Verkleidung nicht in Betracht gekommen, weil sie damals noch gar nicht entwickelt gewesen sei. Ein Anlass zu Warnungen allgemeiner Art vor Lenkerverkleidungen fremder Hersteller sei nicht erkennbar. Die Kläger hätten auch nicht den Nachweis erbracht, dass vor dem Unfall ihres Sohnes für die Beklagten ein konkreter, zu einer Überprüfung zwingender Anlass für die Annahme bestanden habe, die Anbringung einer K.-Verkleidung könne zur Instabilität des Kraftrades führen. Wenn es auch im Jahre 1977 allgemein bekannt gewesen sei, dass Zubehörteile generell zu negativen Erscheinungen führen könnten, so hätte das noch nicht die Verpflichtung zur Überprüfung fremden Zubehörs begründet, das erst nach der Inverkehrgabe des Motorrades auf den Markt gekommen und für das eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden sei.
10 II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts getroffen, etwaige Konstruktions- oder Fabrikationsfehler des von dem Sohn der Kläger benutzten Motorrades seien nicht Ursache des tödlichen Unfalles gewesen. Auch die Revision wendet sich hiergegen nicht.
12 2. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, dass auf Grund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen schon davon ausgegangen werden kann, die Beklagten hätten ihre Warn- und Hinweispflicht bezüglich der Gefahr von Lenkerverkleidungen nicht verletzt.
13 a) Rechtlich nicht angreifbar sind allerdings die diesbezüglichen Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts.
14 aa) Zutreffend hält das Berufungsgericht ersichtlich auch die Zweitbeklagte, die lediglich den Vertrieb in Deutschland einschließlich der Umrüstung der Motorräder entsprechend den deutschen Zulassungsvorschriften besorgt, zu Warnungen der Erwerber und Benutzer der von der Erstbeklagten hergestellten Motorräder über Gefahren für verpflichtet, die bei deren Gebrauch entstehen können. Die inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet zwar grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Konstruktions- oder Fabrikationsfehler verursacht worden sind (OLG Celle, VersR 1981, 464; OLG Oldenburg in: Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd. II, Nr. 11.39, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 8.2.1977 – VI ZR 86/75 – nach dem BGH-Entlastungsgesetz). Eigene Gefahrabwendungspflichten können für eine Vertriebsgesellschaft jedoch auf Grund „besonderer Umstände” entstehen (allgemein zur Haftung mit dem Hersteller rechtlich und wirtschaftlich eng verbundener Vertriebsgesellschaften: Senatsurteil vom 5.5.1981 – VI ZR 280/79 – Asbestzement-Platten – VersR 1981, 779). Das kann bezüglich der Instruktionspflichten der Fall sein, wenn ihre Muttergesellschaft, der ausländische Hersteller, sie mit der Produktinformation der Erwerber und Vertragshändler beauftragt. Regelmäßig obliegen ihr auch – jedenfalls wenn sie als der einzige Repräsentant des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung tritt – bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Produktbeobachtungspflichten (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1520, S. 70), und damit auch die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden zusätzlichen Instruktionspflichten.
15 bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht von den Beklagten nicht verlangt hat, bereits beim Inverkehrbringen des Motorrades, auf dem der Sohn des Klägers einen Unfall erlitt, vor dem Anbringen von Lenkerverkleidungen oder ganz allgemein vor dem Anbau von Zubehör zu warnen.
16 Eine spezielle Warnung vor der K.-Verkleidung kam, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht in Betracht, weil diese damals überhaupt noch nicht entwickelt war bzw. noch nicht vertrieben wurde. Das hätte zwar nicht ausgeschlossen, generell vor dem Anbringen von nicht von den Beklagten ausdrücklich empfohlenen Lenkerverkleidungen bzw. vor ihrer Verwendung bei hohen Geschwindigkeiten zu warnen. Eine Verpflichtung hierzu konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei jedoch schon deshalb verneinen, weil es nicht feststellen konnte, dass von den Beklagten damals schon die mögliche Beeinträchtigung der Fahrstabilität durch Lenkerverkleidungen erkannt worden war. Die Revision greift das nicht an.
17 b) Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht die Grenzen der Produktbeobachtungspflicht des Herstellers bzw. einer in der Bundesrepublik ansässigen Vertriebsgesellschaft des Herstellers und der aus der Produktbeobachtung folgenden Instruktionspflicht in Bezug auf das auf den Markt kommende Kraftfahrzeug-Zubehör zu eng zieht.
18 aa) Eine Pflicht zur Produktbeobachtung hat der erkennende Senat zwar bisher ausdrücklich nur dem Warenhersteller bezüglich seiner eigenen Produkte auferlegt (BGHZ 80, 199, 202 – Apfelschorf). Eine solche Pflicht kann, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, den Hersteller aber auch treffen, um rechtzeitig Gefahren, die aus der Kombinierung seines Produkts mit Produkten anderer Hersteller entstehen können, aufzudecken und ihnen zu steuern. Der pharmazeutische Unternehmer, der Arzneimittel in den Verkehr bringt, ist sogar gesetzlich verpflichtet, in der Packungsbeilage und in der vom 1.2.1987 an zur Verfügung zu stellenden Fachinformation auf Wechselwirkungen mit anderen Mitteln hinzuweisen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 und § 11a Abs. 1 Nr. 7 AMG). Der Hersteller eines medizinisch-technischen Gerätes hat gem. § 4 Abs. 1 der MedGV eine Gebrauchsanweisung mitzuliefern, in der u.a. die notwendigen Angaben über Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Geräten enthalten sind. Diese Unternehmer müssen schon im Hinblick auf jene ausdrücklich angeordneten Instruktionspflichten ihre Produktbeobachtung auf die gleichzeitige Verwendung bzw. Kombination mit anderen Produkten erstrecken.
19 Aber auch Hersteller anderer Produkte können nicht grundsätzlich von einer dahingehenden Produktbeobachtung freigestellt werden. Das gilt auch für Kraftfahrzeughersteller. Zwar ist in erster Linie der Hersteller von Zusatzgeräten oder zusätzlichen Ausstattungsgegenständen zu der Prüfung verpflichtet, ob sie ihrer Bestimmung gemäß auch gefahrlos verwendet werden können; auch bei der Produktbeobachtung hat er sein besonderes Augenmerk hierauf zu richten. Da etwaige Gefahren aber auch durch das Produkt hervorgerufen werden können, das durch eine derartige zusätzliche Ausstattung ergänzt oder mit ihr kombiniert wird, können auch für dessen Hersteller im Hinblick auf diese Gefahren Verkehrssicherungspflichten bestehen.
20 bb) Das Berufungsgericht verlangt andererseits mit Recht nicht von jedem Hersteller, generell die Auswirkungen fremder Erzeugnisse auf das eigene Produkt zu überprüfen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision noch keine unzulässige Einengung der Überwachungspflichten. Bezüglich der eigenen Produkte kann die Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung allerdings nicht auf solche beschränkt werden, bei denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB erwähnten Rechtsgüter herbeiführen (so auch das von den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten unter Bezugnahme auf Kullmann/Pfister a.a.O., Kennzahl 1520, S. 51). Die Pflicht zur Beobachtung fremder Produkte im Hinblick auf etwaige Gefahren aus der Kombinierung mit eigenen Produkten, insb. die Pflicht zur Überprüfung, muss jedoch weiter eingeschränkt werden. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat für die vertragliche Haftung den Hersteller eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Vielzahl der auf dem Markt befindlichen und ständig neu in den Handel kommenden anderen Pflanzenschutzmittel verschiedenartiger chemischer Zusammensetzung und Zweckbestimmung und ihrer unterschiedlichen Wirkung in ihrer jeweiligen Kombination auf einzelne Pflanzensorten – von Ausnahmen abgesehen – nicht für verpflichtet gehalten, ohne besonderen Anlass jedes einzelne Mittel eines anderen Herstellers durch Versuche auf die Verträglichkeit mit dem eigenen Produkt zu überprüfen (Urteil vom 29.6.1977 – VIII ZR 309/75 – VersR 1977, 918, 920). Da der Warenhersteller insoweit seinem Vertragspartner gegenüber grundsätzlich keine geringere Sorgfalt schuldet, als er deliktisch jedem Dritten gegenüber zu erfüllen hat (vgl. Messer in Kullmann/Pfister, a.a.O., Kennzahl 1426, S. 9), muss diese Zumutbarkeitsschranke auch im Rahmen der Deliktshaftung gelten, und zwar jedenfalls für alle Hersteller, für deren Produkte eine Vielzahl von Zubehör- und Kombinationsprodukten mit unterschiedlichen Wirkungen durch andere Unternehmen angeboten wird. Es ginge, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, über die tatsächlichen Möglichkeiten eines Herstellers hinaus, alle diese Erzeugnisse in ihrer Wirkung auf das eigene Produkt überprüfen zu lassen.
21 cc) Das Berufungsgericht schränkt aber den Kreis der Fälle, in denen der Hersteller ausnahmsweise die Bewährung seines Produktes in der Praxis auch daraufhin beobachten und überprüfen muss, ob es zusammen mit Zubehör- und Kombinationsprodukten anderer Hersteller gefahrlos verwendet werden kann, zu stark ein. Es erlegt ihm diese Überprüfungs- und Überwachungspflicht nur auf bezüglich des von ihm selbst empfohlenen Zubehörs, sowie für fremdes Zubehör dann, wenn es nicht in völlig unbedeutender Zahl auf den Markt kommt und zudem ein konkreter Anlass zu der Annahme besteht, dass durch Anbringung von Zubehör gerade eines bestimmten Herstellers (hier: Der Lenkerverkleidung der K.-Kraftfahrzeug-Zubehör-Vertriebs-GmbH) an dem eigenen Produkt eine Gefahrenlage entstehen kann. Das ist zu eng.
22 Der Hersteller eines Motorrades (oder eines anderen maschinell betriebenen Gerätes) hat, wie auch die Beklagten in diesem Rechtsstreit eingeräumt haben, eine Sicherungspflicht bezüglich allen notwendigen Zubehörs, das erforderlich ist, um das Fahrzeug erst funktionstüchtig zu machen. Dasselbe gilt für solches Zubehör, dessen Verwendung er durch Anbringung von Bohrlöchern, Ösen, Halterungen, Aufhängevorrichtungen usw. ermöglicht hat. In diesen Fällen ist der Motorradhersteller auch ohne konkreten Anlass verpflichtet, den Zubehörmarkt zu überprüfen und gegebenenfalls nur bestimmte, von ihm getestete und für sicher beurteilte Zubehörteile den Benutzern seiner Motorräder zu empfehlen oder in der Gebrauchsanleitung bzw. durch Aufkleber auf dem Motorrad die Verwendung derartiger Vorrichtungen einzuschränken oder vor einer missbräuchlichen Verwendung dieser Vorrichtungen zu warnen.
23 Außerdem besteht aber, wie bereits der VIII. Zivilsenat in seinem vorerwähnten Urteil angedeutet hat, auch ohne konkreten Anlass jedenfalls eine Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich derjenigen Zubehör- und Kombinationsprodukte, die so allgemein gebräuchlich sind, dass bei einer etwaigen Unverträglichkeit ein risikoloser Einsatz des eigenen Produkts schon wegen dieser Verbrauchergewohnheit ausgeschlossen wird. Diese Produktbeobachtungspflicht kann sich zu einer Pflicht zur eigenen Überprüfung der fremden Zubehörteile steigern, wenn konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass das Zubehör seiner Art nach in Verbindung mit dem eigenen Produkt dem Benutzer gefährlich werden kann.
24 Da bei der Benutzung von Motorrädern die Gefährdung von Leben und Gesundheit im Vordergrund steht, sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, zudem an Inhalt und Umfang der Sicherungs- und Warnpflichten eines Motorradherstellers strengere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen – wie in dem vorerwähnten, vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Pflanzenschutzmittelfall – durch Kombination verschiedener Produkte nur Sachschäden zu befürchten sind (vgl. BGHZ 80, 186, 192 – Apfelschorf; vgl. auch Senatsurteil vom 15.3.1977 – VI ZR 201/75 – VersR 1977, 546, 547 bezüglich der Unterschiede in den Anforderungen an die Fortbildung zwischen Tierärzten und Humanmedizinern). Das hat zur Folge, dass ein Motorradhersteller dann, wenn speziell für seine Fahrzeuge entwickelte oder als geeignet angepriesene Zubehörteile anderer Hersteller in größerem Umfang auf den Markt kommen, und er konkreten Anlass zu der Annahme hat, dass diese Art von Zubehör einen Einfluss auf die Fahrsicherheit seiner Motorräder haben kann, jedenfalls die Erzeugnisse der Marktführer einer diesbezüglichen Prüfung zu unterziehen hat. Diese Prüfung muss sich in Fällen wie hier wenigstens auf Motorradzubehör erstrecken, dessen Einfluss auf die Fahrstabilität des Motorrades nicht für alle Motorradfahrer ohne Weiteres auf der Hand liegt. Der erkennende Senat folgt auch der Revision darin, dass die Pflicht zu einer derartigen Überprüfung neuer Produkte des Zubehörmarktes noch weiter reicht, wenn das eigene Produkt auch ohne das Zubehör bei hohen Geschwindigkeiten ohnehin schon an der Grenze der Sicherheitserwartungen der Benutzer liegt. Sollte daher der Tatrichter entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B. feststellen, dass das Motorrad GL 1000 „Goldwing” schon von seiner Konstruktion her bei hohen Geschwindigkeiten nur eine absolut geringe, wenn auch noch ausreichende Dämpfung der Pendelschwingungen aufwies, so wäre das bereits ein konkreter Anlass für die Beklagten gewesen, nicht nur die Gebrauchsgewohnheiten der Benutzer ihrer Fahrzeuge bezüglich der Verwendung von Zubehör, das möglicherweise Einfluss auf die Fahrsicherheit haben konnte, besonders sorgfältig zu beobachten, sondern bei Feststellung von Zubehör, für das seiner Art nach in dieser Richtung Gefahren zu befürchten waren, auch wenigstens die gebräuchlichsten dieser Teile auf ihre gefahrenfreie Verwendung im Zusammenhang mit ihren Motorrädern zu überprüfen. Wird der Markt für einen Hersteller zu unübersichtlich, dann kann er sich auf die Überprüfung einzelner Zubehörteile beschränken, ist aber dann verpflichtet, vor allem, wenn einige sich in Tests als gefährlich herausgestellt haben, genaue Gebrauchsempfehlungen zu geben mit dem Hinweis auf die mögliche Gefährdung durch nicht empfohlenes Zubehör. Zumindest muss er die Benutzer darauf hinweisen, dass die Fahrsicherheit bei Verwendung des Zubehörs beeinträchtigt werden kann.
25 dd) Auch die hiermit über die gestellten Anforderungen des Berufungsgerichts hinaus erweiterte Prüfungs- und Instruktionspflicht wird nicht dadurch beeinflusst, dass für die K.-Lenkerverkleidung auf Grund von TÜV-Prüfberichten möglicherweise eine allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO oder jeweils einzelne Erlaubnisse nach §§ 22 Abs. 2 Satz 4, 21 StVZO erteilt worden waren. Das Berufungsgericht folgt zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach diese Betriebserlaubnis keine Vermutung für die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Produkts begründet, sondern nur besagt, dass der Kontrollbeamte nichts Vorschriftswidriges gefunden hat und dass sich deshalb der Hersteller von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, für die eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt ist, nicht darauf verlassen darf, dass die Zulassungsstelle etwaige Mängel entdeckt (vgl. neuerdings Senatsurteil vom 7.10.1986 – VI ZR 187/85 – zur Veröffentlichung bestimmt und Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, Bd. 1 Art. 7 Rz. 96).
26 Andererseits will das Berufungsgericht jedoch den Hersteller von Kraftfahrzeugen, insb. von Motorrädern, dann, wenn eine allgemeine Betriebserlaubnis für ein Zubehörteil erteilt ist, solange von Überprüfungspflichten freistellen, bis für den Hersteller oder für den Alleinvertreiber in der Bundesrepublik Deutschland ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass speziell dieses Produkt zu einer Instabilität des Motorrades führen kann. Auch diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt, weil auch dadurch die Sorge für die Verkehrssicherheit des Produkts unangemessen allein auf die Zulassungsbehörde verlagert würde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in dem Merkblatt der Vereinigung der Technischen Überwachungsvereine aus dem Jahre 1976 für die Beurteilung von Lenkerverkleidungen Fahrversuche nach deren Anbau vorgeschrieben waren, bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h sogar bei Seitenwind, und dass darin besonders verdeutlicht wurde, Ziel der Fahrversuche sei es, unter verschiedenartigen Betriebsbedingungen, auch bei Höchstgeschwindigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs zu ermitteln. Der Hersteller darf sich auch in diesen Fällen nicht darauf verlassen, bei derartigen Prüfungen durch oder im Auftrag der Genehmigungs- oder Zulassungsbehörden werde schon ein etwaiger Mangel aufgedeckt werden.
27 Aus der allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugzubehör darf der Hersteller des Kraftfahrzeugs auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, die tatsächliche Vermutung dafür herleiten, dass der Zubehörproduzent sein Produkt sorgfältig entwickelt, gefertigt und erprobt hat, bzw. dass es den gesetzlichen Anforderungen genügt (so das von den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten). Das ist auch in dieser Form nicht in RGZ 163, 21, 33 zu Gunsten des damaligen PKW-Herstellers ausgesprochen worden; das RG hat dort vermutlich nur zum Ausdruck bringen wollen, im Zusammenhang mit den Beweisanforderungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Schutzvorschriften über das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen könne eine Bescheinigung über die Betriebserlaubnis eine solche tatsächliche Vermutung begründen. Sollte das RG etwas anderes gemeint haben, so könnte der erkennende Senat dem nicht folgen. Beweiserleichterungen dieser Art, die die Rechtsprechung einem Hersteller zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche gewährt, dürfen deren Sorgfaltsanforderungen bei der Produktbeobachtung nicht herabsetzen.
28 c) Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen Anlass für die Beklagten, bereits erhebliche Zeit vor dem Unfall des Sohnes der Kläger vor der Anbringung von Lenkerverkleidungen zu warnen, verneint.
29 aa) Rechtsfehlerhaft prüft das Berufungsgericht nämlich insoweit nur, ob die Beklagten Anlass hatten, gerade die K.-Lenkerverkleidung daraufhin zu überprüfen, ob diese die Lenkungsstabilität des von ihnen vertriebenen Motorrades GL 1000 beeinträchtigen konnte, und ob sie daraus etwaige Konsequenzen bezüglich der Instruktion der GL 1000-Fahrer zu ziehen hatten. Es übersieht dabei aber, dass sich eine Haftung der Beklagten auch daraus ergeben kann, dass sie nicht schon längere Zeit vor dem hier zu beurteilenden Unfall ganz allgemein die GL 1000-Fahrer und ihre eigenen Vertragshändler, die ebenfalls Lenkerverkleidungen für dieses Motorrad verkauft und montiert haben, darauf hingewiesen haben, dass durch den Anbau derartiger Zubehörteile die Fahrstabilität beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.1977 – VIII ZR 309/75 – a.a.O. zu den Pflichten bei der Beratung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagten, was das Berufungsgericht verneint (BU S. 13), konkret die Gefahrenlage durch die K.-Verkleidungen kannten. Zu einer solchen allgemeinen Warnung wären sie verpflichtet gewesen, sobald sie Kenntnis davon hatten oder haben mussten, dass Lenkerverkleidungen für das Motorrad GL 1000 in größerem Umfang vertrieben wurden und dass diese generell die Fahrstabilität des Motorrades, jedenfalls bei höheren Geschwindigkeiten, beeinträchtigen konnten.
30 Solche allgemeinen Hinweise erübrigten sich nicht, wie in einem der vorgelegten Rechtsgutachten ausgeführt wird, weil hierdurch nur allgemeines Erfahrungswissen vermittelt würde, von dessen Vorhandensein beim Benutzer nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3.6.1975 – VI ZR 192/73 – Spannkupplung – VersR 1975, 922, 924) jeder Hersteller ausgehen dürfe. Wenn es sich hierbei auch um eine Kenntnis handelt, welche die Motorradhersteller allgemein hatten, so ist dieses Wissen doch nicht mit dem allgemeinen Erfahrungswissen aller Kunden gleichzusetzen. Hiervon kann im Streitfall schon deshalb keine Rede sein, da die Lenkerverkleidung bessere Windschlüpfrigkeit und insoweit bessere Fahrstabilität suggeriert, während sich die Beeinträchtigung der Fahrstabilität erst bei hohen Geschwindigkeiten gezeigt haben soll.
31 bb) Aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter Ch. und Y. der Beklagten im Jahre 1980 einen Bericht veröffentlicht haben als Ergebnis einer Tätigkeit, die u.a. „die Prüfung und Untersuchung der Leistung des Betriebsverhaltens von mit Zubehör ausgestatteten Motorrädern im Hinblick auf die Entwicklung sicherer Betriebsbedingungen für jedes einzelne Modell und die weitere Verbesserung der für die Betriebssicherheit verantwortlichen physikalischen Größen umfasste”, ergibt sich zwar noch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dass die Beklagten längere Zeit vor dem Unfall schon entsprechende Kenntnisse hatten. Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Abteilung bzw. Tochtergesellschaft, der diese beiden Mitarbeiter angehörten, vor dem Jahr 1980 gegründet sein musste. Da die Kläger jedoch behauptet hatten, die Beklagten hätten die entsprechende Kenntnis bereits im Jahre 1976 gehabt, und dies u.a. aus der Gründung dieser Abteilung bzw. Tochtergesellschaft hergeleitet haben, wäre es Sache der Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen, wann die Gründung erfolgt ist und wann deren Mitarbeiter mit der Prüfung des Einflusses von Zubehörteilen, insb. Lenkerverkleidungen, auf die Betriebssicherheit der Motorräder beauftragt worden sind.
32 Das Berufungsgericht hätte darüber hinaus, wie die Revision rügt, die weiteren Beweisanzeichen für diese Kenntnis prüfen und den Beweisangeboten der Kläger entsprechen müssen. Haben die Beklagten nämlich das bereits erwähnte Merkblatt der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine aus dem Jahr 1976 gekannt, in dem auch auf den Einfluss der Verkleidung auf die Einfederung des Motorrades hingewiesen wurde (Nr. 4.3), so könnten sich daraus bereits Anhaltspunkte für die Kenntnis der Beklagten von möglicherweise bestehenden ungünstigen Beeinflussungen durch Lenkerverkleidungen ergeben. Auch die Revisionserwiderung räumt ein, der Inhalt dieses Merkblattes belege, dass die Anbringung einer Verkleidung generell zu negativen Auswirkungen auf das Fahrverhalten führen kann, und das Berufungsgericht (S. 13 BU) geht selbst davon aus, jedenfalls im Jahre 1977 sei allgemein bekannt gewesen, dass Zubehörteile generell zu negativen Erscheinungen führen können. Der von dem Berufungsgericht (BU S. 12) hervorgehobene Umstand, dass sich dieses Merkblatt an die Hersteller der Verkleidungen wendet, steht einer solchen Kenntnis nicht entgegen. Im Übrigen hatten die Kläger unter Beweis gestellt, dass den Beklagten schon im Jahre 1976 die Beeinflussung des Fahrverhaltens des Motorrades durch jede entsprechende Verkleidung bekannt gewesen ist. War das aber der Fall, dann können die Beklagten nichts daraus für sich herleiten, dass die von ihnen veranlassten Versuche des B.-Instituts im Jahre 1981 keine gefährlichen Situationen bei der Benutzung von Motorrädern der Erstbeklagten ergeben haben, die mit einer K.-Lenkerverkleidung ausgestattet waren.
33 III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten bleiben.
34 1. Die Beklagten waren nicht etwa deswegen von allen Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Zubehörteile befreit, weil sie selbst damals überhaupt kein derartiges Zubehör auf den Markt gebracht haben. Sie haben damit nicht, wie die Revisionserwiderung meint, für jeden Erwerber eines solchen Motorrades klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur bereit sind, für die serienmäßige Originalausstattung Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen, nicht dagegen für nachträglich angebrachtes Zubehör.
35 2. Sollten die Beklagten verpflichtet gewesen sein, bereits längere Zeit vor dem Unfall des Sohnes der Kläger vor den durch die Anbringung von Lenkerverkleidungen entstehenden Gefahren zu warnen oder bei lenkerverkleideten Motorrädern die Einhaltung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit zu empfehlen, so sind sie dieser Verpflichtung nicht damit nachgekommen, dass sie in die Garantiebedingungen den Zusatz aufgenommen haben, Garantiepflichten des Herstellers endeten, sobald die Maschine nachträglich mit fremdem Zubehör ausgerüstet werde. Hierbei handelt es sich nur um eine Freizeichnung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen in Anlehnung an § 19 Abs. 2 StVZO, nach dem sogar die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Einen ausreichenden Hinweis auf die Gefahren einer derartigen Ausrüstung mit Zubehör enthält die Klausel in den Garantiebedingungen nicht. Ist die Verwendung eines Produkts mit erheblichen Gefahren verbunden, so dass der Hersteller und ggf. der Alleinvertreiber die Benutzer auf diese Gefahren hinzuweisen hat, so muss dieser Hinweis deutlich erfolgen (Senatsurteil vom 20.10.1959 – VI ZR 152/58 – VersR 1960, 342, 343 – Fußboden-Klebemittel). Wichtige Hinweise über Produktgefahren und deren Abwendung dürfen daher z.B. nicht zwischen Teilinformationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen, Kundendienststellen usw. versteckt werden (vgl. Kullmann/Pfister, a.a.O., Kennz. 1520, S. 46). Es kann deshalb auch nicht ausreichen, sie in die Garantiebedingungen einzuarbeiten. Denn diese regeln im Wesentlichen nur, unter welchen Voraussetzungen und wie lange Mängel des Fahrzeugs kostenlos behoben werden. Schon im Hinblick darauf, dass viele Produktbenutzer sich erst im Schadensfalle dafür interessieren, ob ein Schaden noch unter die Garantie fällt, können Gefahrenhinweise in Garantiebedingungen keinen Warnzweck erfüllen und deshalb auch nicht gewährleisten, dass die Erwerber des entsprechenden Produktes rechtzeitig auf ihnen aus der Produktbenutzung drohende Gefahren hingewiesen werden.
36 3. Im gegenwärtigen Verfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer rechtzeitigen und ausreichenden Warnung durch die Beklagten der Unfall gleichwohl nicht vermieden worden wäre. Die Beweiserleichterungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Ursächlichkeit einer im vertraglichen Bereich gebotenen, aber unterlassenen Verbraucherinformation oder Warnung gewährt, finden allerdings – entgegen der Annahme der Revision – nicht ohne Weiteres im Bereich der Deliktshaftung Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 29.1.1980 – VI ZR 11/79 – VersR 1980, 863, 864 und vom 7.10.1986 – VI ZR 187/85 – a.a.O.). Da das Berufungsgericht jedoch bewusst – und von seinem Rechtsstandpunkt aus vertretbar – nicht auf die Frage eingegangen ist, ob das Unterlassen einer Warnung kausal für den Unfall war, muss die endgültige Beurteilung des Ursachenzusammenhangs dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

BGH vom 09.12.1986
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